Seite drucken

Vergabeinformation Angebotsaufforderung

Projekt-Daten

Projektname:
GAEB 90
 
Projektbezeichnung:
Malteser - Rettungswache Heidelberg
 

Auftraggeber-Daten

Firma:
Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH,
 
Bezirksgeschäftsste
 
Ort:
PLZ 0
 

LV-Daten

LV-Name:
Estrich
 
LV-Bezeichnung:
Estrich
 
Teilschlüsselebenen:
1. Ebene: LV-Ebene, alphanummerisch (Länge 2 Zeichen)
2. Ebene: LV-Ebene, alphanummerisch (Länge 2 Zeichen)
3. Ebene: Leistung, alphanummerisch (Länge 4 Zeichen)
4. Ebene: Index, alphanummerisch (Länge 1 Zeichen)
 
Datum:
21.10.2026
 
 

Inhalt des Leistungsverzeichnisses

Projekt: GAEB 90 Malteser - Rettungswache Heidelberg
LV: Estrich Estrich
 
Titel
Bezeichnung
   
10
BAUSTELLENEINRICHTUNG
10.10
Baustelleneinrichtung
20
ESTRICH
20.10
Vorbereitende Maßnahmen
20.20
Wärme-, Ausgleich- und
Trittschalldämmung
20.30
Nassestrich Anhydrit / Zement
20.40
Fugen / Aussparungen / Sonstiges
50
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
50.10
Stundenlohnarbeiten
50.20
Materialkosten auf Nachweis
   
 

Leistungsverzeichnis Kurz- und Langtext

Projekt: GAEB 90 Malteser - Rettungswache Heidelberg
LV: Estrich Estrich
 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
 
Angaben zum Projekt

Projekt:

die Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH plant den
Neubau einer
Rettungswache

Lehr- und Rettungswache
Siemensstraße
69123 Heidelberg

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau
einer Lehr- und
Rettungswache in Heidel-
berg. Das Gebäude besteht aus einem Erdgeschoss EG und
einem Obergeschoss
OG.
Das EG beherbergt die Fahrzeughalle, die Waschhalle
sowie sekundärräume für
Technik, Lager,
Treppenhaus etc. Das 1.OG Büros, Sozialräume mit
Umkleiden, Besprechungs,
Schulungs- und
Aufenthaltsräume.
Es sollen eine Fahrzeughalle für vier
Rettungsfahrzeuge sowie Lager, Schulungs-,
Büro-, Sanitär- und Sozialräume untergebracht werden.

Auftraggeber:
Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH
Bezirksgeschäftsstelle Nordbaden
In den Weinäckern 3/1
D-69168 Wiesloch

Architekt:
ARP ArchitektenPartnerschaft Stuttgart GbR
Rotebühlstraße 169/1
D-70197 Stuttgart

technische Fragen zur Ausschreibung:
Dipl.-Ing. Moritz Griffel, MBA
m.griffel@arp-stuttgart.de
Tel. 0711 - 648 69 117

Objektüberwachung:
ARP - Architektenpartnerschaft Stuttgart GbR
Mörikestraße 22
70178 Stuttgart




 
 
PLANUNGSUNTERLAGEN

Der Bieter bestätigt, dass folgende Details und Pläne
zur
Kalkulation vollständig vorlagen:

1 Termine
21060_Terminplan_260918.pdf
1 Datei(en), 2.745.642 Bytes

3 Details
6-017-B-Bodenaufbauten.pdf
1 Datei(en), 248.053 Bytes

4 Grundrisse-Ansichten-Schnitte
27.05.2026 16:23 5.523.900
5-011-H-Erdgeschoss.pdf
27.05.2026 16:53 6.037.665
5-013-E-Obergeschoss.pdf
27.04.2026 11:24 10.960.021 5-021-C-Ansichten
Nord.pdf
21.04.2026 18:19 4.954.373 5-022-B-Ansichten
Ost.pdf
21.04.2026 18:19 3.813.590 5-023-B-Ansichten
Süd.pdf
21.04.2026 18:19 8.170.989 5-024-B-Ansichten
West.pdf
02.04.2026 12:45 5.293.763 5-031-C-Schnitt
1-1.pdf
13.04.2026 17:26 4.195.318 5-032-E-Schnitt
2-2.pdf
02.04.2026 12:45 5.574.317
5-034-C-Schnittansicht
Träger Achse G.pdf
02.04.2026 12:45 7.062.422 5-035-D-Schnitt
A-A.pdf
22.04.2026 18:05 7.701.241 5-039-D-Schnitte
Treppenhaus.pdf
11 Datei(en), 69.287.599 Bytes

Anzahl der angezeigten Dateien:
13 Datei(en), 72.285.390 Bytes
14 Verzeichnis(se), 1.712.265.740.288
Bytes frei

 
 
VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN (ZTV)

1. Angaben zur Baustelle

1.1 Grundstück und Lage

siehe beiliegende allg. Angaben zum Projekt

1.2 Verkehrsführung zur Baustelle

siehe beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan

Notwendige Regelungen für Spezial- und
Schwertransporte im öffentlichen Verkehrsnetz sind
grundsätzlich
seitens des AN zu treffen, alle notwendigen
Genehmigungen hierfür sind einzuholen. Diese Kosten
sind in
die Position der Baustelleneinrichtung
einzukalkulieren. Außerdem ist der AG rechtzeitig über
die Termine
solcher Transporte zu informieren.

1.3 Anlieferungen

Die Anlieferung zur Baustelle ist so zu terminieren,
dass keine Wartezeiten von Anlieferfahrzeugen im
öffentlichen Straßenraum vorherrschen.
Die Logistik der Baustellenandienung ist durch den
Auftragnehmer im Zuge der
Baustelleneinrichtungsplanung /-beschickung zu
berücksichtigen.

1.4 Abladeflächen, Parkflächen, BE des AG

Auf der vom Bauherrn bereitgestellten
Baustelleneinrichtungsfläche sind nur Einrichtungen
unterzubringen,
die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind.
Werden darüber hinaus Flächen im öffentlichen Raum
benötigt, sind diese von Seiten des AN zu
organisieren und die notwendigen Genehmigungen
einzuholen. Diese Kosten sind in die Position der
Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

Parkplätze für private PKW's sind auf dieser Fläche
nicht vorhanden.
Fahrzeuge können generell nur kurzfristig zum Be- und
Entladen abgestellt werden.
Es besteht die Möglichkeit öffentliche
Parkmöglichkeiten zu nutzen, welche jedoch nur im
begrenzten
Umfang vorhanden sind. Widerrechtliches Parken in
zuvor genannten Bereich obliegt im
Verantwortungsbereich des AN.

Um das gesamte Baugelände wird ein fest verankerter
offener Bauzaun durch den AN ROHBAU aufgestellt.
Fest installierte Bauzaunelemente dürfen nicht
selbstständig geöffnet werden.
Alle zu lagernden Materialien, Stoffe sind zwingend
innerhalb des Bauzauns zu lagern. Das Abladen von
LKW, Transportern und dgl. muss innerhalb des Bauzauns
erfolgen. Maschinen und Hebezeuge sind
ebenfalls innerhalb des Bauzauns aufzustellen.

1.5 Baustrom und Bauwasser

Die Einrichtung und das Betreiben der Baustrom- und
Bauwasserversorgung hin zu zentralen
Entnahmestellen im Gebäude erfolgt übergeordnet durch
den AN Rohbau.
Elektrounterverteiler in den Geschossen werden ab dem
Zeitpunkt Fertigstellung Rohbau durch den AN
Elektro gestellt, unterhalten und betrieben.

Der AN hat die für seine Leistungserbringung
erforderliche Zuführung der Medien an seine Geräte und
Maschinen zu organisieren. Hierfür erforderliche
Verlängerunskabel, Verlängerungsleitungen und
notwendige
Unterverteiler sind Sache des AN und in die
Einheitspreise einzurechnen.

1.6 Abfallentsorgung

Sollte die eigenverantwortliche Entsorgung durch den
Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß erfolgen, so ist
der Auftraggeber nach nach Ablauf einer angemessen
gesetzten Nachfrist dazu berechtigt, Abhilfe auf
Kosten des Auftragnehmers zu schaffen.

1.7 Immissionsschutz

Während der Bauphase dürfen keine Baumaßnahmen oder
sonstigen Tätigkeiten auf dem Baugelände
vorgenommen werden, die zu starker Immission führen.
Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August
1970" ist zwingend zu beachten. Leistungen wie die in
Anlage 5 - Maßnahmen zur Minderung des Baulärms
dargestellten Maßnahmen, die zur Einhaltung und
Umsetzung der o.g. Vorschrift erforderlich sind, in die
Einheitspreise der Position Baustelleneinrichtung
einzukalkulieren.

- Orientierungswerte: tags 65 (dB(A) nachts 55 (dB(A)
- Ruhezeit / Schutzzeit: Nachtzeit 20.00 Uhr - 7.00 Uhr
- Baugeräte: Es dürfen nur lärmarme Baumaschinen mit
dem Umweltzeichen RAL-ZU 53 (Blauer Engel) zum
Einsatz gebracht werden. Ist dies nicht möglich,
müssen die zum Einsatz gebrachten Maschinen und
Fahrzeuge über das CE-Zeichen nach
EU-Outdoor-Richtlinie (EG-Richtlinie 2000/14/EG)
verfügen.

1.8 Grundwasser- und Gewässerschutz

Es ist streng darauf zu achten, bzw. durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verunreinigung
des Wassers (Grund- und Oberflächenwasser) oder eine
sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften oder des Wasserabflusses vermieden wird.
Im Falle von Gewässer- und
Grundwasserverunreinigungen oder sonstiger
nachteiliger Einwirkungen auf Grundwasser, auf Quellen
und
Gewässer ist unverzüglich die Objektüberwachung zu
benachrichtigen. Werden im Zuge der Erdarbeiten
Untergrundverunreinigungen entdeckt, so ist ebenfalls
die Objektüberwachung unverzüglich zu informieren.
Beim Umgang mit wassergefährdeten Stoffen bzw. deren
Lagerung sind die einschlägigen rechtlichen
Regelungen und der Stand der Technik zu beachten. Dies
gilt insbesondere für folgende Vorgaben:

- Wassergefährdende Stoffe (z.B. Dieselfass) dürfen
nur über Auffangwannen gelagert werden.
- Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur außerhalb der
Baugrube auf befestigten und ordnungsgemäß auf
entwässerten Flächen betankt oder repariert werden.
- Fahrzeuge und Maschinen sind nach Arbeitsende auf
befestigten und ordnungsgemäß entwässerten
Flächen abzustellen.

Bei der Lagerung von Baumaterialien und
Bauhilfsstoffen an Oberflächen ist sicherzustellen,
dass keine
Materialien bei Hochwasser ab- oder ins Gewässer ein-
oder abgeschwemmt werden können.
Baustellenbetriebsstofftanks sind von ihrer Größe auf
den Baustellenbetrieb abzustimmen. Die Behälter
müssen den Anforderungen der VAwS, die Umschlagstellen
den Anforderungen der VAwS und VbF
entsprechen (Auffangwanne oder doppelwandiger Tank,
Umschlagbereich wasserdicht und ölfest, keine
Abflussmöglichkeit zum Kanal). Bei Unfällen o.ä. im
Zuge des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ist
die Objektüberwachung unverzüglich zu informieren.

1.9 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination:

Für die Baustelle wurde ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator bestellt, welcher die
Koordination
für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach der
Baustellenverordnung durchführt. Die Einhaltung der
Vorgaben aus dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan, der Baustellenverordnung bzw.
den Regeln
zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind zu
beachten.

1.10 Bauvermessung

Vom Auftraggeber werden durch ein Vermessungsbüro
folgende Punkte übertragen und markiert:

- Hauptachspunkte (AP) = Einschnitte im Schnurgerüst
- Höhenpunkte (HP) / Nivellementspunkte (NivP) = drei
Bolzen
- Meterisse (MR) = je einen pro Treppenhaus und
Geschoss

Die Lage und die Anzahl der Markierungspunkte werden
vom Auftraggeber festgelegt. Hierbei handelt es
sich nur um eine minimale Grundvermessung zur
Gesamtkoordination der Maßbeziehungen. Weitere
vermessungstechnische Leistungen hat der Auftragnehmer
selbst, durch einen Vermessungsingenieur auf
seine Kosten durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer
ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen
Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen
ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor der
Beseitigung die Zustimmung des Auftraggeber
einzuholen. Wird ein Festpunkt ohne Zustimmung des
Auftraggebers beseitigt, so wird dieser Punkt auf
Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber
wiederhergestellt oder ein extra Punkt errichtet.

1.11 Aufenthaltsbereiche / Unterkünfte auf der
Baustelle

Aufenthalts- bzw. Pausenräume können im Gebäude nicht
zur Verfügung gestellt werden. Auf der BE-Fläche
sind entsprechende Aufenthaltscontainer vorzusehen.
Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der
Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Das Nächtigen auf der Baustelle ist nicht gestattet.

2. Angaben zu Stoffe, Bauteile

Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN
18299 VOB/C - Ziff. 2, ergänzende Regelungen sind
im Einzelfall in den gewerkespezifischen
Vorbemerkungen vereinbart.

2.1 Gleichwertigkeit: Soweit in einer LV-Pos. ein
bestimmtes Fabrikat, ein bestimmtes Produkt oder eine
bestimmte Marke/Modell benannt sind, gilt für diese
Leistungen, dass auch gleichwertige Produkte anderer
Hersteller zugelassen sind, welche mindestens
dieselben technischen Anforderungen erfüllen. Bietet
der
Bieter zu einer LV-Position ein technisch
gleichwertiges Produkt an, so hat er nachstehend in
der hierfür
vorgesehenen Freizeile Hersteller,
Produktspezifikation und technische Merkmale
vollständig und
aussagekräftig zu benennen sowie ein gesondertes
Datenblatt mit allen technischen Merkmalen zwecks
Prüfbarkeit der Gleichwertigkeit beizufügen.

'.........'

3. Angaben zur Ausführung

3.1 besondere Anforderungen an die Ausführung

3.1.1 Grundlagen für die Ausführung:
- VOB/C und alle mitwirkenden DIN-Normen
- EU-Normen, wobei bei Widersprüchen immer die
qualitätsmäßig weitergehende Norm gilt und ferner die
EU-Normen, die DIN-Normen ergänzen oder ersetzen.
- die Unfallverhütungsvorschriften der BG
- die Bauordnung des Landes Baden-Württemberg und
evtl. vorliegende Auflagen durch die örtlichen
Genehmigungsbehörden sowie alle einschlägigen
Vorschriften, Verordnungen und Gesetze.
- Baugenehmigung in allen Teilen samt aller Anlagen.

Alle Leistungen, die sich aus Forderungen und
Bestimmungen der Besonderen Vertragsbedingungen und
den Vorbemerkungen auf Titelebene ergeben, sind soweit
sie nicht in eigenen Positionen erfasst sind, in die
Einheitspreise der entsprechenden LV-Positionen
einzukalkulieren.

Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als
Herstellen, Liefern und Montieren, wenn in den
jeweiligen Positionen nichts anderes erwähnt wird.

3.1.2 Prüfen der Vorleistungen
Der AN hat sich rechtzeitig und eigenverantwortlich
von der Beschaffenheit von Vorleistungen an Ort und
Stelle zu überzeugen. Beanstandungen sind dem AG,
sofern objektiv möglich, so rechtzeitig schriftlich
anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene
Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann,
ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt.

3.1.3 Bevollmächtigter des AN
Der AN hat für die gesamte Baustelle permanent einen
Bevollmächtigten, deutsch sprechenden Vertreter
namentlich zu benennen und bereitzustellen.
Urlaubsvertretungen sind 1 Woche vor Urlaubsantritt in
das
Projekt zu integrieren.
Der Vertreter hat geeignet zu sein, die
verantwortliche Fachbauleitung im Sinne der Bauordnung
zu
übernehmen, auch für alle Subunternehmer. Er darf nur
in besonderen Fällen und mit Genehmigung des AG
ausgetauscht werden, aus triftigen Gründen kann der AG
jedoch seine sofortige Ablösung verlangen.

3.1.4 Baubesprechungen, Jour Fixe
Im Baustellenbüro der Objektüberwachung des
Auftraggebers finden mindestens wöchentliche
Baubesprechungen statt, die Teilnahme daran ist für
die Bauleitung des Auftragnehmers zwingend. Sofern
die AG Objektüberwachung die Teilnahme von
Subunternehmern des AN fordert, sind diese
verpflichtet,
ebenfalls daran teilzunehmen. Nach Aufforderung des AG
hat der AN auch an weiteren Besprechungen
teilzunehmen.

Der AN hat eine schriftliche Wochenvorschau über die
geplanten Leistungen der anstehenden Woche in der
wöchentlichen Baubesprechung zu übergeben.

Protokolle der Baubesprechung werden durch die
Objektüberwachung erstellt und im 1-2 wöchigen Turnus
an alle Beteiligten verteilt.

3.1.5 Verschmutzungen
Sind bei der Ausführung der Arbeit Verschmutzungen zu
erwarten, so gehören die gewerksüblichen
Maßnahmen zur Vermeidung zu dem Leistungsumfang des
AN, der in die Einheitspreise einzukalkulieren ist.
Werden durch Fahrzeuge des AN oder seiner
Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze
infolge
der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im
Rahmen der StVO / Verkehrssicherung zu reinigen.
Kommt der Verursacher einer Aufforderung des AG oder
der Objektüberwachung des AG zur Reinigung
innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der AG
berechtigt, einen Dritten mit der Beseitigung zu
beauftragen. Diese Kosten hat der AN zu tragen.

Der Auftragnehmer kann den Nachweis führen, dass er
die Verunreinigungen oder Schäden nicht zu
vertreten hat.

Mitarbeiter des AN, die mutwillig Teile des Bauwerks
verunreinigen oder beschädigen, werden von der
Baustelle verwiesen. Die Kosten der Beseitigung der
Verunreinigung oder Schäden , welche nachweislich auf
den AN zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN.
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind
so aufzustellen, dass die Fassade und sonstige
sichtbare Bauteile nicht verschmutzt werden.
In geschlossenen Räumen und Untergeschossen dürfen nur
Fahrzeuge, Werkzeuge, etc. ohne
Verbrennungsmotoren benutzt werden.
Sofern Öle oder sonstige Verschmutzungen im
Außenbereich festgestellt werden, ist die
Objektüberwachung
umgehend zu informieren.

3.1.6 Schutz vor Beschädigung
Der AN hat, insbesondere bei Bauteilen mit fertiger
Oberfläche, für einen ausreichenden Schutz seiner
eigenen Leistung zu sorgen, diesen Schutz ständig zu
überwachen und gegebenenfalls zu vervollständigen.
Hierzu zählen Kantenschutz, Oberflächenschutz durch
Folien und/oder Platten, etc. auf Kosten des AN.
Das Abkleben oder vollflächige Abdecken, einschl. der
erforderlichen Materialien und dem anschließendem
Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert
vergütet.

Der AN ist insbesondere auch verpflichtet, bei
Stilllegung und Verzögerung auf der Baustelle alle
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz bzw. Erhalt
bereits eingebauter Anlagen und Bauteile sowie
beigestellter Baustoffe zu treffen.

3.1.7 Arbeitsabschnitte, Unterbrechungen, Abhängigkeit
von anderen Leistungen
Der Bauablauf ist eng mit der Objektüberwachung und
den anderen Gewerken zu koordinieren. Die
Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie
eventuelle Terminabsprachen sind für alle verbindlich.
Grundlagen sind die Ausführungszeiten gemäß
beigefügtem Terminplan, sowie die Ausführungsfristen
des
Vertrages.

3.1.8 Abstimmung mit Fachbehörden
Der AN hat sich zur Ausführung seiner Leistung mit den
zuständigen Fachbehörden bzw. - Ämtern, wenn
notwendig, selbstständig abzustimmen. Besondere
Regelungen gelten für das Aufstellen, Umbauen von
Hebewerkzeug, Nutzung öffentlicher Flächen für Abladen
und Zwischenlagern von Material,
Wasserhaltungsarbeiten sowie Arbeiten im Zusammenhang
mit GW-Messstellen.
Die Objektüberwachung ist zu informieren.

3.2 besondere Anforderungen an die
Baustelleneinrichtung

3.2.1 Grundlagen
Es sind nur die Kosten für die nicht vom AG gestellte
Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise
einzubeziehen. Es gibt beschränkte Flächen im Baufeld,
die für die BE des AN, Lagerung,
Arbeitsvorbereitung etc. genutzt werden können. Die
Lage und Ausnutzung sind abhängig vom Baufortschritt
unterschiedlich.
Es besteht aus logistischen Gründen kein Anspruch auf
alleinige Benutzung dieser Flächen. Bürocontainer,
Unterkunftsgebäude, Pausenräume und Lagerflächen des
AN müssen auf dem Gelände der
Baustellenfläche eingerichtet werden.

3.2.2 Baustelleneinrichtungsflächen
Der AN übernimmt die Baustelle für seine
Baustelleneinrichtung wie sie steht und liegt, d. h.
der AG
übernimmt keine Verantwortung dafür, dass Zustand,
Lage etc. für die Baustelleneinrichtung des AN
geeignet ist. Dies gilt insbesondere für die Schaffung
der Standsicherheit von Kränen und Containeranlagen.
Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass
die Ver- und Entsorgungsleitungen der
Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt
werden können. Baustellen- und endgültige
Anschlüsse, Leitungen, Kabeln usw. (unter- und
überirdisch) müssen grundsätzlich zugänglich bleiben
und
geschützt werden. Über deren Lage und Verlauf hat sich
der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten zu
informieren. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer mit der
Objektüberwachung eine Abstimmung einzuholen.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen.

Alle möglichen Baustelleneinrichtungsflächen sind aus
dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan
ersichtlich. BE-Flächen für die einzelnen AN werden
durch die örtliche Objektüberwachung nach
Vertragsabschluss in Abhängigkeit vom Baufortschritt
zugewiesen. Der AN hat sich eigenverantwortlich auf
der ihm zugeteilten BE-Fläche nach den Regeln der
AStVO, ASR, UVV etc. einzurichten und zu organisieren;
hiermit verbundene Kosten sind mit den Einheitspreisen
für die BE abgegolten. Beim Abbau der
Baustelleneinrichtung ist zu beachten:

- Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau
der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen
derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der
Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür
benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen
Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist.

3.2.3 Kräne
Die Kräne müssen so dimensioniert werden damit
sämtliche Punkte der Baumaßnahmen mittels
Hochbaukran erreicht werden können. Die Höhe der
angrenzenden Gebäude ist vorher zu ermitteln. Für die
Wahl von Kränen ist zwingend die vorhandene
Nachbarbebauung zu beachten. Es ist ein Plan mit allen
geplanten Kränen, Hebezeuge, etc. zu erstellen und bei
der zuständigen Objektüberwachung einzureichen.
Erst nach gemeinsamer Durchsprache der Kranstandorte
darf ein Umbau bzw. Aufbau von Geräten erfolgen.

Der AN wird verpflichtet, die Beauftragung seiner
Kranführer beim SiGeKo anzumelden. Jeder Kranführer hat
eine Kopie der Beauftragung als "Kranführer
ortsveränderlicher Krane gem. § 29 UVV" bei sich zu
tragen und
auf Verlangen vorzuweisen.

Bei der Verlegung von Krangleisen und Kranfundamenten
ist darauf zu achten, dass die Lastverteilung an
den vorherrschenden Untergrund (und der darin
befindlichen Leitungen, Schächte, Verbaukonstruktion,
etc.)
angepasst ist, und der Abstand zur Baugrube (Verbau)
ausreichend ist. Grundsätzlich ist nicht von einem
verdichteten Untergrund, sondern von aufgeschüttetem
Boden auszugehen.

3.2.4 Mannschaftsräume und Bürocontainer
Arbeitsgeräte, Baustellenunterkünfte, sonstige
Container, Magazine u. ä. sind aus Gründen des
Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu
versehen. Zugelassen werden ausschließlich mobile
Container mit den Außenabmessungen der Elemente von
2,438 m x 6,058 m (= 20 Fuß-Container) aus Gründen der
Addierbarkeit und Platzersparnis. Außerdem sind
grundsätzlich alle Container, auch die der
Baustelleneinrichtung des AN stapelbar bis 3 Lagen, in
den
Abmessungen einheitlich, einschl. Fundamenten und
deren Entsorgung sowie Holzstegen entlang der
Container vorzusehen.

3.3 besondere Anforderungen an Baustoffe, Materialien,
Einbau

3.3.1 Toleranzen
Für die Toleranzen zur Qualitätsbeurteilung der
abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18202,
ohne erhöhte Anforderung.
Erhöhte Anforderungen an die Toleranzen sind in den
Vorbemerkungen der einzelnen Gewerke oder den
Positionstexten geregelt. Toleranzen der Vorleistungen
anderer Gewerke aus o.g. Vorgaben müssen ohne
zusätzliche Vergütung durch den AN aufgenommen werden.
Erhöhte Anforderungen an aufzunehmende
Toleranzen werden separat geregelt. Treten über die zu
berücksichtigenden Toleranzen weitere
Abweichungen auf, sind diese unverzüglich dem AG
anzuzeigen (gem. § 4 Nr. 3 VOB/B).

3.3.2 Qualitätssicherung/Gütenachweise
Dem AG sind die Nachweise der Eignung von Baustoffen
unaufgefordert vor Einbau vorzulegen. Diese gelten
auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk
eines zugelassenen Institutes oder einer amtlichen
Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung
oder dem Lieferschein angebracht ist. Auch diese sind
vorzulegen. Die ggf. in eingeführten technischen
Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden
davon nicht berührt.

Werden für nicht genormte Erzeugnisse
Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für
eingebaute
Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht
werden, gilt das als Fehler der Werkleistung.
Referenzen
können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.

Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als
Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch
ohne Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den
Anforderungen nicht. Materialien, die in
Schichtenfolge nacheinander eingesetzt werden (wie
z.B. Grundierung, Spachtelung Kleber) müssen
untereinander verträglich sein; es sind bei derartigen
Schichtenfolgen nur Materialien eines Herstellers
zugelassen.

3.3.3 Transport
Für den Transport der Materialien zum Einbauort ist
der AN selbst verantwortlich und zuständig und hat den
Aufwand in die entsprechenden Einheitspreise
einkalkuliert. Bauseitig werden dem AN hierfür keine
Transportgeräte zur Verfügung gestellt. Über den
Einsatz von erforderlichen Transportgeräten muss sich
der
AN daher bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
Klarheit verschaffen. Die Anzahl der erforderlichen
Hebezeuge und deren Tragfähigkeit ist vom AN zu
koordinieren und die anfallenden Kosten in die
Einheitspreise einzurechnen.

4. Nebenleistungen, Besondere Leistungen

Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN
18299 VOB/C - Ziff. 4, weitere Regelungen sind im
Einzelfall in den gewerkespezifischen Vorbemerkungen
vereinbart.

4.1 Planunterlagen

Dem Auftragnehmer werden vor Beginn der Arbeiten die
Ausführungspläne des Architekten (Grundrisse,
Schnitte, Ansichten, Details) in digitaler Form durch
den AG zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten für
erforderliche Planunterlagen und Ausdrücke sind durch
den AN zu tragen und bei der Kalkulation der
Einheitspreise zu berücksichtigen.

4.2 Planverteilung

Die Unterlagen und Pläne werden im Dateiformat *.pdf
übergeben.

5. Abrechnung

5.1 Anforderung und Darstellung der Aufmaße

Aufmaße müssen mit besonderer Sorgfalt erstellt,
farblich abgesetzt und mit Angabe des Gebäudeteils, der
Bekleidungsfläche, Raumnummer o.ä. und Datumsangabe
versehen. Die Angaben sind zwingend
entsprechend den Positionen innerhalb des
Leistungsverzeichnisses den Ordnungszahlen zuzuordnen.

In den für die gemeinsamen Feststellungen zu
verwendenden Aufmaßblätter müssen mindestens folgende
Angaben gemacht werden:

- Auftragnehmer
- Auftraggeber
- Nummer des Aufmaßblatt
- Bezeichnung der Bauleistung
- Ordnungszahl

Bei Aufmaßen und Abrechnungen sind Längen und Flächen
mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.


 
 
VORBEMERKUNGEN ESTRICHARBEITEN

1. Grundlagen

1.1 Geltungsbereich

In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN und den
anerkannten Regeln der Technik ergibt sich der
sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für die
technische Ausführung grundsätzlich aus:

- DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
- DIN 18353 Estricharbeiten
- DIN 18202 Toleranzen im Hochbau

1.2 Normen und Richtlinien

Für die Ausführung gelten alle anwendbaren EN- und
DIN-Normen, welche sich auf das vorgesehene Material
und
dessen Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der
Technik beziehen. Auf nachstehende Normen und
Richtlinien
wird besonders Aufmerksam gemacht:

- DIN 18560 Estriche im Bauwesen
- DIN EN 13813 Estrichmörtel, Estrichmassen und
Estriche
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in
Gebäuden
- Die Vorschriften und Empfehlungen der Hersteller der
zur Anwendung kommenden Materialien.
- Die Zulassungsbestimmungen des Deutschen Instituts
für Bautechnik
- Die Bauordnung des zuständigen Bundeslandes und
eventuelle Ergänzungen durch die örtliche
Genehmigungsbehörde.

1.3 Leistungsabgrenzung

Es wird auf Schnittstellen außerhalb des
Leistungsbereiches des AN zu folgenden Gewerken
hingewiesen:

- Rohbauarbeiten
- Fassadenarbeiten - Fenster, Türen
- Putz- und Stuckarbeiten
- Trockenbauarbeiten
- Metallbauarbeiten - Schlosser
- Metallbauarbeiten - Innentüren
- Bodenbelagsarbeiten
- Fliesen- und Plattenarbeiten
- Elektroarbeiten / TGA

1.4 Koordination

Die Koordination mit zuvor genannten Gewerken,
insbesondere den technischen Gewerken ist unter
Einbeziehung der
örtliche Bauleitung frühzeitig eine Abstimmung
bezüglich Arbeitsabfolgen und Terminabläufen
vorzunehmen, um
gegenseitige Behinderungen zu vermeiden.
Der Auftragnehmer hat die Ausführung seiner eigenen
Leistungen frühzeitig unter Einbeziehung der örtlichen
Bauleitung mit den angrenzenden Gewerken abzustimmen
und an der Schnittstellenkoordination mitzuwirken. Die
übergeordnete Bauablauf- und
Schnittstellenkoordination verbleibt beim Auftraggeber
beziehungsweise dessen
Objektüberwachung. Die Verantwortlichkeit des
Auftragnehmers für seine eigenen Leistungen und seine
Nachunternehmer bleibt unberührt.

2. Stoffe, Bauteile

Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN
18299 VOB/C - Ziff. 2 und den Bestimmungen gemäß den
unter
Pkt 1.1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff.
2, insbesondere wird verwiesen auf:

2.1 Allgemeine Anforderungen

Die angebotenen Stoffe für die einzelnen Schichten
müssen untereinander verträglich und aufeinander
abgestimmt
sein. Die einzubauenden Stoffe müssen auf trockenem
und sauberem Untergrund und nach Herstellerangaben
gelagert
werden.

2.2 Estrichprüfung

Wird d
er Estrich als Werkestrichmasse geliefert, so muss vor
dem Einbau des Estrichs der Nachweis der geforderten
Eigenschaften anhand der Lieferscheine gewährleistet
werden (Eingangsprüfung).
Wird die Estrichmasse vor Ort mittels Estrichmischer
und -pumpe hergestellt und eingebracht, müssen die
geforderten
Eigenschaften der Zementestriche anhand einer
Erhärtungsprüfung vom AN nachgewiesen werden. Es müssen
Probekörper erstellt werden, welche aus dem
verwendeten Estrich herzustellen und ebenso wie der
eingebaute Estrich
zu lagern und nachzubehandeln sind.
Die Probekörper müssen bei einer anerkannten
Prüfstelle auf Eigenschaften wie Biegezug- und
Druckfestigkeit,
Eindringtiefe Haftzugfestigkeit, Oberflächenhärte,
Schwinden und Quellen geprüft werden. Die Kosten für 3
Probeentnahmen sind in die Einheitspreise
einzurechnen. Eine zusätzliche Vergütung wird nicht
gewährt.

3. Ausführung

Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN
18299 VOB/C - Ziff. 3 und den Bestimmungen gemäß den
unter
Pkt 1.1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff. 3,
insbesondere wird verwiesen auf:

3.1 Prüfung der Vorleistung

Der Auftragnehmer hat die für seine Leistung
maßgeblichen Vorleistungen im Rahmen seiner Prüf- und
Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 VOB/B zu prüfen,
sobald diese fertiggestellt und zugänglich sind, und
zwar so
rechtzeitig vor Beginn der betroffenen Arbeiten, dass
dem Auftraggeber für die Mangelbeseitigung regelmäßig
mindestens 15 Werktage verbleiben.
Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und nachvollziehbar zu
dokumentieren;
erkennbare Auswirkungen auf den Bauablauf sind
anzugeben. Die Entscheidung über die Beseitigung und
deren
Koordination obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Abschnittsweise Leistungsausführung

Der Auftragnehmer muss davon ausgehen, dass Leistungen
entsprechend dem Baufortschritt in Bauabschnitten und
zeitlich versetzt abgerufen und ausgeführt werden.
Soweit die abschnittsweise oder zeitversetzte
Ausführung innerhalb
des aus den Vergabeunterlagen erkennbaren Bauablaufs
erfolgt, begründet sie für sich genommen keinen
Anspruch
auf zusätzliche Vergütung oder Anpassung der
Ausführungsfristen. Ansprüche aufgrund darüber
hinausgehender
Änderungen oder Behinderungen bleiben nach Maßgabe des
Vertrags und der anwendbaren Regelungen unberührt.

3.3 Toleranzen

Grundsätzlich gilt für alle Maßtoleranzen die DIN
18201 bis 18202 Tabelle 3, Zeile 3 ohne erhöhte
Anforderungen, es
sei denn, es sind besondere Hinweise in den jeweiligen
Einzelpositionen aufgeführt.

Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte
Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen. Der
Auftragnehmer ist grundsätzlich
verpflichtet, alle Flächen zu überprüfen. Mängel an
den Vorleistungen, sowie Mehrstärkenforderungen sind
rechtzeitig
und schriftlich anzumelden.
Bei dem Vorgewerk Rohbaubauarbeiten gelten
grundsätzlich die Toleranzen aus DIN 18201 und 18202,
Tab. 3 ohne
erhöhte Anforderungen.

3.4 Zustandsfeststellung

Nach Fertigstellung der Dämmarbeiten und vor
Einbringung des Estrichmaterials ist der Zustand der
Dämmung gemäß
§ 4 Nr. 10 VOB/B gemeinsam zwischen AG und AN
festzustellen und schriftlich festzuhalten. Es obliegt
dem AN,
rechtzeitig die Begehung der Zustandsfeststellung zu
terminieren.

3.5 Heizestrich

Auf bauseitiger Warmwasser-Rohrfußbodenheizung mit
Rohrträgermatten als Vollraumheizung mit
unterschiedlichen
Verlegeabständen der Heizrohre gem. Planung und
Berechnung, für eine bedarfsgerechte Heizleistung im
wärmephysiologisch zulässigen Bereich der
Fußbodenoberflächentemperaturen, zur Aufnahme von
Belägen mit einem
max. Wärmedurchlaßwiderstand von 0,15 m2K/W, verlegt
auf Dämmschichten gem. Anforderung nach DIN 4108, 4109,
4725 GEG in schwimmendem Heizestrich nach DIN 18560
Teil 2.
Garantie mit entsprechender Produkthaftung.

3.5.1 Aufheizung und Einregulierung
Das Formular mit Aufheizanweisungen ist beim
Systemhersteller abzufordern. Die Anlage ist gemäß
VOB, DIN 18380,
3.5, durch hydraulischem Abgleich der Heizkreise und
der Verteiler untereinander vorzunehmen, einschl.
Dokumentation in den Abnahmeunterlagen gem. VOB, DIN
18380 Punkt 3 mit Übergabe der Haftungserklärung.


4. Abweichungen zu Nebenleistungen, Besondere
Leistungen


Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN
18299 VOB/C - Ziff. 4 und den Bestimmungen gemäß den
unter
Pkt 1.1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff. 4,
insbesondere wird verwiesen auf:


4.1 Nebenleistungen

Es sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden
nicht gesondert vergütet:

- jegliche Sicherungs- und (Arbeits-) Schutzmaßnahmen.
- Nach Abschluss der Arbeiten sind alle sichtbaren
Bauteile von Verschmutzungen, die vom Auftragnehmer
verursacht
wurden, kostenlos zu reinigen. Entsprechende
Vorbeugemaßnahmen sind in die Preise einzurechnen.
- Sofern technisch erforderlich, ist in den Positionen
ein Sinterschliff einzukalkulieren.

4.2 Dokumentation

Erstellen der kompletten Dokumentation für den
gesamten Leistungsbereich des AN ist in die
Einheitspreise
einzukalkulieren.

Mindestanforderung Inhalt:
- Herstellerverzeichnisse
- Anschriften der Nachunternehmer mit Zuordnungen der
Leistungen
- Ansprechpartner während der Gewährleistungszeit
- Fachunternehmererklärung
- Bauleiterbescheinigung und Fachbauleitererklärungen
- Übereinstimmungserklärungen, Errichterbestätigungen
und Konformitätserklärungen
- Sämtliche Produktdatenblätter / Gerätedatenblätter
und allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse der zur
Ausführung
gekommenen Baustoffe und Bauteile, sowie Gutachten und
Prüfberichte
- Entsorgungsnachweise
- Einweisungsprotokolle
- Kopie der Abnahmeprotokolle mit dem AG - ist nach
der Abnahme nachzureichen
- Wartungsanweisungen
- Pflege- und Reinigungshinweise
- Bautagesberichte

Die Projektdokumentation ist dem AG spätestens 12
Arbeitstage nach Abnahme vorzulegen.
Ggf. erforderliche Änderungen und Ergänzungen sind in
die zur Abnahme vorzulegenden Unterlagen einzuarbeiten.

Die Übergabe der vollständigen Dokumentation hat
1-fach digital (auf Datenträger USB) und 2-fach in
Papier, geordnet
in DIN A4 Ordner mit Inhaltsverzeichnis und
Registerordnung zu erfolgen.
Die Ordnung digital und in Papier ist identisch
vorzunehmen.
Digitale Daten müssen zwingend in Dateiformat PDF
übergeben werden. Alle digitalen Daten müssen
mindestens das
Recht zum ausdrucken und archivieren (ohne der
Verwendung von Passwortschutz) gewähren.

5. Abrechnung

Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN
18299 VOB/C - Ziff. 5 und den Bestimmungen gemäß den
unter
Pkt 1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff. 5;
Sofern nicht in einer Position zu erfassen sind
Leistungen im Titel
Baustelleneinrichtung einzukalkulieren; Insbesondere
sind folgende Leistungen in den Einheitspreisen
einzukalkulieren,
bzw. enthalten:

- sämtl. ergänzende Beschreibungen aus Pkt 1-3 mit
Hinweisen zur Angebotspreisbildung und Ausführung.
- sämtl. Leistungen aus 4. Abweichungen zu
Nebenleistungen, Besondere Leistungen
- Hinweis Abrechnung Schnellestrich/Beschleuniger:
Die Zulagepositionen Schnellestrich/Beschleuniger
werden nur nach Bedarf und ausdrücklicher Anweisung der
Bauleitung ausgeführt. Der Bieter erklärt sich mit
Abgabe des Angebots einverstanden, dass ein
entsprechender Entfall
keine Auswirkungen auf die EP-Preise hat.

 
10
BAUSTELLENEINRICHTUNG
 
10.10
Baustelleneinrichtung
 
 
10.10.10
Baustelleneinrichtung des AN
Liefern, Einrichten, Vorhalten, Abbauen der
Baustelleneinrichtung entsprechend
dem Montage- bzw. Bauverfahren für sämtliche in der
Leistungsbeschreibung
aufgeführten Leistungen, soweit diese nicht in eigenen
Positionen erfasst sind.

Leistungsumfang:
Das Feststellen des Leistungsumfangs obliegt dem AN
und hat den Belangen der
einschlägigen behördlichen Vorschriften, wie z. B.
UVV, Arbeitsstättenverordnung /
-richtlinien und sonstiger Sicherheitsvorschriften zu
genügen.

Leistungsabgrenzung:
Es ist zu beachten, dass bei Rückbau der BE das dafür
benötigte Gelände bzw. die
genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den
ursprünglichen Zustand zu
versetzen sind, falls nichts anderes vereinbart ist.
Zeitraum der Vorhaltung: über den gesamten
Vertragszeitraum.

Vergütungsvereinbarung:
- 20 % bei Einrichten der Baustelle
- 70 % anteilig auf die Bauzeit verteilt
- 10 % bei vollständiger Räumung der Baustelle

   
       
    1  psch
 
 
Summe 10.10
 
Baustelleneinrichtung

 
Summe 10
 
BAUSTELLENEINRICHTUNG

 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
20
ESTRICH
 
20.10
Vorbereitende Maßnahmen
 
 
20.10.10
Schutz von Bauteilen, Hartfaserplatten
Schutz von Bauteilen als Besondere Maßnahme gemäß DIN
18353 VOB/C
Estricharbeiten Pkt. 4.2.13, Bauteile zum Schutz mit
Hartfaserplatten,
Materialstärke bis 5 mm, flächig abdecken, vertikal /
horizontal, inkl. Beseitigung
der Abdeckmaterialien nach Beendigung der
Estricharbeiten. Höhe bis 1,00 m
Höhe ü. FFB, z.B. an Sichtbetonflächen.
Es ist ausschließlich rückstandfrei entfernbares
Klebeband zu verwenden.

Einbauort: nach Angabe Bauleitung
Dauer: gesamte Bauzeit

Müllentsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die
Kosten sind
einzukalkulieren.

Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit
der Objektüberwachung
erfolgen, Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der
Objektüberwachung.

   
       
    5  qm
 
 
20.10.20
Schutz von Bauteilen, Folie
Bauteile zum Schutz mit PE-Folie, Dicke mind. 0,2 mm,
flächig abdecken,
abkleben, z.B. an Sichtbetonflächen.
Es ist ausschließlich rückstandfrei entfernbares
Klebeband zu verwenden.

Einbauort: in jedem Raum als Schutz der
Sichtbetonwände
Dauer: gesamte Bauzeit

Müllentsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die
Kosten sind
einzukalkulieren.

Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit
der Objektüberwachung
erfolgen, Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der
Objektüberwachung.

   
       
    50  qm
 
 
20.10.30
Reinigen des Untergrundes
Reinigen des Untergrundes für einen staubfreien
Untergrund von groben
Verschmutzungen wie z.B. Gips- und Mörtelreste,
Farbreste, Ölrückständen etc.,
trocken reinigen und angefallenen Schmutz beseitigen
und fachgerecht entsorgen.
Besondere Leistung nach 18353 VOB/C Punkt 4.2.4.

Müllentsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die
Kosten sind
einzukalkulieren.

Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit
der Objektüberwachung
erfolgen. Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der
Objektüberwachung.

   
       
    500  qm
 
 
20.10.40
Ausgleich von Unebenheiten
Liefern und herstellen eines Ausgleichs von
Unebenheiten der Rohdecke gemäß
VOB/C DIN 18353, Besondere Leistungen Punkt 4.2.7, bei
Abweichungen größer
als nach DIN 18202 zulässig, durch aufspachteln einer
zementären
Ausgleichsmasse nach DIN 18560 als Unterbau für
Estriche, auf Rohbetonböden.
Stärke i. M. 20 mm.

Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit
der Objektüberwachung
erfolgen. Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der
Objektüberwachung.

   
       
    50  qm
 
 
20.10.50
CM (Calciumcarbid-Methode) - Messung
CM - Messung zur Bestimmung der Estrichfeuchte und zur
Feststellung der
Belegreife der Estriche (Zementestriche). Zu den
jeweiligen Messungen sind
Protokolle unter Angabe zur Baustelle, Geschoss, Raum,
Prüfdatum, Prüfer, Luft-
und Bodentemperatur, Luftfeuchtigkeit, Estrichtyp ggf.
Zusatzmittel, zu führen und
der Objektüberwachung unaufgefordert vorzulegen.

Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit
der Objektüberwachung
erfolgen.

   
       
    5  Stk
 
 
Summe 20.10
 
Vorbereitende Maßnahmen

20.20
Wärme-, Ausgleich- und
Trittschalldämmung
 
     
 
20.20.10
*** Bezugsbeschreibung
Wärmedämmung, EPS 040 DEO dm, 5 kN/m², d=30 mm
Liefern und Einbringen von Wärmedämmplatten aus
expandiertem
Polystyrol-Hartschaumplatten (EPS) nach DIN EN 13163,
als einlagige
Wärmedämmschicht unter schwimmenden Estrichen gemäß
DIN 18560, als
Unterlage für Trittschalldämmschicht auf Rohfußboden
dicht gestoßen verlegen,
mit folgenden Eigenschaften:

Material /
Wärmeleitfähigkeitsgruppe /
Anwendung nach DIN 4108: EPS 040 DEO dm
Baustoffklasse DIN 4102-1: B2
Flächenlast (DIN 18560-2): = 5 kN/m²
Einzellast (DIN 18560-2): = 4 kN/m²
Druckfestigkeit: 100 kPa
Plattendicke: 30 mm

Ergänzung 01 des Bieters
angebotenes Produkt: .........


   
       
    45  qm
 
 
20.20.20
*** Wiederholungsbeschreibung
Wärmedämmung, EPS 040 DEO dm, 5 kN/m², d=40 mm
Plattendicke d = 40 mm
sonst wie vorige Position
   
       
    100  qm
 
 
20.20.30
*** Wiederholungsbeschreibung
Wärmedämmung, EPS 040 DEO dm, 5 kN/m², d=50 mm
Plattendicke d = 50 mm
sonst wie vorige Position
   
       
    350  qm
 
 
20.20.40
*** Wiederholungsbeschreibung
Wärmedämmung, EPS 040 DEO dm, 5 kN/m², d=70 mm
Plattendicke d = 70 mm
sonst wie vorige Position
   
       
    70  qm
 
 
20.20.50
Anarbeiten an Installationen der technischen Gebäudeausrüstung mit
Ausgleichsschüttung
Anarbeiten der zuvor beschriebenen Wärmedämmung an
Installationen der techn.
Gebäudeausrüstung, Kabelkanälen und / oder
Leitungsführungen, Breite bis 0,50
m, inkl. Auffüttern der linearen Installationen mit
einer Ausgleichschüttung als
Trockenschüttung, Schütthöhe bis 0,10 m. Das
Zuschneiden, Anarbeiten von
Wärmedämmplatten, sowie das Einbringen der
Trockenschüttung in Kleinflächen
ist in den Einheitspreis einzukalkulieren.

Abrechnung erfolgt nach gemeinsamen Aufmaß mit der
Bauüberwachung.

   
       
    150  m
 
 
20.20.60
Ausgleichsschüttung, DEO, Schütthöhe bis 50 mm
Ausgleichschüttung als Trockenschüttung unter
Fußbodenkonstruktionen, aus
Perliten, als Ausgleichsdämmschicht unter schwimmenden
Estrichen gem. DIN
18560, als Ausgleichsdämmschicht auf Rohfußboden
flächig aufschütten,
planeben abziehen und nachverdichten, Bemessungswert
der Wärmeleitfähigkeit:
0,040 W/(mK) nach DIN 4108, Baustoffklasse: B2 (normal
entflammbar) nach DIN
4102, Anwendungstyp: DEO nach DIN 4108-10,
Druckspannung bei 10 %
Stauchung: = 100 kPa,
Schütthöhe: bis 50 mm

Hinweis:
zugelassene Ausgleichsschüttung zur Auffütterung von
Bereichen mit
Kabelkanälen / Leitungsführungen der technischen
Gebäudeausrüstung und / oder
im Bereich von Stützenfußpunkten.

   
       
    1,5  cbm
 
     
 
20.20.70
*** Bezugsbeschreibung
Systemdämmplatte als Tackerplatte EPS 040 DES sg, d=20mm
Liefern und Einbringen einer Systemdämmplatte als
Tackerplatte für
Fußbodenkonstruktionen aus expandierten
Polystyrol-Hartschaumplatten (EPS)
nach DIN EN 13163 als Unterlage unter schwimmenden
Estrichen gemäß DIN
18560 dicht gestoßen verlegen, kaschiert mit einer
hochreißfesten,
feinmaschigen, faserverstärkten
Mehrschichtgewebeverbundfolie aus Polyethylen
(DIN EN 1264-4), einseitige, selbstklebende
Folienüberlappung und Rasteraufdruck
mit folgenden Eigenschaften:

Material /
Wärmeleitfähigkeitsgruppe /
Anwendung nach DIN 4108: EPS 040 DES sg
Plattendicke : 20 mm
Trittschallverbesserung (Nachweis durch Prüfzeugnis):
?Lw = 28 dB
Druckfestigkeit: 10 % Stauchung 150
kPA CS(10/Y) 150 (DIN EN 826 DIN EN13163)
Baustoffklasse DIN 4102-1: B2
Zusammendrückbarkeit: = 2 mm

   
       
    85  qm
 
 
20.20.80
*** Wiederholungsbeschreibung
Systemdämmplatte als Tackerplatte EPS 040 DES sg, d=25mm
Plattendicke d = 25 mm
sonst wie vorige Position
   
       
    500  qm
 
     
 
20.20.90
Randdämmstreifen PE-Schaum, d=10 mm
Liefern und Anbringen von Randdämmstreifen aus
PE-Schaum, Dicke 10 mm,
mindestens 20 mm über OK FFB, mit Folienlasche,
selbstklebend, für
Zementestrich auf Dämmschicht, an aufgehenden Wänden,
Stützen, Trennwinkel
und Schienen, hochführen und lagesicher befestigen.

Die Trittschalldämmung ist gegen den Randstreifen zu
führen. Die
Dehnungsmöglichkeit der Fußbodenkonstruktion von min.
5 mm muss
gewährleistet sein.

Material: PE - Schaum mit Folie
Dicke: 10 mm
Aufbauhöhe: 85-135mm

Einbauort: alle Geschosse
Bodenaufbauten: alle

   
       
    590  m
 
 
Summe 20.20
 
Wärme-, Ausgleich- und
Trittschalldämmung

20.30
Nassestrich Anhydrit / Zement
 
     
 
20.30.10
Schwimmender Heizestrich (Zement), CT-C35-F5-S75-H55
Liefern und Einbringen eines verformungsfrei
erhärtenden, schwind- und
spannungsarmen Heiz-Zementestrichs auf
Trenn-/Dämmschicht. Ausführung mit
einem werkseitig gemischten, ternären
Schnellbindemittel.

Einbau nach DIN 18560 und DIN 13813, Oberfläche eben
Abziehen und maschinell
Verdichten, Ebenheit der Oberfläche nach DIN 18202:
Tabelle 3 Zeile 3,
Oberfläche geglättet. begehbar nach 24 Stunden, nicht
rückfeuchtend

Druckfestigkeitsklasse: C35
Biegezugfestigkeitsklasse: F5
Flächenlast (DIN 18560-2): = 5 kN/m²
Einzellast (DIN 18560-2): = 4 kN/m²
Estrichnenndicke: 75 mm
Estrichdeckung: 55 mm
Schwindklasse: SW1 nach DIN 18560-1
Eigenschaften: AgBB-geprüft, formstabile Erhärtung
zur
Vermeidung von Rissen, Aufschüsselungen
und Randabsenkunge
Schwindmaß (DIN EN 13892-9): nach 120 Tagen < 0,2 mm/m
Belag: Fliesen / Linoleum

   
       
    530  qm
 
 
20.30.20
Zulage Zement-Schnell-Estrich, Belegereife ca. 3-5 Tage
Schnellestrich nach DIN 18560-2 herstellen und
verdichten, gerieben oder
geglättet.

Belegereife ca. 3-5 Tage

Estricheignung nach AgBB (TVOC 3d<300µg/m³
Formaldehyd-Emission
3d<24µg/m³) mit Emissionsnachweis und nachfolgenden
Eigenschaften:
- chemiefrei
- emissionsgeprüft
- faserarmiert
- keine Rückfeuchtung
- mineralisch

zulage zu voriger Position
   
       
    530  qm
 
 
20.30.30
Schwimmender Zement, CT-C35-F5-S55
Liefern und Einbringen eines verformungsfrei
erhärtenden, schwind- und
spannungsarmen Zementestrichs auf Trenn-/Dämmschicht.
Ausführung mit einem
werkseitig gemischten, ternären Schnellbindemittel.

Einbau nach DIN 18560 und DIN 13813, Oberfläche eben
Abziehen und maschinell
Verdichten, Ebenheit der Oberfläche nach DIN 18202:
Tabelle 3 Zeile 3,
Oberfläche geglättet. begehbar nach 24 Stunden, nicht
rückfeuchtend

Druckfestigkeitsklasse: C35
Biegezugfestigkeitsklasse: F5
Flächenlast (DIN 18560-2): = 5 kN/m²
Einzellast (DIN 18560-2): = 4 kN/m²
Estrichnenndicke: 55 mm
Schwindklasse: SW1 nach DIN 18560-1
Eigenschaften: AgBB-geprüft, formstabile Erhärtung
zur
Vermeidung von Rissen, Aufschüsselungen
und Randabsenkunge
Schwindmaß (DIN EN 13892-9): nach 120 Tagen < 0,2 mm/m
Belag: Fliesen / Linoleum

Einbauort: Flur OG

   
       
    70  qm
 
 
20.30.40
Zulage Zement-Schnell-Estrich, Belegereife ca. 3-5 Tage
Schnellestrich nach DIN 18560-2 herstellen und
verdichten, gerieben oder
geglättet.

Belegereife ca. 3-5 Tage

Estricheignung nach AgBB (TVOC 3d<300µg/m³
Formaldehyd-Emission
3d<24µg/m³) mit Emissionsnachweis und nachfolgenden
Eigenschaften:
- chemiefrei
- emissionsgeprüft
- faserarmiert
- keine Rückfeuchtung
- mineralisch

zulage zu voriger Position
   
       
    70  qm
 
     
 
20.30.50
Zulage für 5 mm Mehrstärke zur vorigen Position
die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit
der Objektüberwachung
erfolgen. Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der
Objektüberwachung.


   
       
    600  qm
 
 
Summe 20.30
 
Nassestrich Anhydrit / Zement

20.40
Fugen / Aussparungen / Sonstiges
 
 

 
 
20.40.10
Feldbegrenzungsfugen
Dehn- und Bewegungsfugen, Schalltrennfugen in
Estrichkonstruktionen zur
Unterteilung großer Flächen, als Trennfugen in
Türbereichen und zur Minderung
der Schalllängsleitung maßgenau und fluchtrecht
herstellen.

Herstellung der Fuge durch Mineralwolle-Dämmstreifen
nach DIN EN 13162,
Baustoffklasse / Brandverhalten nach DIN 4102 / DIN EN
13501: mind. A1 (nicht
brennbar), Schmelzpunkt: = 1.000°C, Fugenbreite ca. 10
mm, Höhe bis 83 mm.

Das exakte Einmessen der Dehn- und Bewegungsfugen ist
Leistung des AN und in
den Einheitspreis einzukalkulieren. Erforderliche
technische Gerätschaften sind auf
der Baustelle vorzuhalten.

Einbauort: alle Geschosse

   
       
    30  m
 
 

 
 
20.40.20
Anarbeiten an Durchdringungen, Einzelgrößen > 0,10 m²
Zulage für das Anarbeiten der zuvor beschriebenen
Positionen an Durchdringungen
jeglicher Art, rund / rechteckig, Einzelgrößen > 0,10
m²

   
       
    20  Stk
 
 
20.40.30
Abstellen von Estrichflächen
Abstellen, Abschalen von Estrichflächen mittels
Holzbohle oder dgl. für
Höhensprünge, Abstellungen, Aussparungen, etc.
   
       
    10  m
 
 
20.40.40
*** Bezugsbeschreibung
Aussparungen im Estrich herstellen, < 0,1 m²
Aussparungen in Estrichen aller Arten und Dicken
herstellen

Aussparungsgröße: bis 0,1 m²

   
       
    5  Stk
 
 
20.40.50
*** Bezugsbeschreibung
Aussparungen im Estrich schließen, < 0,1 m²
Aussparungen in Estrichen aller Arten und Dicken
nachträglich schließen und an
durchdringende Bauteile anarbeiten

Aussparungsgröße: bis 0,1 m²

   
       
    5  Stk
 
 
20.40.60
*** Wiederholungsbeschreibung
Aussparungen im Estrich herstellen, > 0,1 m², < 1,0 m²
Aussparungen in Estrichen aller Arten und Dicken
herstellen

Aussparungsgröße: > 0,1 m², < 1,0 m²

   
       
    10  m
 
 
20.40.70
*** Wiederholungsbeschreibung
Aussparungen im Estrich schließen, > 0,1m², < 1,0 m²
Aussparungen in Estrichen aller Arten und Dicken
nachträglich schließen und an
durchdringende Bauteile anarbeiten

Aussparungsgröße: > 0,1 m², < 1,0 m²

   
       
    20  Stk
 
 
20.40.80
*** Wiederholungsbeschreibung
Aussparungen im Estrich für Reinstreifer herstellen
Aussparungen in Estrichen für Reinstreifer herstellen

Höhe: bis 3cm (nach Planungsvorgabe)

Aussparungsgröße: 120 x 120cm

   
       
    1  Stk
 
     
 
20.40.90
Abstellwinkel auf Rohboden H: 150 mm
Herstellen, liefern und montieren Abstellwinkels aus
Aluminium mit Klebefuß,
Untergrund Stahlbeton

Abmessung Winkel (H/B/D): 150 / 100 / 3 mm
Einzellängen: bis 1750 mm

   
       
    10  m
 
 
Summe 20.40
 
Fugen / Aussparungen / Sonstiges

 
Summe 20
 
ESTRICH

 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
50
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
 
 
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN

1. Grundlagen

Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach besonderer
schriftlicher Anordnung des AG oder
seiner Bevollmächtigten auszuführen. Der Umfang der im
Einzelfall zu erbringenden
Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.

2. Leistungsanspruch

Diese Positionen werden nur vergütet, soweit die
Leistungen nicht bereits im
Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen ausgewiesen
sind. Sofern solche Arbeiten ohne
besondere schriftliche Anordnung ausgeführt werden,
besteht kein Anspruch auf Vergütung
nach Verrechnungssätzen. Die Leistungen diese Titels
können auf alle Titel / Teile und
Gewerke der Leistungsbeschreibung angewendet werden.

3. Ausführung

3.1 Lohnkosten auf Nachweis

Eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart; es gilt
die Preisbildung gemäß Vertrag.
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen wie
Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
Zuschläge, lohngebundene und
lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten,
Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn,
Zuschläge für Überstunden und Fahrzeiten für An- und
Abfahrt, sowie den
Kleingeräteeinsatz.

Für Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte erfolgt
die Vergütung entsprechend der
Qualifikation der Arbeitskräfte, welche für die
Durchführung der zu leistenden Tätigkeit
erforderlich ist.
Der Einsatz von Aufsichtspersonal wird nicht gesondert
vergütet und ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Lohnstunden der Auszubildenden, unabhängig vom
Ausbildungsjahr, werden nicht
gesondert vergütet.

Für vom AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die
vereinbarten
Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach
den tatsächlich geleisteten
Arbeitszeiten bezahlt.

Verlangt der AG die Ausführung von Leistungen
außerhalb der regelmäßigen werktäglichen
Arbeitszeit (Mehr-, Sonntags-, Feiertags und
Nachtarbeit), so wird neben den vereinbarten
Preisen eine Vergütung für die nachgewiesenen
zuschlagspflichtigen Stunden gewährt. Als
Vergütung wird für jede geleistete Stunde der Betrag
gezahlt, der sich aus der
entsprechenden tariflichen Vereinbarung für Mehr-,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
zuzüglich der dafür tatsächlichen aufgewendeten
Zuschläge errechnet.

3.2 Geräte auf Nachweis

Die Verrechnungssätze für das jeweilige Gerät umfassen
sämtliche Aufwendungen für den
Einsatz, insbesondere Gerätevorhalte- und
Betriebsstoffkosten sowie sämtliche Zuschläge.
Die Einheitspreise für Geräte verstehen sich
einschließlich Lieferung frei
Verwendungsstelle und sind inkl. Bedienung anzugeben.
Vergütet werden die tatsächlichen Einsatzstunden des
Geräts. Stillstandzeiten und
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsatz
werden nicht gesondert vergütet. Bei
LKW Einsatz erfolgt die Vergütung nach der
tatsächlichen Nutzlast ohne Erhöhung der
Nutzlaststufe für Sonderfahrzeuge.

Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten und
Werkzeugen wie Abrichte-, Bohr-, Fräs-,
Hobel-, Schleif-, Schneide- und Trennmaschinen (Flex),
Sägen, Schweiß- und andere
Kleingeräte (einschließlich Zubehör und der Verbrauch
sowie Schärfen) bis 410,00 _
Anschaffungswert, sowie Kosten für den Einsatz von
Gerüsten (im Rohbau mit
Arbeitsbühne aller Höhen über Gelände oder Fußboden),
sind in die Verrechnungssätze
einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.

3.2.1 Kleingeräte
Als Kleingeräte sind in der Regel solche Geräte
anzusehen, die als geringwertige
Anlagegüter nach Einkommenssteuerrichtlinien im
Anschaffungsjahr in voller Höhe
abgeschrieben worden sind. Hier sind auch die
Kleingeräte einzurechnen, die nicht in die
Baugeräteliste (BGL) des Hauptverbandes der deutschen
Bauindustrie aufgenommen
worden sind.

Gemäß den Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund
von Selbstkosten, Anlage der
Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen, Stand 25.11.2003,
gehören Kleingeräte und Werkzeuge zu den Gemeinkosten
der Baustelle und sind mit
einem auf die Lohnkosten bezogenen Verrechnungssatz in
der Kalkulation erfasst. Für
diese geringwertigen Wirtschaftsgüter ist die Grenze
gemäß § 6 Nr. 7 Abs. 2
Einkommenssteuergesetzt EStG, auf 410,00 _ festgelegt.

3.3 Materialkosten

Die Materialkosten sind einschließlich Lieferung frei
Verwendungs- / Einbaustelle mit
abladen und lagern anzubieten. Umlagerungen, die
seitens des AN vorgenommen werden,
sind ebenfalls mit den Verrechnungssätzen abgegolten.
Der Verbrauch ist für jeden Fall an
Hand von Skizzen nachzuweisen. Die Mengenermittlung
erfolgt nach Aufmaß in
eingebautem Zustand.

4. Zuschläge

Zuschläge für etwaige Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit werden separat vereinbart
und vertraglich festgelegt.

5. Abrechnung

Der Auftragnehmer hat die Stundenzettel nach den
Angaben nach VOB/B § 15 Abs. 3
aufzustellen, zusätzlich müssen folgende Angaben
enthalten sein:

-das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn-
oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes
innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf.
aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-,
Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im
Verrechnungssatz nicht enthaltenen
Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen

Bei Bedarf ist der Verbrauch von Material für jeden
Einzelfall an Hand von Aufmaßskizzen
o. ä. nachzuweisen. Abgerechnet werden nur die
tatsächlich auf der Baustelle geleisteten
Stunden.

Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten
arbeitstäglich Stundenlohnzettel in
zweifacher Ausfertigung der Bauleitung unaufgefordert
einzureichen. Bei Bedarf ist der
Verbrauch von Material für jeden Einzelfall an Hand
von Aufmaßskizzen o. ä.
nachzuweisen. Abgerechnet werden nur die tatsächlich
auf der Baustelle geleisteten
Stunden.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den
Stundenlohnzetteln aufgegliedert
werden. Die Originale derStundenlohnzettel behält der
Auftraggeber, die bescheinigten
Durchschriften erhält der Auftragnehmer.




 
50.10
Stundenlohnarbeiten
 
 
50.10.10
Facharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
Stundenlohnarbeiten durch Facharbeiter/-in auf
Anordnung des AG ausführen, der
Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen
wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und
Gehaltsnebenkosten, Zuschläge,
lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige
Sozialkosten, Gemeinkosten,
Wagnis und Gewinn.
   
       
    40  std
 
 
Summe 50.10
 
Stundenlohnarbeiten

50.20
Materialkosten auf Nachweis
 
 
50.20.10
Abrechnung nach Stoffkostennachweis
Die Stoffpreise müssen anhand von
Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von
Rabatten aller Art nachgewiesen werden. Auf diese
Stoffpreise ist vom
Auftragnehmer ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn
sowie die anteiligen Fracht,
Fuhr-und Ladekosten frei Baustelle anzubieten. Vom
Auftraggeber (AG) wird eine
fiktive Stoffkostensumme vorgegeben. Vom Bieter ist,
sofern er es für erforderlich
hält, ein Aufgebot in Form eines Faktors festzulegen.

Beispiele:
Aufgebot von 5% ergibt Faktor 1,05 usw.

Dieser Faktor muss vom Bieter unter "Einheitspreis"
eingetragen werden.
Wird nichts eingetragen gilt Faktor 1,0.
(Vorgegebene Summe * Faktor = Gesamtpreis)

   
       
    1.000  Euro
 
 
Summe 50.20
 
Materialkosten auf Nachweis

 
Summe 50
 
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS

 
 

Zusammenstellung

Projekt: GAEB 90 Malteser - Rettungswache Heidelberg
LV: Estrich Estrich
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10
BAUSTELLENEINRICHTUNG
 
10.10
Baustelleneinrichtung
 
 
Summe 10
 
BAUSTELLENEINRICHTUNG

 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
20
ESTRICH
 
20.10
Vorbereitende Maßnahmen
 
20.20
Wärme-, Ausgleich- und
Trittschalldämmung
 
20.30
Nassestrich Anhydrit / Zement
 
20.40
Fugen / Aussparungen / Sonstiges
 
 
Summe 20
 
ESTRICH

 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
50
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
 
50.10
Stundenlohnarbeiten
 
50.20
Materialkosten auf Nachweis
 
 
Summe 50
 
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS

 
           
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
LV
Estrich
 
10
BAUSTELLENEINRICHTUNG
 
20
ESTRICH
 
50
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
 
  LV  Estrich
 
 
  Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus
  in Höhe von 19.00 % NaN
  Brutto-Summe