Neubau Internistisches Zentralgebäude (Zentralbau II)Klinikum St. Georg gGmbHDelitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
Das Klinikum St. Georg gGmbH beabsichtigt am Standort Eutritzsch zur Verbesserung der medizinischen Versorgung einen weiteren Zentralbau zu errichten. Das Baufeld befindet sich im rückwärtigen, westlichen Teil des Klinikums.
Bauvorhaben: Neubau Internistisches Zentralgebäude (Zentralbau II)Klinikum St. Georg gGmbHDelitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
Los: 1382 Trockenbauarbeiten Wände Teil 1
Bestandteile der ausgeschriebenen Leistungen sind somit unter anderem:
Musterzimmer: 3 StückMusterwände: 20 m2Gipswände ohne BS d=100 mm: 408 m2Gipswände ohne BS d=125 mm: 13 m2Gipswände ohne BS d=150 mm: 3.145 m2Gipswände F30 / F90 d=100 mm: 72 m2Gipswände F30 d=150 mm: 4.120 m2Gipswände F90 d=150 mm: 2.025 m2Installationswände d=170-325 mm: 440 m2Installationswände d=350-530 mm: 321 m2Installationswände F30 und F90: 46 m2Trockenputz: 292 m2Vorsatzschalen ohne BS: 3.255 m2Vorsatzschalen F30: 57 m2
Alle Bauteile verstehen sich inkl. den im LV beschriebenen Dienstleistungen.
Preis
Laufzeit in Tagen: 462 Werktage, Diese Baumaßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossen Haushaltes.
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gem. § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.1) gegen § 134 verstoßen hat oder;2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Zusätzliche Angaben:Das gesamte Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich elektronisch. In Papierform eingereichte Angebote führen zur Nichtberücksichtigung.Zur Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ist eine einmalige kostenfreie Registrierung unter www.dtvp.de als Bieter erforderlich. Alle dem Angebot beizufügenden Unterlagen sind an den geforderten Stellen mit einer Unterschrift zu versehen und im Bietermodul des DTVP hochzuladen. Der Bewerber trägt das Übermittlungsrisiko und ist für den fristgerechten Eingang des vollständigen Angebotes verantwortlich.