Umgestaltung des vorhandenen Sohlabsturzes in eine raue Sohlgleite mit 64 Störsteinen.Herstellung einer Wasserhaltung aus zwei Fangdämmen, als auch eine Gewässerumleitung aus Graben + Verrohrung.Erdarbeiten, Abbrucharbeiten
Als Kompensationsmaßnahme für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen wird die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Schildau durch Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite festgelegt.
Der vorhandene Sohlabsturz (Höhenunterschied ca. 0,85 m) soll in eine raue Sohlgleite mit 64 Störsteinen (große LMB 60/300) umgestaltet werden, um die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers wiederherzustellen. Die geplante Sohlgleite weist bei einer Länge von ca. 41,0m eine Längsneigung von 1 : 30 auf und mündet anschließend in ein Nachbett mit einer Länge von 9,00 m sowie einer Tiefe von 0,45 m. Die Gesamtlänge (Einlaufbereich+Sohlgleite+Nachbett) der Anlage beläuft sich auf ca. 60,0 m. Die Böschungsbreite (OK-Böschung) beträgt im Mittel 8,0 m und zur Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit bei niedrigeren Pegelständen wird innerhalb der Sohlgleite eine etwa 1,10 m breite Niedrigwasserrinne angelegt.
Im Vorlauf der Baumaßnahme ist eine Wasserhaltung aus zwei Fangedämmen (Maße pro Damm ca. 6,0m x 1,0 m x 1,10m - L x B x H), als auch eine Gewässerumleitung aus Graben + Verrohrung (DN 600, Länge ca. 90,0 m) herzustellen. Die Baumaßnahme umfasst Erdarbeiten mit einem Umfang von ca. 420,0 m³, als auch Abbrucharbeiten mit einem Volumen von ca. 40,0 m³. Im Rahmen der Wasserbauarbeiten ist die beschriebene Sohlgleite mit einem Deckwerk (LMB 10/60 bis 40/200) im Umfang von ca. 350,0 m³ zu versehen.
Der Preis wird über die Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen.
Möchte ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend machen, so hat es diese innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe der Auftraggeberin gegenüber gerügt werden.Teilt die Auftraggeberin dem Unternehmen mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde, so kann das Unternehmen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die genannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.