Eigenerklärungen, dass
- keine Verurteilung bzw. Verhängung von Maßnahmen nach § 70 StGB, § 132 a StPO, (§ 35 GewO), §§ 284 f. StGB oder entsprechende Straf- oder Verbotsnormen anderer Staaten erfolgte;
- innerhalb der letzten 36 Monate keine Verurteilung aufgrund eines beliebigen Verbrechens oder nach §§ 261; 89c; 89a Abs. 2 Nr. 2; 242; 246; 253, 255, 239a; 259; 263; 266; 284, 285, 287 StGB oder nach § 6 des Jugendschutzgesetzes sowie Delikten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB) oder entsprechende Straf- oder Verbotsnormen anderer Staaten vorliegt;
- innerhalb der letzten zwei Jahre nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister oder, bei ausländischen Personen, in eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des jeweiligen Herkunftslandes geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als EUR 2.500,00 belegt wurde und keine Gerichts- oder staatsanwaltliche bzw. polizeiliche Ermittlungsverfahren wegen der vorstehend genannten Straftaten laufen;
- kein Insolvenzverfahren, kein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung oder ein vergleichbares Verfahren, auch außerhalb der Bundesrepublik, geführt wird oder in den letzten drei Jahren geführt worden ist;
- keine schweren Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Arbeitgeberpflichten begangen wurden;
- keine unerledigten behördlichen Beanstandungen von glücksspielrechtlichen Aufsichtsbehörden vorliegen;
- die zuständigen Behörden der Finanzverwaltung für den Fall des Zuschlages vom Steuergeheimnis zu befreien und zu ermächtigen, Auskünfte an das Land Schleswig-Holstein zu erteilen
- keine Bewerber/ Bewerbergruppe nicht auf den von der Europäischen Union geführten Listen, insbesondere nicht auf der sog. EU-Terroristenliste, geführt ist, die von der Europäischen Union auf Grundlage der folgenden Verordnungen geführt werden: Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 (2001/931/GASP), Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011;
- Erkenntnisse zur Person bei in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten abgefragt werden können und
- die für die Spielbanken in Schleswig-Holstein zur Verfügung stehenden Mittel rechtmäßiger Herkunft sind.