Jeder geeignete Tankkartenemittent (nachfolgend TK-Emittent) kann einen Akzeptanzvertrag mit der Auftraggeberin schließen. Dabei ist der TK-Emittent dann geeignet, wenn er die von der Auftraggeberin vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt (s. Abschnitt III). Eine weitere Auswahlentscheidung etwa auf Grundlage eines Preis- und/oder Leistungs- und/oder Qualitätswettbewerbs findet nicht statt. Der Zulassungsantrag ist jederzeit möglich. Der Vertrag regelt die Akzeptanz von Legitimationsobjekten der TK-Emittenten in Form von Tankkarten, welche Zahlungen und Dienstleistungen in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette mit Fahrzeugbezug ermöglichen. Im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem dazugehörigen Merkblatt wird auf die Bereichsausnahme für Zahlungsinstrumente in einer limited range hingewiesen, wozu auch Tankkarten gezählt werden. Diese Definition wird hier angewandt, wobei zu beachten ist, dass nicht die Erfüllung der Bereichsausnahme an sich hier als Kriterium gilt. Bestandteile sind außer-dem die Abrechnung und die Abwicklung von Zahlungen mit den Tankkarten, die im Geschäftsbetrieb von der Auftraggeberin zur Begleichung von Forderungen geleistet werden.
Derartige Forderungen sind nach der aktuellen Gesetzeslage insbesondere:
- der Auftraggeberin gegenüber Kunden zustehende Aufwendungserstattungsansprüche gemäß §§ 669, 670 BGB, deren Höhe der von dem Kunden an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichtenden Mautgebühr im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) entspricht, und öffentlich-rechtliche Stornierungsgebühren (nachfolgend "Stornierungsgebühr" genannt),
- sonstige privatrechtliche Forderungen von der Auftraggeberin gegenüber Kunden für Leistungen, die die Auftraggeberin Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten anbietet (Forderungen für sog. mautnahe Zusatzleistungen),
sofern der Kunde Inhaber oder berechtigter Nutzer einer Tankkarte ist und diese Tankkarte gegenüber der Auftraggeberin zur Begleichung der vorgenannten Forderungen als Zahlweise genutzt wird. Sollte sich der Aufgabenbereich der Auftraggeberin zukünftig erweitern, mit der Folge, dass daraus weitere Forderungen entstehen, so sollen auch diese vom o. g. Forderungskatalog umfasst sein.
Nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens sind insbesondere der Einzug von Forderungen aus der Nacherhebung von Mautgebühren (§ 8 BFStrMG) und aus Bußgeldverfahren.
Der TK-Emittent stellt für die Kunden die Möglichkeit bereit, die Zahlungen der o.g. Forderungen mittels Tankkarten vorzunehmen und garantiert nach zugesagter Haftungsanfrage bei Zahlungen mit diesen Karten die Begleichung des entsprechenden Geldbetrages an die Auftraggeberin.
Der TK-Emittent hat insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
- Der TK-Emittent stellt für die Tankkartenbenutzer / Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von Maut mittels der Tankkarte vorzunehmen und garantiert bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin.
- Es muss eine technische Anbindung an den Payment Service Provider der Auftraggeberin erfolgen.
Der TK-Emittent hat dabei die Leistungen ohne zeitliche Unterbrechung zu erbringen und trägt dafür Sorge, dass insbesondere die folgenden Leistungsbestandteile jederzeit - mit Ausnahme vereinbarter Wartungszeiten - zur Verfügung stehen:
- Entgegennahme und Beantwortung von Autorisierungsanfragen in Echtzeit
- Entgegennahme und Beantwortung von Haftungsanfragen
- Entgegennahme und Beantwortung von Abrechnungsdaten (Umsatzeinreichungen)
- Bereitstellung von Zahlungsankündigungen (Avisen)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin die Vergütung auf ein für alle TK-Emittenten einheitliches Vergütungsmodell stützen wird. Dieses setzt sich zusammen aus einer prozentualen Basisvergütung und einer variablen Vergütung pro abgerechnetem Kilometer. Es erfolgt eine zyklische Überprüfung der Konditionen. Sofern es zu einer Anpassung der Vergütung kommt, erfolgt diese ebenfalls für alle TK-Emittenten in gleicher Höhe.
Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt und einzelnen TK-Emittenten wird keine Exklusivität zugesichert.
Es besteht seitens der Auftraggeberin keine Abnahmeverpflichtung einer bestimmten Mindestabnahmemenge. Ferner behält sich die Auftraggeberin die jederzeitige Einstellung der Akzeptanz dieses Zahlungsmittels vor.
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass eine Teilnahme als Antragstellergemeinschaft im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens nicht zulässig ist.
Ergänzende Information zu den bereits veröffentlichten Bekanntmachungen hinsichtlich der Vergütung:
Mit Gültigkeit zum 01.09.2024 gilt folgendes Serviceentgelt:
- 1% des per Lastschrift eingezogenen Maut-Betrags
- 0,00076 EUR pro abgerechnetem Kilometer die dem eingezogenen Maut-Betrag zugrunde liegen
Die Rundung der Kilometer erfolgt pro Transaktion auf eine Nachkommastelle. Nicht bepreiste Kilometer (Transaktionswert Null Euro) werden nicht zur Provisionsberechnung herangezogen.
Eine Preisanpassung kann - durch einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Auftraggeberin - alle 12 Monate, erstmalig zum 01.09.2025 erfolgen.