Die WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH plant die Umsetzung eines nachhaltigen Fernwärmenetzes in Warendorf. Es ist die Aufgabe der WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH, aktiv die Energiewende in Warendorf mit Nutzung regenerativer Energien einzuleiten und vor Ort umzusetzen. Geplant ist, dass die ca. 38.000 Einwohner, die derzeit über ein engmaschiges Gasnetz versorgt werden, künftig mit klimaneutraler Wärme beliefert werden. Zentraler Baustein wird dabei eine Wärmeerzeugungsanlage mit Flusswasserwärmepumpen an der Ems sein. Von dieser Anlage aus kann für das Stadtgebiet, zunächst in der historischen Altstadt, ein Wärmenetz mit mehreren Wärmequellen gebaut werden. Im Endausbau könnte der überwiegende Teil des Nutzwärmebedarfs der gesamten Stadt Warendorf aus Flusswärme abgedeckt werden.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Bodenanalyse entlang der Südtrasse.
Im Projektumfang werden im Zuge der Realisierung Fernwärmerohrleitungen in größtenteils offener Bauweise verlegt. Die Fernwärmerohrleitungen werden mit in maximal DN200 (DA400) verlegt.
Die Beprobungstiefe ist daher bei allen Probeentnahmen mit maximal 2,00 m anzunehmen; Punkte mit abweichender Tiefe im Bereich von Start- und Zielgruben für die Errichtung von Trassen in geschlossener Bauweise (mittels Schutzrohrbohrung) werden separat im an den AN übergebenen Planwerk ausgewiesen
Rückfragen werden nur über das Vergabeportal beantwortet. Nur dort registrierte und für das Verfahren freigeschaltete Unternehmen werden über neue Bieterinformationen unaufgefordert informiert. Eine entsprechende Registrierung und Freischaltung bereits unmittelbar beim Herunterladen der dort abrufbaren Unterlagen wird deshalb dringend empfohlen. Alle nicht registrierten bzw. nicht für das Verfahren freigeschalteten Interessenten sind aufgefordert, regelmäßig das genannte Vergabeportal aufzusuchen, um dort eventuelle Bewerber- bzw. Bieterinformationen abzurufen.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden.Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,- Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind.Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.
Siehe zu Unterlagen, die nachgefordert werden, die gesetzliche Regelung in § 51 SektVO.
Nachweis der Berufsqualifikation
Siehe Vergabeunterlagen.
Vertragsbedingungen gemäß TVgG NRW.