Abschluss eines Vertrages über die Abrechnung erbrachter privatärztlicher Leistungen
Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Abrechnung von privat- und wahlärztlichen Leistungen stehen, die nicht über die gesetzliche Krankenkasse oder die kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
Der Vertrag kann nach einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten um weitere 12 Monate verlängert werden.
Entscheidungsgründe basieren auf Ausnahmetatbeständen
Der Auftraggeber beabsichtigt, einen Rahmenvertrag über die Abrechnung von privat- und wahlärztlichen Leistungen für die Knappschaft Kliniken im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b i.V.m. Abs. 6 VgV zu vergeben.Grund hierfür ist das Vorliegen technischer Gründe, da die Leistung auf einer hochgradig individualisierten, ausschließlich für den Auftraggeber entwickelten Softwarelösung mit tiefer Systemintegration beruht.