Die nachfolgenden Anforderungen stellen Mindestanforderungen an die Bieter dar. Bereits das Nichterfüllen einer einzelnen Anforderung führt zum Ausschluss des Bieters. Sollten die geforderten Unterlagen
und Nachweise unvollständig oder unzureichend sein, droht der Ausschluss aus dem Verfahren.
1. Zum Vergabeverfahren zugelassen sind Bieter, die Ihren Firmensitz in EWR-Mitgliedstaaten oder in Staaten der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen GPA haben.
2. Das Unternehmen muss nach den Anforderungen an die jeweilige Rechtsform wirksam gegründet worden sein. Falls die jeweilige Rechtsform dies erfordert, ist die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister notwendig.
3. Der Bieter bzw. dessen für die Leistungserbringung vorgesehener Mitarbeiter muss ein zertifizierter Bausachverständiger sein und hat dies durch Einreichung eines entsprechenden Zertifikats nachzuweisen.
4. Gegen den Bieter darf kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen der Selbstbereinigung nach § 125 GWB vor.
Wenn gegen den Bieter ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, hat die Auftraggeberin im Wege der Ermessensausübung zu entscheiden, ob der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, es sei denn es liegen die Voraussetzungen der Selbstbereinigung nach § 125 GWB vor.
Gegen den Bieter dürfen zudem keine Ausschlussgründe gemäß § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) und nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) vorliegen.
Der Bieter darf gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, kein russischer Staatsangehöriger, keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein oder mit solchen rechtlich verbunden sein. Die vollständige Regelung hierzu findet sich in den Vergabeunterlagen 3.