Gebäudewirtschaft / SZ-Nord, Erweiterung und Sanierung - Tischlerarbeiten, Festeinbauten
Gebäudewirtschaft / SZ-Nord, Erweiterung und Sanierung - Tischlerarbeiten, Festeinbauten - Erweiterungsneubau für das Schulzentrum Nord in Norderstedt, Neubau eines Schulgebäudes in Hybridbauweise (Holz, Beton) - Der vorgesehene Neubau ist mit einem Untergeschoss, Erdgeschoss und 2 Obergeschossen auf einer Grundfläche von ca. 1.600 m2 geplant. Gegenstand der Ausschreibung sind folgende Leistungen:Werk- und Montageplanung, Festeinbauten für, Sitzbänke, Sitzpodeste mit Linoleum-Belag, Tische, Einfassungen von bauseitigen Schließfächern, Innentüren und Beplankung, Akustikverkleidungen, Regale, Vitrinen, Verkleidungen von Sammelbehältern, Waschbecken-Umbauungen, Schrankwände, Abdeckungen, Wand- u. Deckenbekleidungen zur Raumakustik, Trennwandsystem, Brüstungsaufsatz, Sitzauflagen, Wartungsarbeiten während der Gewährleistungszeit (VOB 4 Jahre)
Preis
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeitdes Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt bis zur Durchführung der Submission auf elektronischem Weg über die Vergabeplattform.Die weitere Kommunikation nach der Submission und auch die Auftragserteilung erfolgen weiterhin auf elektronischem Weg, aber nicht zwingend über die Vergabeplattform.Zu dem in deutscher Sprache einzureichenden Angebot oder Teilnahmeantrag, erfolgt auch die weitere gesamte Kommunikation in deutscher Sprache.