Verfahrensangaben

Logistikkonzept

VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
05.10.2026
13.10.2026 08:00 Uhr
02.11.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Hegau-Bodensee-Klinikum GmbH
Handelsregister Amtsgericht Freiburg - HRB 707769
Virchowstraße 10
78224
Singen (Hohentwiel)
Deutschland
DE138
info@glkn.de
+49 7731890
+49 7731891505

Angaben zum Auftraggeber

Von einer Kommunalbehörde kontrolliertes oder finanziertes öffentliches Unternehmen
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister

Adresse

Kanzlei Freiraum
W-IdNr.: DE457851987
Breite Straße 22
40213
Düsseldorf
Deutschland
DEA11
Rechtsanwalt Timm Freiheit
Timm.Freiheit@freiraum-recht.de
+49 21189095551
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Leitweg ID: 08-A9866-40
Kapellenstrasse 17
76131
Karlsruhe
Deutschland
DE122
vergabekammer@rpk.bwl.de
+49 721926-8730
+49 721926-3985

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71240000-2
71241000-9
71200000-0
71300000-1
71320000-7
71000000-8
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gegenstand der Ausschreibung ist eine herstellerneutrale Logistikplanung für den Krankenhausneubau am Standort Nordstadt Singen (kurz: Krankenhausneubau GLKN).
Das Klinikum soll als Neubau mit allen Stationsbereichen, den notwendigen stationsnahen Funktionen sowie den weiteren Bereichen auf einem festgelegten Areal am Standort Nordstadt Singen entstehen. Im Neubau sollen auf insgesamt rund 44.000 m² Nutzfläche etwa 450 stationäre Betten und aktuell mindestens neun festgelegte Fachrichtungen abgebildet werden.
Näheres zum Projekt finden Sie in der beigefügten Projektbeschreibung.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Ziel ist zunächst ein belastbares, nutzerabgestimmtes Konzept für den Warenumschlag sowie die Lagerung und den Transport sämtlicher Güter. Das Betriebsorganisationskonzept und das Funktions- und Raumprogramm bilden die Planungsgrundlage.
Benötigt werden Leistungen in folgenden Stufen:
- Stufe I Planung (LPH 1-2 HOAI)
- Stufe II Ausschreibung und Vergabe Baupartner
- Stufe III Qualitätssicherung
Mit dem Zuschlag sind zunächst die Leistungen nach Stufe I beauftragt. Die Leistungen der Stufen II und III können später im Sinne eines Stufenvertrags ganz oder teilweise abgerufen werden.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
7
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Virchowstraße 10
78224
Singen (Hohentwiel)
Deutschland
DE138

Das Bauvorhaben wird auf einem festgelegten Areal im Norden von Singen (Hohentwiel) realisiert.

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über nach Punkten gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Honorar

Bewertet wird das Honorarangebot (Preisangebot) nach den geforderten Preisangaben.
Für das Preisangebot ist das Formblatt 21 (Preisangebot) einzureichen. Es sind alle Tabellenblätter vollständig auszufüllen. Alle Preise sind einheitlich wie abgefragt in Euro mit zwei Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet) anzugeben und müssen alle für die Leistung anfallenden Kosten, Gebühren, Preise usw. beinhalten. Soweit nicht ausdrücklich zugelassen, sind zusätzliche Positionen unzulässig. Maßgeblich für die Wertung ist der "Angebotsvergleichspreis". Die Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt nach Ziff. 19.1.4 des Anschreibens zum Teilnahmewettbewerb.
Im Weiteren differenziert das Preisangebot nach der Stufe I (siehe Ziff. 19.1.1 des Anschreibens zum Teilnahmewettbewerb), der Stufe II (siehe Ziff. 19.1.2) und der Stufe III (siehe Ziff. 19.1.3).

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Qualifikation und Erfahrung

Dieses Zuschlagskriterium betrifft die Qualifikation und Erfahrung des im Formblatt 20 (Angebot) benannten hauptverantwortlichen Planers.

Mindestanforderungen an den Planer (Muss-Kriterien):
- Der hauptverantwortliche Planer muss - ggf. unterstützt durch sein Team - alle geforderten Leistungen erbringen können.
- Der hauptverantwortliche Planer muss mindestens eine persönliche Referenz vorweisen, die folgende Mindestanforderungen erfüllt (mit den Anforderungen an die Unternehmensreferenzen zur Eignung identisch, Ziff. 15.3.1 des Anschreibens):
o Leistungszeitraum in den letzten 10 Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung
o Mind. 10 Mio. EUR netto Baukosten nach DIN 276-1:2018-12 (KG 200-700)
o Planung für ein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V oder § 2 Nr. 1 KHG mit:
- Mindestens 200 Planbetten
- Operations-Abteilung mit mindestens 2 OP-Sälen
- Mindestens fünf Funktionsstellen aus dem Funktionsbereich 5.00 (Ver- und Entsorgung)
Der angebotene hauptverantwortliche Planer ist verbindlich, d.h. muss in dieser Form im Zuschlagsfall zur Auftragsausführung eingesetzt werden. Ein Personalwechsel ist nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig (Kündigung / längere Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters o.Ä.) und setzt stets die Zustimmung des Auftraggebers sowie den Nachweis mindestens gleichwertiger Qualifikation und Erfahrung voraus. Ob ein Team gebildet wird, ist freigestellt. Die Bildung und ggf. Gestaltung eines Teams nach Größe, Zusammensetzung und interner Struktur ist Sache des Bieters.

Dieses Zuschlagskriterium ist in folgende Unterkriterien (UK) unterteilt:
- UK 2.1: Qualifikation (CV) (15 %, max. 150 Punkte)
- UK 2.2: Berufserfahrung (Persönliche Referenzen) (25 %, max. 250 Punkte)
Die Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu den Unterkriterien sind in den Ziff. 19.2.1 und Ziff. 19.2.2 des Anschreibens beschrieben. Die in den Unterkriterien erreichten Wertungspunkte eines Angebots werden addiert.

Gewichtung
40,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Leistungskonzept

Dieses Zuschlagskriterium betrifft das Konzept für die Ausführung der Leistung.
Für das Konzept ist das Formblatt 23 (Leistungskonzept) mit etwaigen Anlagen einzureichen. Das Konzept darf einen Umfang von insgesamt 20 Seiten nicht überschreiten (DIN A4 in Schrift Arial/Aptos 11pt oder vergleichbar; Anlagen, Deck- und Trennblätter, Inhaltsübersichten, Abschlussseiten usw. werden mitgezählt). Überzählige Seiten bleiben bei der Wertung unberücksichtigt (Cut-off).
Das Konzept soll schlüssig Auskunft über die geplante Organisation und Arbeitsweise geben. Es muss hierbei den konkreten Projektanforderungen (zeitlich, organisatorisch, inhaltlich) und auch dem übrigen Angebot entsprechen (u.a. dem Honorar).
Dieses Zuschlagskriterium ist in folgende Unterkriterien (UK) unterteilt:
- UK 3.1: Teamaufbau, Kapazitäten und Verfügbarkeit (5 %, max. 50 Punkte)
- UK 3.2: Übertragungskonzept zu Best-Practices (35 %, max. 350 Punkte)
Die näheren Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu den Unterkriterien sind in den Ziff. 19.3.1 und Ziff. 19.3.2 des Anschreibens beschrieben. Die in den Unterkriterien erreichten Wertungspunkte werden addiert.

Gewichtung
40,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Der Vertrag enthält im Sinne eines Stufenvertrags die Möglichkeit zum Abruf weiterer Leistungen.
Art und Umfang:
Das Leistungsbild des Auftraggebers gliedert die zu erbringenden Leistungen in Stufen:
- Stufe I Planung (LPH 1-2 HOAI)
- Stufe II Ausschreibung und Vergabe Baupartner
- Stufe III Qualitätssicherung
Mit dem Zuschlag sind die Leistungen nach Stufe 1 beauftragt. Die Leistungen der Stufen II und III werden im Sinne eines Stufenvertrags abgerufen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Abrufe auf einzelne Leistungsteile zu beschränken oder Leistungsteile sukzessive, in anderer Reihenfolge oder wiederholt abzurufen. Dies betrifft insbesondere Leistungsteile der Stufe III, die einzeln im den Verlauf des Bauvorhabens benötigt werden.
Voraussetzungen:
Der Abruf von Leistungen weiterer Stufen folgt im Wesentlichen dem Projektverlauf im Sinne eines Stufenvertrags. Diese Erweiterung des Leistungsumfangs um die Leistungen weiterer Stufen oder einzelner Leistungen einer solchen Stufe setzt grundsätzlich jeweils die fristgerechte und mangelfreie Ausführung der vorherigen Stufe voraus. Der Auftraggeber behält sich das uneingeschränkte Recht vor, auf den Abruf weiterer Leistungen ganz oder teilweise zu verzichten, insbesondere bei wesentlichen Änderungen am Projekt.
Alle nicht bereits mit Zuschlag abgerufenen Leistungen sind auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers unter Berücksichtigung vertraglicher, hilfsweise dem Projekt und Leistungsumfang angemessener Vorlaufzeiten des Auftragnehmers auszuführen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abruf von Leistungen weiterer Stufen oder Abruf weiterer, außerordentlicher Leistungen. Der Auftragnehmer kann aus einem nicht erfolgten Abruf keine Vergütungs- oder Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber ableiten. Der Auftraggeber sichert keine Exklusivität zu.

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Das Verfahren beginnt mit einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb, in dem jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag einreichen kann. Auf Grundlage der eingereichten Teilnahmeanträge wird die Eignung der Bewerber anhand der für das Verfahren festgelegten Kriterien geprüft (siehe Ziff. 15 des Anschreibens). Übersteigt die Zahl geeigneter Bewerber die festgelegte Höchstzahl, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden kann, wird die Zahl nach festgelegten Kriterien zur Bieterauswahl reduziert (siehe Ziff. 16 des Anschreibens).
In der darauffolgenden Angebots- und Verhandlungsphase werden nur die geeigneten (und ggf. bei Überschreiten der Höchstzahl ausgewählten) Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Angebote von weiteren Unternehmen sind nicht zulässig. Die Erstangebote bilden die Grundlage für möglicherweise später folgende Verhandlungen. Die Angebotsfrist wird mit der Aufforderung zur Abgabe der Erstangebote festgesetzt. Nach Abgabe der Erstangebote finden Bietergespräche statt. Diese werden nicht bewertet. Sie dienen dem Verständnis der Angebote und der Aufklärung von Fragen des Auftraggebers.
Im Zuge von Verhandlungen wird der Auftraggeber die Vergabeunterlagen ggf. aktualisieren. In diesem Fall erhalten alle an der Verhandlungsrunde beteiligten Bieter einheitlich die Gelegenheit, aktualisierte Angebote einzureichen. Beabsichtigt der Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung der finalen Angebote und die Dauer fest, für die die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten (§ 17 Abs. 11 VgV).
Der Auftraggeber behält sich außerdem das Recht nach § 17 Abs. 12 VgV vor.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Unzulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4DSPMPUE

Einlegung von Rechtsbehelfen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5.
ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 134 Informations- und Wartepflicht

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen
1.
das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder
2.
eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
(...)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 135 Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
(...)
(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten (§ 17 Abs. 11 VgV).
Der Auftraggeber behält sich außerdem das Recht vor, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern (§ 17 Abs. 12 VgV).

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Nebenangebote

Nicht zulässig

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Der Auftraggeber richtet sich nach § 56 VgV.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Es gelten die gesetzlichen Anforderungen für zwingende und fakultative Ausschlussgründe und die Möglichkeiten zur Selbstreinigung sowie für die Zeiträume für Ausschlüsse nach den §§ 123 bis 126 GWB.

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
5
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Ort der Angabe der Eignungskriterien

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Bewerber müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt (für Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und bei Dienstleistungsaufträgen das "Vereinsregister", das "Partnerschaftsregister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder").
Der Nachweis kann z.B. als Eintragung der Registerdaten auf Formblatt 01 (Teilnahmeantrag) bzw. Formblatt 03 (Eigenerklärung zur Eignung) oder als Scan einer Urkunde vorgelegt werden. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Bei Bewerbergemeinschaften gilt die Anforderung für jedes Mitglied.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Bewerber müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt (für Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und bei Dienstleistungsaufträgen das "Vereinsregister", das "Partnerschaftsregister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder").
Der Nachweis kann z.B. als Eintragung der Registerdaten auf Formblatt 01 (Teilnahmeantrag) bzw. Formblatt 03 (Eigenerklärung zur Eignung) oder als Scan einer Urkunde vorgelegt werden. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Bei Bewerbergemeinschaften gilt die Anforderung für jedes Mitglied.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Allgemeiner Jahresumsatz

Bewerber müssen (1.) ihren Gesamtumsatz und (2.) ihren Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags erklären, jeweils für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
Tätigkeitsbereich des Auftrags:
Beratungs- oder Planungsleistungen im Bereich der Logistik
Die Erklärung hat auf Formblatt 03 (Eigenerklärung zur Eignung) zu erfolgen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. Bei der Prüfung der Eignung werden Bewerbergemeinschaften wie Einzelbewerber behandelt und die Werte der Mitglieder addiert.
§ 50 VgV bleibt unberührt. Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen (§ 45 Abs. 5 VgV).
Mindestanforderung: ---

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Spezifischer Jahresumsatz

Bewerber müssen (1.) ihren Gesamtumsatz und (2.) ihren Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags erklären, jeweils für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
Tätigkeitsbereich des Auftrags:
Beratungs- oder Planungsleistungen im Bereich der Logistik
Die Erklärung hat auf Formblatt 03 (Eigenerklärung zur Eignung) zu erfolgen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. Bei der Prüfung der Eignung werden Bewerbergemeinschaften wie Einzelbewerber behandelt und die Werte der Mitglieder addiert.
§ 50 VgV bleibt unberührt. Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen (§ 45 Abs. 5 VgV).
Mindestanforderung: ---

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Bewerber müssen eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen oder erklären, dass sie für den Fall, dass ihr Angebot für den Zuschlag vorgesehen ist, rechtzeitig eine entsprechende Versicherung abschließen. In beiden Fällen ist dies verbunden mit der Zusage des Bewerbers, dass der Versicherungsschutz im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit zuzüglich Gewährleistungsphasen aufrechterhalten wird.
Die Erklärung hat auf Formblatt 03 (Eigenerklärung zur Eignung) zu erfolgen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. Eine Versicherung oder Erklärung allein des federführenden Mitglieds genügt nicht.
§ 50 VgV bleibt unberührt.
Mindestanforderung: Versicherungsschutz zu jeweils folgende Mindestdeckungssummen:
- 3,0 Mio. EUR für Personenschäden (2-fach maximiert pro Jahr)
- 10,0 Mio. EUR für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden (2-fach maximiert pro Jahr)
Bitte beachten Sie, dass sich der Auftraggeber im Vertrag das Recht vorbehält, den Projektanforderungen sowie dem Bauvolumen entsprechende, höhere Deckungssummen zu fordern,- gegen Erstattung der zusätzlichen Kosten.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Bewerber müssen mindestens drei geeignete Referenzen (Büro/-Unternehmensreferenzen) über früher ausgeführte Aufträge nachweisen.
Eine Referenz gilt als geeignet, wenn sie mit den Anforderungen des ausgeschriebenen Auftrags nach Art, Umfang und Komplexität vergleichbar ist und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bewerbers für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Hierzu müssen die Mindestanforderungen erfüllt werden.
Für jede Referenz ist vom Bewerber darzulegen:
- Referenzkunde (inkl. namentlich bezeichnetem Ansprechpartner mit Telefon oder E-Mail)
- Erbringungszeitraum (Beginn und Ende der tatsächlichen Leistung, nicht Vertragslaufzeit)
- Baukosten nach DIN 276-1:2018-12 (KG 200-700) in EUR netto
- Art der Einrichtung (Krankenhaus i.S.v. § 107 Abs. 1 SGB V oder § 2 Nr. 1 KHG)
- Anzahl Planbetten
- Anzahl OP-Abteilungen mit jeweils Anzahl der OP-Säle
- Beplante Funktionsstellen aus dem Funktionsbereich 5.00 (Ver- und Entsorgung) nach DIN 13080:2016-06 (mit Schlüsselnr.)
Die Erklärung hat auf Formblatt 03 (Eigenerklärung zur Eignung) zu erfolgen. Eine Bescheinigung des Referenzkunden ist nicht gefordert. Bei Bewerbergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. Bei der Prüfung der Eignung werden Bewerbergemeinschaften wie Einzelbewerber behandelt. Die erforderliche Anzahl an Referenzen kann kumuliert durch die Referenzen der Mitglieder erreicht werden. Eine inhaltliche Teilung einer Referenz ist nur innerhalb der Anforderungen zulässig (unzureichend wären z.B. zwei Referenzen mit je 5 Mio. EUR Baukosten). § 50 VgV bleibt unberührt.
Mindestanforderung:
- Jede Referenz:
o Leistungszeitraum in den letzten 10 Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (Referenzzeitraum), maßgeblich sind wesentliche Leistungen
o Mind. 10 Mio. EUR netto Baukosten nach DIN 276-1:2018-12 (KG 200-700)
- Eine Referenz:
o Planung für ein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V oder § 2 Nr. 1 KHG mit:
- Mindestens 200 Planbetten
- Operations-Abteilung mit mindestens 2 OP-Sälen
- Mindestens fünf Funktionsstellen aus Funktionsbereich 5.00 (Ver- und Entsorgung)
Hinweis: Die Referenzen bilden ein Kriterium zur Bieterauswahl (siehe Ziff. 16 des Anschreibens). Dort werden bis zu fünf Referenzen berücksichtigt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
100,00

Eignungskriterium

Durchschnittliche jährliche Belegschaft

Bewerber müssen (1.) ihre durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und (2.) die Zahl ihrer Führungskräfte in den letzten drei Jahren vor der Auftragsbekanntmachung erklären. Es sind nur fest angestellte Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Die Erklärung hat auf Formblatt 03 (Eigenerklärung zur Eignung) zu erfolgen. Bei Bewerbergemeinschaften ist das Formblatt für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. Bei der Prüfung der Eignung werden Bewerbergemeinschaften wie Einzelbewerber behandelt und die Werte der Mitglieder addiert. § 50 VgV bleibt unberührt.
Mindestanforderung: ---

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Anteil der Unterauftragsvergabe

Bewerber müssen angeben, welche Teile des Auftrags sie im Zuschlagsfall als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigen. Die Erklärung hat auf Formblatt 01 (Teilnahmeantrag) zu erfolgen. Bei Bewerbergemeinschaften ist das Formblatt nur einmal durch das federführende Mitglied vorzulegen. Es muss Unteraufträge der gesamten Bewerbergemeinschaft erfassen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Die Ausführung des Vertrags setzt voraus, dass der Auftragnehmer eine Versicherung nach Maßgabe der Eignungskriterien abgeschlossen hat und den Versicherungsschutz für die gesamte Laufzeit des Vertrags zuzüglich Gewährleistungsphasen aufrechterhalten wird.
Soweit die Ausführung der Leistungen personenbezogene Daten betrifft, ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach einem vom Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers bereitgestellten Muster erforderlich. Der Auftraggeber wird ggf. auf den Auftragnehmer zukommen.
Das Bauvorhaben nutzt u.a. Vermessungs- und Katasterdaten, Höhenanagaben, Lagepläne und Luftbildaufnahmen der Stadt Singen. Diese Daten dürfen nur für den Zweck des Vergabeverfahrens und des späteren Krankenhausneubaus verwendet werden. Der Auftraggeber sowie die Stadt Singen übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit der Daten, insbesondere hinsichtlich Fremdleitungen, deren exakte Lage u.U. unbekannt ist.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung