Nachtrag für die Lph 5 und 6 zu Objektplanungsleistungen zum Erweiterungsumbau CENTRAL, Schaupielhaus DüsseldorfReferenznummer der Bekanntmachung: DUS-2021-0803
Auftragsgegenstand ist die Vereinbarung eines Nachtrags über Objektplanungsleistungen zu dem unter der EU-Bekanntmachung Nr. 647231-2021 veröffentlichten Auftragsvergabe. Aufgrund einer neu beschlossenen energetischen Dachsanierung und der damit verbundenen Umplanung des Projekts müssen die bereits erbrachten Planungsleistungen ab der Lph 5 zumindest teilweise wiederholt sowie zusätzliche Planungsleistungen vorgenommen werden. Dies betrifft vorliegend die Leistungsphasen 5 und 6 nach HOAI.Auf den Abschluss dieses Nachtrags findet § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB Anwendung. Denn es sind zusätzliche Dienstleistungen nach Auftragserteilung erforderlich geworden, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, wobei ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann und ein Auftragnehmerwechsel zudem mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre. So steht das Projekt unter erheblichen zeitlichen Zwängen und der Auftragnehmer hat bei seiner Kalkulation seine Vorbefassung in diesem Projekt bereits kostenmindernd berücksichtigt.
Der Preis ist das einzige Kriterium gewesen.
Es handelt sich um eine zulässige nachträgliche Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zu den Planungsleistungen Lph 5 bis 9 nach HOAI für die Umbaumaßnahme.
Es handelt sich um eine zulässige nachträgliche Auftragsänderung i. S. v. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB, wobei der ursprüngliche Auftrag in einem Verhandlungsverfahren vergeben worden ist.
Auf die Rügepflicht des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zulässig, soweit:- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Es handelt sich um eine zulässige nachträgliche Auftragsänderung i. S. v. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zu den Planungsleistungen Lph 5 bis 9 nach HOAI für die Umbaumaßnahme.