Die Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) beabsichtigt die Abstellpositionen B09-B10 aufgrund des baulichen Zustands auf einer Fläche von ca. 14.250 m² grundhaft zu erneuern. Ziel ist die Herstellung eines tragfähigen und EASA-konformen Oberbaus (PCR-Werte für Code-F-Flugzeuge) in Betonbauweise. Anschlussbereiche werden in Asphaltbauweise hergestellt.
Die Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) beabsichtigt die Abstellpositionen B09-B10 aufgrund des baulichen Zustands auf einer Fläche von ca. 14.250 m² grundhaft zu erneuern. Ziel ist die Herstellung eines tragfähigen und EASA-konformen Oberbaus (PCR-Werte für Code-F-Flugzeuge) in Betonbauweise. Anschlussbereiche werden in Asphaltbauweise hergestellt. Neben den Erd-, Beton- und Deckenbauarbeiten umfasst die Maßnahme auch die Erneuerung der Entwässerungssysteme (Primär- und Sekundärentwässerung) sowie die Erneuerung und Herstellung von Schacht-/Leerrohrsysteme. Besondere Beachtung erfordert die unmittelbare Nähe zu Betriebsflächen, Terminalbereichen undFluggastbrücken. Die Maßnahme ist unter laufendem Flugbetrieb durchzuführen; dessen uneingeschränkte Aufrechterhaltung hat höchste Priorität.
Das Baufeld befindet sich an den Flugzeug-Abstellpositionen B09 und B10 im Innenhof der Flugsteige C und B und vollständig innerhalb des Sicherheitsbereichs des Düsseldorfer Flughafens. Die Baustelle wird umgeben von Flugbetriebs- und Verkehrsflächen für Abfertigungsfahrzeuge, die während der Bauausführung aktiv genutzt und betrieben werden.
Angebotsgesamtpreis
Der Teilnahmeantrag hat entsprechend der bekannt gemachten Eignungskriterien zu erfolgen. Der Antrag ist - ähnlich wie im offenen Verfahren - mit allen Nachweisen bis zum Schlusstermin für deren Eingang gemäß dieser Bekanntmachung zeitgleich zusammen mit dem Angebot nebst sämtlicher zu diesem geforderter Anlagen durch den Bieter über die elektronische Vergabeplattform zu dieser Ausschreibung hochzuladen. Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung. Verfahrensablauf: Es wird ein einstufiges Verhandlungsverfahren nach § 13SektVO durchgeführt, bei welchem Bewerbungsunterlagen und Angebot zeitgleich elektronisch einzureichen sind, sich anschließend aber grundsätzlich Verhandlungen anschließen. Eine öffentliche Submission findet nicht statt. Bewerbungen, Angebote und auch die sonstige Kommunikation (Bieterfragen o.ä.) erfolgt in elektronischer Form ausschließlich über das Vergabeportal. Besondere Anforderungen an elektronische Signaturen werden diesbezüglich nicht gestellt. Lediglich die Verhandlungen/Aufklärungsgespräche/Vor-Ort Termine werden weiterhin persönlich vor Ort beim Auftraggeber geführt werden. Bewerberfragen sind fristgerecht gestellt, wenn sie bis einschließlich 10 Tagen vor Angebotsfrist über das Vergabeportal gestellt werden. Die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge werden zunächst einer formellen und inhaltlichen Prüfung unterzogen. Die Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise gem. § 51 SektVO bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Verfahrensverlauf nicht verzögert wird. Anschließend werden die Angebote der letztlich geeigneten Bewerber geprüft. Die Vergabestelle behält sich vor, nach Auswertung der fristgerecht eingegangenen Angebote den Bietern schriftlich oder in Aufklärungsgesprächen Fragen zur Aufklärung des Angebotsinhalts zu stellen. Die Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise gem. § 51 SektVO bleibt auch hier vorbehalten, sofern dadurch der Verfahrensverlauf nicht verzögert wird. Mit den geeigneten Bietern, welche form- und fristgerecht ihre Bewerbungen und ihr Angebot abgegeben haben, ist bei sich aus den Angeboten ableitbarem Bedarf in der Regel eine Verhandlungsrunde geplant, bei der sich aus dem Angebot ergebende Fragen techn., rechtl. und auch kaufm. Art erörtert werden. Die Bieter werden im Falle der Durchführung von Verhandlungen dazu aufgefordert, auf Grund der Erkenntnisse der ersten Verhandlungsrunde ihre Angebote kurzfristig zu überarbeiten. Sollte sich für die Vergabestelle abzeichnen, dass wider Erwarten mehrere Verhandlungsrundensinnvoll erscheinen, können die neuen Angebote als erneute Zwischenangebote gefordert werden. Ansonsten werden die überarbeiteten Angebote als endgültige Angebote gefordert werden. Von dem Ergebnis der Auswertung der Zwischenangebote wird es abhängen, mit wie vielen Bietern weitere Verhandlungen geführt werden. Der Auftraggeber plant, Verhandlungen nur mit Bietern zu führen, die nach der Auswertung der jeweiligen Angebote entsprechend der Zuschlagskriterien in die engere Wahl kommen. Dies sollte im Rahmender jeweiligen Angebote berücksichtigt werden. Mit den verbliebenen Bietern sind eine oder mehrere weitere Verhandlungsrunden geplant, nach denen durch die verbliebenen Bieter ggfls. ein weiteres Zwischenangebot einzureichen ist. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nur um eine Groborientierung für die Bieter im Rahmender Angebotsabgabe. Der Auftraggeber behält sich vor, das Verfahren nach vorheriger Information aller betroffenen Bieter zu ändern, soweit hierdurch keine Wettbewerbsbeeinflussung zu befürchten ist.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Verfahren - ähnlich wie im offenen Verfahren - sowohl Ihr Teilnahmeantrag als auch Ihr vollständiges Angebot bereits bis zum Schlusstermin "Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge" einzureichen ist.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise gem. § 51 SektVO bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Verfahrensverlauf nicht verzögert wird.
Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren. Gefordert ist ein Gesamtumsatz von mindestens 15 Mio. EUR netto im Durchschnitt der letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Der Mindestumsatz kann bei einer Bewerbergemeinschaft von allen Mitgliedern gemeinsam erbracht werden
Angaben über die Ausführung vergleichbarer Aufträge aus dem Bereich Tiefbau/Betonarbeiten. Es sind Angaben zu mindestens 2 vergleichbaren Projekten mit einem abgewickelten Projektvolumen von jeweils mindestens 5 Mio. EUR netto zu machen, deren Fertigstellung (VOB Abnahme) nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Schadensfall i.H.v. mindestens 2,5 Mio EUR jeweils für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Ersatzweise ist auch eine bis auf die Prämienzuzahlung unbedingte Bestätigung einer Versicherung oder eines Versicherungsmaklers, dass im Fall des Zuschlags eine Deckungssumme für mindestens 2,5 Mio. EUR pro Personen-, Sach- und Vermögensschäden zugesagt wird. In diesem Fall verpflichtet sich der Bewerber bereits mit Abgabe der Bewerbung unwiderruflich, für den Fall der Auftragserteilung für die entsprechenden Deckungssummen zu sorgen (wesentliche Vertragspflicht).Die Bestätigung der Versicherungsgesellschaft/des Versicherungsmaklers über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung gemäß den o. g. Vorgaben erfüllt diese Mindestanforderung.
Siehe Vergabeunterlagen
Rechtsform, bei der alle Mitglieder gesamtschuldnerisch haften und einen bevollmächtigten Vertreter bestellen.
siehe Eignungskriterien
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde nach §7 Luftsicherheitsgesetz ist für für mindestens einen Teil des eingesetzten Personals verpflichtend.