Im Hinblick auf die IT-Sicherheit und die zur Verfügung gestellten Informationen zur IT-Infrastruktur beim öffentlichen Auftraggeber wird von denjenigen teilnehmenden Unternehmen (Bietern), die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, ein NDA (Verschwiegenheitserklärung verlangt. Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Es wird ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Ziel des Teilnahmewettbewerb ist es, entsprechend der Auswahlmatrix geeignete Bewerber auszuwählen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden für anschließende Verhandlungen über das Angebot im Rahmen von einer Bieterrunde, sofern dies durchgeführt wird. Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus. Dabei kann der öffentliche Auftraggeber den Nachweis zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen. Der öffentliche Auftraggeber verlangt im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit vom Bewerber bzw. Bieter die im Eignungsbogen (Anlage 3) geforderten Angeben. Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Der Bewerber hat seinen Teilnahmeantrag unter zwingender Nutzung dieses Formulars elektronisch in Textform nach § 126b BGB auf dem elektronischen DTVP-Vergabeportal beim Auftraggeber bis spätestens im Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge einzureichen. Sämtliche im Formular geforderten Eigenerklärungen müssen grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge beim Auftraggeber vorliegen. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Eigenerklärung führt grundsätzlich zum Ausschluss. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Eigenerklärung kann nur ausnahmsweise auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist vorgelegt werden. Sofern der Bewerber erklärt, dass eine oder mehrere der geforderten Eigenerklärungen nicht abgegeben werden können, so kann der Ausschluss des Bewerbers erfolgen. Eine gesonderte Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist erfolgt regelmäßig nicht. Der Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der insoweit geforderten Erklärungen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
Eine Bewerbergemeinschaft muss mit ihrem Teilnahmeantrag eine alle Mitglieder umfassende Erklärung zur Bewerber-/Bietergemeinschaft vorlegen. Die Eigenerklärungen nach sind entsprechend der in der Eigenerklärung im Eignungsbogen (Anlage 3) geforderten Vorgaben für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen. Wenn der Bewerber beabsichtigt, sich bei der Erfüllung des Auftrages der Fähigkeiten anderer, rechtlich selbständiger Unternehmen zu bedienen ("Unterauftragnehmer"), muss er die Teile des Auftrages, die im Wege der Unterauftragsvergabe vergeben werden sollen, entsprechen der Vorgaben im Eignungsbogen bezeichnen und die erforderlichen Fähigkeiten, Mittel und Kapazitäten für jeden Unterauftragnehmer gesondert angeben. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der Auftraggeber verlangen, dass dieser Unterauftragnehmer ersetzt wird. Der Auftraggeber kann dem Bewerber dafür eine Frist setzen. Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters werden vom öffentlichen Auftraggeber für die zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ein Konzept und die Referenzen entsprechend des Eignungsbogens (Anlage 3) bzw. der Matrix für die Aufforderung der Unternehmen zum Nachweis der Eignung verlangt. Es sind Referenzen über vergleichbare Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorzulegen. Der Bewerber kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen ("Eignungsleihe"), wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung. Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung der im Eignungsbogen festgelegten Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Legt der Bewerber oder Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vor, so muss diese auch die Angaben enthalten, die für die Überprüfung der entsprechenden Eignung erforderlich sind. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der Auftraggeber verlangen, dass dieses eignungsverleihende Unternehmen ersetzt wird. Der Auftraggeber kann dem Bewerber dafür eine Frist setzen. Der Auftraggeber schließt einen Bewerber, bei dem ein solcher Ausschlussgrund entsprechen dem Eignungsbogen vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn der Bewerber nachgewiesen hat , dass er für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden ("Selbstreinigung"). Die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien entsprechend dem Eignungsbogen (Anlage 3 der Vergabeunterlagen) in Anspruch nehmen will, haben die Eigenerklärungen zu diesen Eignungskriterien sowie alle Eigenerklärungen entsprechend dem Eignungsbogen vorzulegen. Entsprechendes gilt auch für für Bewerber- oder Bietergemeinschaften