Der Auftraggeber prüft die Angebote auf Vollständigkeit und fachliche und ggf. rechnerische Richtigkeit.
Der Auftraggeber behält sich vor, den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Anlage "Angebotsbedingungen".
Zuschlagskriterien:
Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 VgV entsprechend.
Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen gemäß den Vergabeunterlagen erfüllen. Die Wertung der Angebote findet in drei Stufen statt:
1. Stufe: Ausschluss von Angeboten bei Bestehen von zwingenden oder möglichen (fakultativen) Ausschlussgründen (s.a. Erläuterungen in der Anlage "Angebotsbedingungen").
2. Stufe: Prüfung, ggf. Aufklärung und Bewertung, ob ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht (s.a. Erläuterungen in Ziffer 4 der "Angebotsbedingungen")
3. Stufe: Ermittlung des zu bezuschlagenden Angebots ("Wertung im engeren Sinne").
Bitte beachten Sie, dass auf die jeweils nächste Stufe der Angebotswertung nur diejenigen Angebote gelangen, die nicht auf einer vorherigen Stufe ausgeschieden sind.
In die Wertung im engeren Sinne gelangen also nur diejenigen Angebote,
- die nicht auszuschließen sind,
- bei denen der Bieter als geeignet anzusehen ist und
- bei denen kein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht.
Den Zuschlag erhält derjenige Bieter, dessen Angebot alle Wertungsstufen erfolgreich bestanden hat und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Zuschlagskriterien und deren Gewichtung als wirtschaftlichstes Angebot bewertet wird und die bestmögliche Umsetzung erwarten lässt.
Die Wertung "im engeren Sinne" erfolgt nach folgenden Kriterien:
Die in Anlage 02/A "Technische Spezifikation" festgelegten technischen Mindestanforderungen sind zwingende KO-Kriterien. Alle Anforderungen müssen vollständig erfüllt werden, andernfalls wird das Angebot ausgeschlossen. Somit ist im vorliegenden Fall das einzige Zuschlagskriterium unter den zulässigen Ange-boten der Preis.