In Abstimmung mit der Gemeinde Hohenwestedt beabsichtigt die GOS mbH in ihrer Funktion als Sanierungsträger der Gemeinde ein Planungsbüro für die Neuanlage des ZOBs und den Zubringer ÖPNV-Zentrum zu beauftragen. Gegenstand der Vergabe sind Planungsleistungen des Leistungsbildes Verkehrsanlagen nach § 47 für die Leistungsphasen 5 bis 9 und weitere besondere Leistungen inklusive einer freiraumplanerischen Zuarbeit. Die Beauftragung der Leistungsphasen erfolgt stufenweise. Näheres zum Auftragsgegenstand ist der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) zu entnehmen.
Siehe hierzu Verfahrensbedingungen
Nach § 160 Abs. 1, 2 GWB ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, befugt, vor der Vergabekammer einen Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren zu stellen.Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Nach Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig. Allerdings kann ein unterlegener Bieter dann noch nach § 135 Abs. 1, 2 GWB Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages stellen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Pflicht zur Bieterinformation und zur Einhaltung der Wartefrist nach § 134 GWB oder gegen die Pflicht zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union verstößt.Ein Bieter, den der öffentliche Auftraggeber ohne Vorabinformation direkt oder im EU-Amtsblatt über einen Vertragsschluss informiert, muss einen solchen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen und bei unterbliebener Information innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss einlegen. Danach wird er unzulässig.
Sollten die Teilnahme- oder Angebotsunterlagen unvollständig oder unzureichend sein, droht der Ausschluss aus dem Verfahren. Der Bewerber/Bieter kann nicht darauf vertrauen, dass die Auftraggeberin Gelegenheit zur Ergänzung oder Vervollständigung gibt; die Auftraggeberin hat jedoch das Recht, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen und fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen vom Bieter nachzufordern. Ausgeschlossen ist die Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, es sei denn es handelt sich um Preisangaben, die unwesentliche Einzelpositionen betreffen. Aus Verfahrensgründen ist die Auftraggeberin gezwungen, dem Bieter kurze Fristen (i. d. R wenige Tage) für die Erfüllung eventueller Nachforderungen zu setzen.
Gewertet wird der gemittelte jährliche Umsatz des Unternehmens (netto) der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2022, 2023, 2024) mit vergleichbaren Leistungen. Die Leistungen gelten als vergleichbar, wenn es sich um Planungsleistungen handelt, die dem Leistungsbild Verkehrsanlagenplanung gem. § 47 HOAI entsprechen. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die Beträge in der Summe der Partner.
Gewertet wird die durchschnittliche Gesamtanzahl der im Unternehmen tätigen Mitarbeiter, einschließlich der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, der letzten drei Kalenderjahre (2022, 2023, 2024). Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die Zahlen in der Summe der Partner.