1. Der AG weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden europaweiten Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der EU maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlich wird und der Bekanntmachungstext in
diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert
oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird. 2. Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabeportal www.dtvp.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o.g. Vergabeportal. Beteiligte sind
im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer
regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren. 3. Der AG hat für die Einreichung der Angebote Vordrucke erstellt. Diese sind für die Einreichung der Angebote zu verwenden. Die Vordrucke sowie die weiteren Unterlagen zum Verfahren können über das o. g. Vergabeportal
abgerufen werden. 4. Die Übermittlung von Bieterfragen hat ausschließlich über
das Vergabeportal zu erfolgen. Die Fragen müssen spätestens 9 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist vorliegen. 5. Mit dem Angebot ist anzugeben, bei welchen Leistungen und in welchem Umfang Nachunternehmen eingesetzt werden sollen (Vordruck in den Vergabeunterlagen enthalten). Hinsichtlich der einzureichenden Erklärungen und Nachweise gilt Folgendes:
a) Sofern sich der Bieter / die Bietergemeinschaft auf die Leistungsfähigkeit der
Nachunternehmen zum Nachweis der Eignung beruft, muss das Nachunternehmen bereits mit dem Angebot namentlich benannt werden und eine Verfügbarkeitserklärung vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass das Nachunternehmen dem Bieter / der Bietergemeinschaft im Auftragsfall zur Verfügung steht. Ferner sind für die Nachunternehmen die Erklärungen
und Nachweise laut den Bewerbungsbedingungen, in dem in den
Eignungskriterien geforderten
Umfang, vorzulegen. b) Sofern sich der Bieter / die Bietergemeinschaft nicht auf die Leistungsfähigkeit der Nachunternehmen zum Nachweis der Eignung beruft, muss das Nachunternehmen noch nicht bereits mit dem Angebot namentlich benannt werden. Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, wird die Vergabestelle den Bieter / die Bietergemeinschaft
auffordern, das Nachunternehmen namentlich zu benennen. Ferner sind für das
Nachunternehmen die Erklärungen und Nachweise laut den Bewerbungsbedingungen, in dem in den Eignungskriterien
geforderten Umfang, vorzulegen. 6. Der Auftraggeber behält sich vor, für den
Bieter bzw. die Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie vorgesehene Nachunternehmen, dessen / deren Angebot in die engere Wahl kommt, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister einzuholen. 7. Jeder Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot
eine Allgemeine Unternehmensdarstellung vorzulegen; jeder Bieter / jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine Eigenerklärung vorzulegen, dass in Bezug auf das Unternehmen keine Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 Abs. 1 GWB vorliegen; jeder Bieter / jedes Mitglied der
Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 vorzulegen (Vordrucke in Vergabeunterlagen). 8. Von Bietergemeinschaften
ist eine Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen (Vordruck in den
Vergabeunterlagen).
Nähere Informationen siehe Vergabeunterlagen.