Ziel ist es, die Strommenge aus einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) im Rahmen eines Power Purchase Agreements (PPA) in die Stromlieferung einzubinden. Dadurch wird die entsprechende Strommenge aus dem bestehenden Liefervertrag ersetzt.
Mit dieser Ausschreibung soll eine Lieferantin beauftragt werden, die die PV-Anlage errichtet und das Verbindungskabel von der Anlage bis zum Gelände des Campus Nord verlegt. Das Kabel ist an der vorgesehenen Übergabestation anzuschließen.
Das Grundstück für die PPA-Anlage muss von der Lieferantin bereits für den Bau und Betrieb der PV-Anlage gesichert und vertraglich gebunden worden sein.
siehe Leistungsbeschreibung Punkt 2
Die Wertung erfolgt auf Basis der Wirtschaftlichkeit entsprechend Verfahrensleitfaden Punkt 5
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kann bei der in Ziff. VI.4.1) genannten Vergabekammer beantragtwerden. Das Verfahren vor der Vergabekammer richtet sich nach den §§ 155 ff GWB. Nach § 160 GWBgilt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedesUnternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder derKonzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung vonVergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch diebehauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) DerAntrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab?helfen zuwollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.Nach § 161 GWB gilt: (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglichzu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einenEmpfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründungmuss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mitSachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass dieRüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
siehe § 56 VgV
"Wir verweisen an dieser Stelle für alle hier aufgeführten Ausschlussgründe insbesondere auf die §§ 123 und 124 GWB und die von jedem Bewerber mit seinem Teilnahmeantrag/Angebot zu unterzeichnende diesbezügliche "Eigenerklärung zur Ausschreibung". Die vorgenannten GWB-Gesetzestexte sind abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Darüber hinaus gelten die Ausschlussgründe gemäß § 57 VgV (Verordnungstext abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__57.html)"
Die handelnden Personen müssen Erfahrung in der Entwicklung von PV-Entwicklungsprojekten haben. Davon müssen mindestens zwei Personen das Projekt bearbeiten.
siehe Formblatt Erklärungen Personen, FInanzierung und Konzept
Umsatz des Unternehmens in den letzen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Zahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, Bennennung der vorgesehenen Leitungsperson.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit beitragsfplichtig)- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit durch Finanzamt ausgestellt)- Eintragung in ein Berufsregister, sofern das Unternehmen zu einer solchen Eintragung verpflichtet ist
Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.