Das Vergabeverfahren betrifft den Einkauf von elektrischer Energie aus Erneuerbaren Energien inklusive Herkunftsnachweisen aus Erneuerbaren Energien (EE) für Unternehmen der Arverio-Gruppe und verbundene Unternehmen.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Verträgen zur sonstigen Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien gemäß § 21a EEG 2023. Die Auftragnehmer verkaufen den gesamten in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme einer EEG-Förderung unmittelbar an die Auftraggeberin und speisen diesen in den Bilanzkreis des jeweiligen von der Auftraggeberin benannten Hauptstromlieferanten ein.Die Einspeisung des Stroms erfolgt vollständig in den Bilanzkreis des benannten Hauptstromlieferanten. Eine direkte Belieferung der Auftraggeberin ist nicht vorgesehen. Die Einspeisung muss innerhalb des von der Auftraggeberin festgelegten Bilanzkreises erfolgen.Die Auftragnehmer müssen in der Lage sein, für die gelieferten Strommengen Herkunftsnachweise auszustellen oder deren Ausstellung über den jeweiligen Betreiber zu veranlassen. Die Herkunftsnachweise müssen auf Anforderung der Auftraggeberin oder einen von diesem benannten Dritten übertragbar sein. Voraussetzung hierfür ist die Registrierung der jeweiligen Erzeugungsanlage im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes.Als Erneuerbare Energien im Sinne dieser Ausschreibung gelten ausschließlich Stromerzeugungsanlagen aus folgenden Energiequellen:- Laufwasserkraft,- Windenergie an Land,- solarer Strahlungsenergie (Freiflächenanlagen),jeweils ohne Eigenverbrauch durch Dritte, die nicht zur EEG-Anlage gehören.Das maximale jährliche Lieferkontingent für die gesamte Ausschreibung beträgt 48.000.000 kWh (Kilowattstunden) pro Kalenderjahr (vorgesehene jährliche Abnahmemenge). Die Auftraggeberin beabsichtigt, mit mehreren Bietern Einzelverträge über die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien abzuschließen. Die kumulierten Stromliefermengen aller Einzelverträge in keinem Kalenderjahr sollen rund 48.000.000 kWh betragen.Angebotsgegenstand ist jeweils die vollständige Strommenge, die in der angebotenen Anlage erzeugt wird. Die jeweils angebotene Anlage muss eine prognostizierte Mindestjahresliefermenge von 300.000 kWh aufweisen.
Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis (100 %). Der maßgebliche Wertungspreis ist die Differenz zwischen dem angebotenen Abnahmepreis (Angebotspreis) und dem durchschnittlichen Spotmarktpreis des eingespeisten Stroms (Profilfaktorpreis):Wertungspreis = Profilfaktorpreis - Angebotspreis
Die Leistung wird im Rahmen eines offenen Verfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß § 14 SektVO ausgeschrieben.
Die Kommunikation mit der Vergabestelle während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich unter Verwendung elektronischer Mittel über die Vergabeplattform "Deutsches Vergabeportal".
Es wird auf § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für den Fall fehlender, unvollständiger oder sonst fehlerhafter Angebote bzw. Angebotsbestandteile behält sich die Auftraggeberin vor, die betroffenen Bieter unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin hierzu nicht verpflichtet ist und das Fehlen geforderter Unterlagen oder Angaben zum Ausschluss des betroffenen Angebots führen kann. Die Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen ist zudem ausgeschlossen, wenn dadurch die Wertungsreihenfolge beeinträchtigt würde.
Die Eignungsprüfung erfolgt auf der Grundlage des Stammdatenblatts (Formblatt 2.7). Dieses enthält die wesentlichen technischen, betrieblichen und organisatorischen Angaben zur angebotenen Anlage. Es ist vollständig auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Neben dem Vertrag über die sonstige Direktvermarktung von Strom ausErneuerbaren Energien und dem mit dem Hauptstromlieferanten geschlossenen Direktvertrag wird keine weitere finanzielle Vereinbarung getroffen.
Abschluss eines Direktvermarktungsvertrags mit dem Hauptstromlieferanten.