Verfahrensangaben

Umgestaltung Europaplatz Stockhof in Hameln - Beweissicherung

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
09.01.2026
14.01.2026 12:00 Uhr
14.01.2026 12:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

GOS Gesellschaft für Ortsentwicklung und Stadterneuerung mbH als Treuhänder der Stadt Hameln für die Sanierungsmaßnahme "Altstadt Hameln und Erneuerung Weserpromenade"
DE 134878308
Humboldtstraße 4
24116
Kiel
Deutschland
DEF02
GOS mbH - Regionalbüro Braunschweig, Steinbrecherstraße 31a, 38102 Braunschweig
rauf@gos-mbh.de
+49 (531)230 410 60

Angaben zum Auftraggeber

Öffentliches Unternehmen
Wirtschaftliche Angelegenheiten

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
keine Angabe möglich
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71319000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Beweissicherung Europaplatz/Stockhof in Hameln

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

In Vorbereitung auf die Baumaßnahmen, die im Rahmen der Umgestaltung des Europaplatzes/Stockhof in Hameln, durchgeführt werden sollen, ist eine Beweissicherung in Form einer Zustandsfeststellung der angrenzenden Gebäude und der Tiefgararge vorzunehmen.
Näheres zu Art und Umfang der Leistung ist den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu entnehmen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Unbekannt
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Europaplatz
31785
Hameln
Deutschland
DE923

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über nach Punkten gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Gesamtangebotssumme

Maximal 80 Punkte werden für die Gesamtangebotssumme (brutto) vergeben, wobei das günstigste Angebot die maximale Punktzahl (80 Punkte) erhält und als Bezugsgröße zu den anderen Angeboten dient.
Die anderen Angebote werden in Ihrer Verhältnismäßigkeit zum günstigsten Angebot auf Grundlage einer
Berechnungsformel (siehe Vergabeunterlagen) bepunktet.

Gewichtung
80,00

Zuschlagskriterium

Preis
durchschnittlicher Stundensatz

Maximal 20 Punkte werden für den durchschnittlichen angebotenen Stundensatz vergeben, wobei der günstigste durchschnittliche Stundensatz die maximale Punktzahl (20 Punkte) erhält und als Bezugsgröße zu den anderen Angeboten dient. Die anderen Angebote werden in Ihrer Verhältnismäßigkeit zum günstigsten Angebot auf Grundlage einer Berechnungsformel (siehe Vergabeunterlagen) bepunktet.

Gewichtung
20,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4DYBM69C

Einlegung von Rechtsbehelfen

Nach § 160 Abs. 1, 2 GWB ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, befugt, vor der Vergabekammer einen Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren zu stellen.
Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist
von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Nach Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig. Allerdings kann ein unterlegener Bieter dann noch nach § 135 Abs. 1, 2 GWB Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages stellen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Pflicht zur Bieterinformation und zur
Einhaltung der Wartefrist nach § 134 GWB oder gegen die Pflicht zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union verstößt.

Ein Bieter, den der öffentliche Auftraggeber ohne Vorabinformation direkt oder im EU-Amtsblatt über einen Vertragsschluss informiert, muss einen solchen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30
Kalendertagen und bei unterbliebener Information innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss einlegen. Danach wird er unzulässig.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

33
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Die Auftraggeberin hat das Recht, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen und fehlende oder
unvollständige leistungsbezogene Unterlagen vom Bieter nachzufordern. Ausgeschlossen ist die Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, es sei denn es handelt sich um Preisangaben, die unwesentliche
Einzelpositionen betreffen. Aus Verfahrensgründen ist die Auftraggeberin gezwungen, dem Bieter kurze
Fristen (i. d. R wenige Tage) für die Erfüllung eventueller Nachforderungen zu setzen.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Die nachfolgenden Anforderungen stellen Mindestanforderungen an die Bieter dar. Bereits das Nichterfüllen einer einzelnen Anforderung führt zum Ausschluss des Bieters. Sollten die geforderten Unterlagen
und Nachweise unvollständig oder unzureichend sein, droht der Ausschluss aus dem Verfahren.

1. Zum Vergabeverfahren zugelassen sind Bieter, die Ihren Firmensitz in EWR-Mitgliedstaaten oder in Staaten der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen GPA haben.

2. Das Unternehmen muss nach den Anforderungen an die jeweilige Rechtsform wirksam gegründet worden sein. Falls die jeweilige Rechtsform dies erfordert, ist die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister notwendig.

3. Der Bieter bzw. dessen für die Leistungserbringung vorgesehener Mitarbeiter muss ein zertifizierter Bausachverständiger sein und hat dies durch Einreichung eines entsprechenden Zertifikats nachzuweisen.

4. Gegen den Bieter darf kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen der Selbstbereinigung nach § 125 GWB vor.

Wenn gegen den Bieter ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, hat die Auftraggeberin im Wege der Ermessensausübung zu entscheiden, ob der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, es sei denn es liegen die Voraussetzungen der Selbstbereinigung nach § 125 GWB vor.

Gegen den Bieter dürfen zudem keine Ausschlussgründe gemäß § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) und nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) vorliegen.

Der Bieter darf gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, kein russischer Staatsangehöriger, keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein oder mit solchen rechtlich verbunden sein. Die vollständige Regelung hierzu findet sich in den Vergabeunterlagen 3.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung