Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss des den Vergabeunterlagen beigefügten Rahmenvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf der Grundlage dieses Vertrags erbringt der Auftragnehmer Arbeitnehmerüberlassungsleistungen für den Auftraggeber.
Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe von Arbeitnehmerüberlassungsleistungen zum Einsatz von Triebfahrzeugführern für das Netz 35 des Auftraggebers in Baden-Württemberg. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Rahmenvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung und der Leistungsbeschreibung.
Der Rahmenvertrag beginnt am 1. September 2026 und wird für eine feste Laufzeit von zwei Jahren geschlossen.Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragslaufzeit durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher einmalig um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Option kann nur insgesamt und nicht teilweise ausgeübt werden.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot bzw. auf die wirtschaftlichsten Angebote erteilt. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem günstigsten Angebotspreis.
Der Zuschlag wird ggf. nach der Wertungsreihenfolge auf mehrere Angebote erteilt, bis die Anzahl von insgesamt ca. 115 Triebfahrzeugführern erreicht ist. Bei gleichem Angebotspreis entscheidet ggf. das Los.
Im Angebotsschreiben ist der Vergütungssatz anzugeben, zu dem die Überlassung von Arbeitnehmern gemäß Rahmenvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung und Leistungsbeschreibung angeboten wird. Der Vergütungssatz ist als Stundenverrechnungssatz in Euro (netto) je Einsatzstunde anzugeben. Mit dieser Vergütung werden sämtliche Leistungen gemäß Rahmenvertrag und Leistungsbeschreibung abgegolten.
Es gilt ein maximaler Vergütungssatz von 75 Euro (netto) je Einsatzstunde. Angebote, die den maximalen Vergütungssatz übersteigen, werden nicht zur Wertung zugelassen.
Das vorliegende Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren im Sinne von § 119 Abs. 2 GWB, § 14 SektVO durchgeführt.
Es wird auf § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber ge-rügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.
Die Nachforderung richtet sich nach § 51 SektVO.
Für jedes Unternehmen, das als Bieter an dem Vergabeverfahren teilnimmt, ist ein Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder ein vergleichbarer Nachweis (z. B. Vereinsregister, Partnerschaftsregister) mit aktuellem Stand vorzulegen (im Original oder als Kopie). Die Bescheinigung darf zum Datum des Abgabetermins für das Angebot nicht älter als sechs Monate sein und ist dem Formblatt A2.1 Erklärungen und Nachweise zur Eignung als Anlage beizufügen.
Der Bieter bzw. Auftragnehmer muss über eine für die Leistungserbringung übliche und erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Das Bestehen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung sind im Formblatt A2.1 anzugeben. Auf Verlangen der Vergabestelle ist die Versicherung nachzuweisen.
Im Formblatt A2.1 ist zu bestätigen, dass keiner der Geschäftsführer oder Inhaber des Unternehmens innerhalb der letzten drei Jahre ein anderes Unternehmen geführt hat oder Inhaber eines solchen Unternehmens war, das innerhalb dieser Zeit entweder zahlungsunfähig wurde, oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Im Formblatt A2.1 ist der Umsatz (netto) anzugeben, der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielt wurde, sowie der Umsatz (netto), der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit vergleichbaren Leistungen erzielt wurde. Vergleichbar sind Umsätze aus Arbeitnehmerüberlassungsleistungen im Bereich Triebfahrzeugführer.
Im Formblatt A2.1 ist die Zahl der Leiharbeitnehmer anzugeben. In Bezug auf die Anzahl der Leiharbeitnehmer gilt die folgende Mindestanforderung:
Der Bieter muss über mindestens fünf (5) Leiharbeitnehmer (Triebfahrzeugführer) verfügen. Berücksichtigt werden festangestellte Leiharbeitnehmer in Vollzeit und entsprechende Teilzeitäquivalente.
In Formblatt A2.1 ist zu erklären, ob der Bieter über die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistung (Arbeitnehmerüberlassung Triebfahrzeugführer) erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt. Eine Ablichtung der Erlaubnis (ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit) ist dem Formblatt A2.1 als Anlage beizufügen.
Die Vergütung erfolgt gemäß Rahmenvertrag und Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungsbedingungen ergeben sich aus dem Rahmenvertrag und der Leistungsbeschreibung.