| Typ | Code | Beschreibung |
|---|---|---|
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| Fehler | 103 | Das Objekt "GAEB.Vergabe.LV.LVBereich(20).LVBereich(2030).Hinweis.Beschreibung" fehlt. |
| Fehler | 103 | Das Objekt "GAEB.Vergabe.LV.LVBereich(20).LVBereich(2030).Hinweis.Beschreibung" fehlt. |
| Fehler | 103 | Das Objekt "GAEB.Vergabe.LV.LVBereich(20).LVBereich(2040).Hinweis.Beschreibung" fehlt. |
| Projekt: | GAEB 90 | Malteser - Rettungswache Heidelberg |
| LV: | Estrich | Estrich |
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Titel
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Bezeichnung
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10 |
BAUSTELLENEINRICHTUNG
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10.10 |
Baustelleneinrichtung
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20 |
ESTRICH
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20.10 |
Vorbereitende Maßnahmen
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20.20 |
Wärme-, Ausgleich- und
Trittschalldämmung |
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20.30 |
Nassestrich Anhydrit / Zement
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20.40 |
Fugen / Aussparungen / Sonstiges
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50 |
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
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50.10 |
Stundenlohnarbeiten
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50.20 |
Materialkosten auf Nachweis
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| Projekt: | GAEB 90 | Malteser - Rettungswache Heidelberg |
| LV: | Estrich | Estrich |
| OZ | Leistungsbeschreibung | Menge | ME | Einheitspreis in EUR | Gesamtbetrag in EUR |
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Angaben zum Projekt
Projekt: die Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH plant den Neubau einer Rettungswache Lehr- und Rettungswache Siemensstraße 69123 Heidelberg Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau einer Lehr- und Rettungswache in Heidel- berg. Das Gebäude besteht aus einem Erdgeschoss EG und einem Obergeschoss OG. Das EG beherbergt die Fahrzeughalle, die Waschhalle sowie sekundärräume für Technik, Lager, Treppenhaus etc. Das 1.OG Büros, Sozialräume mit Umkleiden, Besprechungs, Schulungs- und Aufenthaltsräume. Es sollen eine Fahrzeughalle für vier Rettungsfahrzeuge sowie Lager, Schulungs-, Büro-, Sanitär- und Sozialräume untergebracht werden. Auftraggeber: Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH Bezirksgeschäftsstelle Nordbaden In den Weinäckern 3/1 D-69168 Wiesloch Architekt: ARP ArchitektenPartnerschaft Stuttgart GbR Rotebühlstraße 169/1 D-70197 Stuttgart technische Fragen zur Ausschreibung: Dipl.-Ing. Moritz Griffel, MBA m.griffel@arp-stuttgart.de Tel. 0711 - 648 69 117 Objektüberwachung: ARP - Architektenpartnerschaft Stuttgart GbR Mörikestraße 22 70178 Stuttgart |
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PLANUNGSUNTERLAGEN
Der Bieter bestätigt, dass folgende Details und Pläne zur Kalkulation vollständig vorlagen: 1 Termine 21060_Terminplan_260918.pdf 1 Datei(en), 2.745.642 Bytes 3 Details 6-017-B-Bodenaufbauten.pdf 1 Datei(en), 248.053 Bytes 4 Grundrisse-Ansichten-Schnitte 27.05.2026 16:23 5.523.900 5-011-H-Erdgeschoss.pdf 27.05.2026 16:53 6.037.665 5-013-E-Obergeschoss.pdf 27.04.2026 11:24 10.960.021 5-021-C-Ansichten Nord.pdf 21.04.2026 18:19 4.954.373 5-022-B-Ansichten Ost.pdf 21.04.2026 18:19 3.813.590 5-023-B-Ansichten Süd.pdf 21.04.2026 18:19 8.170.989 5-024-B-Ansichten West.pdf 02.04.2026 12:45 5.293.763 5-031-C-Schnitt 1-1.pdf 13.04.2026 17:26 4.195.318 5-032-E-Schnitt 2-2.pdf 02.04.2026 12:45 5.574.317 5-034-C-Schnittansicht Träger Achse G.pdf 02.04.2026 12:45 7.062.422 5-035-D-Schnitt A-A.pdf 22.04.2026 18:05 7.701.241 5-039-D-Schnitte Treppenhaus.pdf 11 Datei(en), 69.287.599 Bytes Anzahl der angezeigten Dateien: 13 Datei(en), 72.285.390 Bytes 14 Verzeichnis(se), 1.712.265.740.288 Bytes frei |
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VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN (ZTV)
1. Angaben zur Baustelle 1.1 Grundstück und Lage siehe beiliegende allg. Angaben zum Projekt 1.2 Verkehrsführung zur Baustelle siehe beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan Notwendige Regelungen für Spezial- und Schwertransporte im öffentlichen Verkehrsnetz sind grundsätzlich seitens des AN zu treffen, alle notwendigen Genehmigungen hierfür sind einzuholen. Diese Kosten sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Außerdem ist der AG rechtzeitig über die Termine solcher Transporte zu informieren. 1.3 Anlieferungen Die Anlieferung zur Baustelle ist so zu terminieren, dass keine Wartezeiten von Anlieferfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum vorherrschen. Die Logistik der Baustellenandienung ist durch den Auftragnehmer im Zuge der Baustelleneinrichtungsplanung /-beschickung zu berücksichtigen. 1.4 Abladeflächen, Parkflächen, BE des AG Auf der vom Bauherrn bereitgestellten Baustelleneinrichtungsfläche sind nur Einrichtungen unterzubringen, die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind. Werden darüber hinaus Flächen im öffentlichen Raum benötigt, sind diese von Seiten des AN zu organisieren und die notwendigen Genehmigungen einzuholen. Diese Kosten sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Parkplätze für private PKW's sind auf dieser Fläche nicht vorhanden. Fahrzeuge können generell nur kurzfristig zum Be- und Entladen abgestellt werden. Es besteht die Möglichkeit öffentliche Parkmöglichkeiten zu nutzen, welche jedoch nur im begrenzten Umfang vorhanden sind. Widerrechtliches Parken in zuvor genannten Bereich obliegt im Verantwortungsbereich des AN. Um das gesamte Baugelände wird ein fest verankerter offener Bauzaun durch den AN ROHBAU aufgestellt. Fest installierte Bauzaunelemente dürfen nicht selbstständig geöffnet werden. Alle zu lagernden Materialien, Stoffe sind zwingend innerhalb des Bauzauns zu lagern. Das Abladen von LKW, Transportern und dgl. muss innerhalb des Bauzauns erfolgen. Maschinen und Hebezeuge sind ebenfalls innerhalb des Bauzauns aufzustellen. 1.5 Baustrom und Bauwasser Die Einrichtung und das Betreiben der Baustrom- und Bauwasserversorgung hin zu zentralen Entnahmestellen im Gebäude erfolgt übergeordnet durch den AN Rohbau. Elektrounterverteiler in den Geschossen werden ab dem Zeitpunkt Fertigstellung Rohbau durch den AN Elektro gestellt, unterhalten und betrieben. Der AN hat die für seine Leistungserbringung erforderliche Zuführung der Medien an seine Geräte und Maschinen zu organisieren. Hierfür erforderliche Verlängerunskabel, Verlängerungsleitungen und notwendige Unterverteiler sind Sache des AN und in die Einheitspreise einzurechnen. 1.6 Abfallentsorgung Sollte die eigenverantwortliche Entsorgung durch den Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß erfolgen, so ist der Auftraggeber nach nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist dazu berechtigt, Abhilfe auf Kosten des Auftragnehmers zu schaffen. 1.7 Immissionsschutz Während der Bauphase dürfen keine Baumaßnahmen oder sonstigen Tätigkeiten auf dem Baugelände vorgenommen werden, die zu starker Immission führen. Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970" ist zwingend zu beachten. Leistungen wie die in Anlage 5 - Maßnahmen zur Minderung des Baulärms dargestellten Maßnahmen, die zur Einhaltung und Umsetzung der o.g. Vorschrift erforderlich sind, in die Einheitspreise der Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. - Orientierungswerte: tags 65 (dB(A) nachts 55 (dB(A) - Ruhezeit / Schutzzeit: Nachtzeit 20.00 Uhr - 7.00 Uhr - Baugeräte: Es dürfen nur lärmarme Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-ZU 53 (Blauer Engel) zum Einsatz gebracht werden. Ist dies nicht möglich, müssen die zum Einsatz gebrachten Maschinen und Fahrzeuge über das CE-Zeichen nach EU-Outdoor-Richtlinie (EG-Richtlinie 2000/14/EG) verfügen. 1.8 Grundwasser- und Gewässerschutz Es ist streng darauf zu achten, bzw. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verunreinigung des Wassers (Grund- und Oberflächenwasser) oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses vermieden wird. Im Falle von Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen oder sonstiger nachteiliger Einwirkungen auf Grundwasser, auf Quellen und Gewässer ist unverzüglich die Objektüberwachung zu benachrichtigen. Werden im Zuge der Erdarbeiten Untergrundverunreinigungen entdeckt, so ist ebenfalls die Objektüberwachung unverzüglich zu informieren. Beim Umgang mit wassergefährdeten Stoffen bzw. deren Lagerung sind die einschlägigen rechtlichen Regelungen und der Stand der Technik zu beachten. Dies gilt insbesondere für folgende Vorgaben: - Wassergefährdende Stoffe (z.B. Dieselfass) dürfen nur über Auffangwannen gelagert werden. - Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur außerhalb der Baugrube auf befestigten und ordnungsgemäß auf entwässerten Flächen betankt oder repariert werden. - Fahrzeuge und Maschinen sind nach Arbeitsende auf befestigten und ordnungsgemäß entwässerten Flächen abzustellen. Bei der Lagerung von Baumaterialien und Bauhilfsstoffen an Oberflächen ist sicherzustellen, dass keine Materialien bei Hochwasser ab- oder ins Gewässer ein- oder abgeschwemmt werden können. Baustellenbetriebsstofftanks sind von ihrer Größe auf den Baustellenbetrieb abzustimmen. Die Behälter müssen den Anforderungen der VAwS, die Umschlagstellen den Anforderungen der VAwS und VbF entsprechen (Auffangwanne oder doppelwandiger Tank, Umschlagbereich wasserdicht und ölfest, keine Abflussmöglichkeit zum Kanal). Bei Unfällen o.ä. im Zuge des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ist die Objektüberwachung unverzüglich zu informieren. 1.9 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination: Für die Baustelle wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt, welcher die Koordination für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach der Baustellenverordnung durchführt. Die Einhaltung der Vorgaben aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der Baustellenverordnung bzw. den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind zu beachten. 1.10 Bauvermessung Vom Auftraggeber werden durch ein Vermessungsbüro folgende Punkte übertragen und markiert: - Hauptachspunkte (AP) = Einschnitte im Schnurgerüst - Höhenpunkte (HP) / Nivellementspunkte (NivP) = drei Bolzen - Meterisse (MR) = je einen pro Treppenhaus und Geschoss Die Lage und die Anzahl der Markierungspunkte werden vom Auftraggeber festgelegt. Hierbei handelt es sich nur um eine minimale Grundvermessung zur Gesamtkoordination der Maßbeziehungen. Weitere vermessungstechnische Leistungen hat der Auftragnehmer selbst, durch einen Vermessungsingenieur auf seine Kosten durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor der Beseitigung die Zustimmung des Auftraggeber einzuholen. Wird ein Festpunkt ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, so wird dieser Punkt auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber wiederhergestellt oder ein extra Punkt errichtet. 1.11 Aufenthaltsbereiche / Unterkünfte auf der Baustelle Aufenthalts- bzw. Pausenräume können im Gebäude nicht zur Verfügung gestellt werden. Auf der BE-Fläche sind entsprechende Aufenthaltscontainer vorzusehen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Das Nächtigen auf der Baustelle ist nicht gestattet. 2. Angaben zu Stoffe, Bauteile Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 2, ergänzende Regelungen sind im Einzelfall in den gewerkespezifischen Vorbemerkungen vereinbart. 2.1 Gleichwertigkeit: Soweit in einer LV-Pos. ein bestimmtes Fabrikat, ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Marke/Modell benannt sind, gilt für diese Leistungen, dass auch gleichwertige Produkte anderer Hersteller zugelassen sind, welche mindestens dieselben technischen Anforderungen erfüllen. Bietet der Bieter zu einer LV-Position ein technisch gleichwertiges Produkt an, so hat er nachstehend in der hierfür vorgesehenen Freizeile Hersteller, Produktspezifikation und technische Merkmale vollständig und aussagekräftig zu benennen sowie ein gesondertes Datenblatt mit allen technischen Merkmalen zwecks Prüfbarkeit der Gleichwertigkeit beizufügen. '.........' 3. Angaben zur Ausführung 3.1 besondere Anforderungen an die Ausführung 3.1.1 Grundlagen für die Ausführung: - VOB/C und alle mitwirkenden DIN-Normen - EU-Normen, wobei bei Widersprüchen immer die qualitätsmäßig weitergehende Norm gilt und ferner die EU-Normen, die DIN-Normen ergänzen oder ersetzen. - die Unfallverhütungsvorschriften der BG - die Bauordnung des Landes Baden-Württemberg und evtl. vorliegende Auflagen durch die örtlichen Genehmigungsbehörden sowie alle einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Gesetze. - Baugenehmigung in allen Teilen samt aller Anlagen. Alle Leistungen, die sich aus Forderungen und Bestimmungen der Besonderen Vertragsbedingungen und den Vorbemerkungen auf Titelebene ergeben, sind soweit sie nicht in eigenen Positionen erfasst sind, in die Einheitspreise der entsprechenden LV-Positionen einzukalkulieren. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als Herstellen, Liefern und Montieren, wenn in den jeweiligen Positionen nichts anderes erwähnt wird. 3.1.2 Prüfen der Vorleistungen Der AN hat sich rechtzeitig und eigenverantwortlich von der Beschaffenheit von Vorleistungen an Ort und Stelle zu überzeugen. Beanstandungen sind dem AG, sofern objektiv möglich, so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt. 3.1.3 Bevollmächtigter des AN Der AN hat für die gesamte Baustelle permanent einen Bevollmächtigten, deutsch sprechenden Vertreter namentlich zu benennen und bereitzustellen. Urlaubsvertretungen sind 1 Woche vor Urlaubsantritt in das Projekt zu integrieren. Der Vertreter hat geeignet zu sein, die verantwortliche Fachbauleitung im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle Subunternehmer. Er darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des AG ausgetauscht werden, aus triftigen Gründen kann der AG jedoch seine sofortige Ablösung verlangen. 3.1.4 Baubesprechungen, Jour Fixe Im Baustellenbüro der Objektüberwachung des Auftraggebers finden mindestens wöchentliche Baubesprechungen statt, die Teilnahme daran ist für die Bauleitung des Auftragnehmers zwingend. Sofern die AG Objektüberwachung die Teilnahme von Subunternehmern des AN fordert, sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen. Nach Aufforderung des AG hat der AN auch an weiteren Besprechungen teilzunehmen. Der AN hat eine schriftliche Wochenvorschau über die geplanten Leistungen der anstehenden Woche in der wöchentlichen Baubesprechung zu übergeben. Protokolle der Baubesprechung werden durch die Objektüberwachung erstellt und im 1-2 wöchigen Turnus an alle Beteiligten verteilt. 3.1.5 Verschmutzungen Sind bei der Ausführung der Arbeit Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu dem Leistungsumfang des AN, der in die Einheitspreise einzukalkulieren ist. Werden durch Fahrzeuge des AN oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der StVO / Verkehrssicherung zu reinigen. Kommt der Verursacher einer Aufforderung des AG oder der Objektüberwachung des AG zur Reinigung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, einen Dritten mit der Beseitigung zu beauftragen. Diese Kosten hat der AN zu tragen. Der Auftragnehmer kann den Nachweis führen, dass er die Verunreinigungen oder Schäden nicht zu vertreten hat. Mitarbeiter des AN, die mutwillig Teile des Bauwerks verunreinigen oder beschädigen, werden von der Baustelle verwiesen. Die Kosten der Beseitigung der Verunreinigung oder Schäden , welche nachweislich auf den AN zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade und sonstige sichtbare Bauteile nicht verschmutzt werden. In geschlossenen Räumen und Untergeschossen dürfen nur Fahrzeuge, Werkzeuge, etc. ohne Verbrennungsmotoren benutzt werden. Sofern Öle oder sonstige Verschmutzungen im Außenbereich festgestellt werden, ist die Objektüberwachung umgehend zu informieren. 3.1.6 Schutz vor Beschädigung Der AN hat, insbesondere bei Bauteilen mit fertiger Oberfläche, für einen ausreichenden Schutz seiner eigenen Leistung zu sorgen, diesen Schutz ständig zu überwachen und gegebenenfalls zu vervollständigen. Hierzu zählen Kantenschutz, Oberflächenschutz durch Folien und/oder Platten, etc. auf Kosten des AN. Das Abkleben oder vollflächige Abdecken, einschl. der erforderlichen Materialien und dem anschließendem Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert vergütet. Der AN ist insbesondere auch verpflichtet, bei Stilllegung und Verzögerung auf der Baustelle alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz bzw. Erhalt bereits eingebauter Anlagen und Bauteile sowie beigestellter Baustoffe zu treffen. 3.1.7 Arbeitsabschnitte, Unterbrechungen, Abhängigkeit von anderen Leistungen Der Bauablauf ist eng mit der Objektüberwachung und den anderen Gewerken zu koordinieren. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen sind für alle verbindlich. Grundlagen sind die Ausführungszeiten gemäß beigefügtem Terminplan, sowie die Ausführungsfristen des Vertrages. 3.1.8 Abstimmung mit Fachbehörden Der AN hat sich zur Ausführung seiner Leistung mit den zuständigen Fachbehörden bzw. - Ämtern, wenn notwendig, selbstständig abzustimmen. Besondere Regelungen gelten für das Aufstellen, Umbauen von Hebewerkzeug, Nutzung öffentlicher Flächen für Abladen und Zwischenlagern von Material, Wasserhaltungsarbeiten sowie Arbeiten im Zusammenhang mit GW-Messstellen. Die Objektüberwachung ist zu informieren. 3.2 besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung 3.2.1 Grundlagen Es sind nur die Kosten für die nicht vom AG gestellte Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzubeziehen. Es gibt beschränkte Flächen im Baufeld, die für die BE des AN, Lagerung, Arbeitsvorbereitung etc. genutzt werden können. Die Lage und Ausnutzung sind abhängig vom Baufortschritt unterschiedlich. Es besteht aus logistischen Gründen kein Anspruch auf alleinige Benutzung dieser Flächen. Bürocontainer, Unterkunftsgebäude, Pausenräume und Lagerflächen des AN müssen auf dem Gelände der Baustellenfläche eingerichtet werden. 3.2.2 Baustelleneinrichtungsflächen Der AN übernimmt die Baustelle für seine Baustelleneinrichtung wie sie steht und liegt, d. h. der AG übernimmt keine Verantwortung dafür, dass Zustand, Lage etc. für die Baustelleneinrichtung des AN geeignet ist. Dies gilt insbesondere für die Schaffung der Standsicherheit von Kränen und Containeranlagen. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Baustellen- und endgültige Anschlüsse, Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Über deren Lage und Verlauf hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer mit der Objektüberwachung eine Abstimmung einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Alle möglichen Baustelleneinrichtungsflächen sind aus dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan ersichtlich. BE-Flächen für die einzelnen AN werden durch die örtliche Objektüberwachung nach Vertragsabschluss in Abhängigkeit vom Baufortschritt zugewiesen. Der AN hat sich eigenverantwortlich auf der ihm zugeteilten BE-Fläche nach den Regeln der AStVO, ASR, UVV etc. einzurichten und zu organisieren; hiermit verbundene Kosten sind mit den Einheitspreisen für die BE abgegolten. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: - Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. - Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. - Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist. 3.2.3 Kräne Die Kräne müssen so dimensioniert werden damit sämtliche Punkte der Baumaßnahmen mittels Hochbaukran erreicht werden können. Die Höhe der angrenzenden Gebäude ist vorher zu ermitteln. Für die Wahl von Kränen ist zwingend die vorhandene Nachbarbebauung zu beachten. Es ist ein Plan mit allen geplanten Kränen, Hebezeuge, etc. zu erstellen und bei der zuständigen Objektüberwachung einzureichen. Erst nach gemeinsamer Durchsprache der Kranstandorte darf ein Umbau bzw. Aufbau von Geräten erfolgen. Der AN wird verpflichtet, die Beauftragung seiner Kranführer beim SiGeKo anzumelden. Jeder Kranführer hat eine Kopie der Beauftragung als "Kranführer ortsveränderlicher Krane gem. § 29 UVV" bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei der Verlegung von Krangleisen und Kranfundamenten ist darauf zu achten, dass die Lastverteilung an den vorherrschenden Untergrund (und der darin befindlichen Leitungen, Schächte, Verbaukonstruktion, etc.) angepasst ist, und der Abstand zur Baugrube (Verbau) ausreichend ist. Grundsätzlich ist nicht von einem verdichteten Untergrund, sondern von aufgeschüttetem Boden auszugehen. 3.2.4 Mannschaftsräume und Bürocontainer Arbeitsgeräte, Baustellenunterkünfte, sonstige Container, Magazine u. ä. sind aus Gründen des Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu versehen. Zugelassen werden ausschließlich mobile Container mit den Außenabmessungen der Elemente von 2,438 m x 6,058 m (= 20 Fuß-Container) aus Gründen der Addierbarkeit und Platzersparnis. Außerdem sind grundsätzlich alle Container, auch die der Baustelleneinrichtung des AN stapelbar bis 3 Lagen, in den Abmessungen einheitlich, einschl. Fundamenten und deren Entsorgung sowie Holzstegen entlang der Container vorzusehen. 3.3 besondere Anforderungen an Baustoffe, Materialien, Einbau 3.3.1 Toleranzen Für die Toleranzen zur Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18202, ohne erhöhte Anforderung. Erhöhte Anforderungen an die Toleranzen sind in den Vorbemerkungen der einzelnen Gewerke oder den Positionstexten geregelt. Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke aus o.g. Vorgaben müssen ohne zusätzliche Vergütung durch den AN aufgenommen werden. Erhöhte Anforderungen an aufzunehmende Toleranzen werden separat geregelt. Treten über die zu berücksichtigenden Toleranzen weitere Abweichungen auf, sind diese unverzüglich dem AG anzuzeigen (gem. § 4 Nr. 3 VOB/B). 3.3.2 Qualitätssicherung/Gütenachweise Dem AG sind die Nachweise der Eignung von Baustoffen unaufgefordert vor Einbau vorzulegen. Diese gelten auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Institutes oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Auch diese sind vorzulegen. Die ggf. in eingeführten technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch ohne Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Materialien, die in Schichtenfolge nacheinander eingesetzt werden (wie z.B. Grundierung, Spachtelung Kleber) müssen untereinander verträglich sein; es sind bei derartigen Schichtenfolgen nur Materialien eines Herstellers zugelassen. 3.3.3 Transport Für den Transport der Materialien zum Einbauort ist der AN selbst verantwortlich und zuständig und hat den Aufwand in die entsprechenden Einheitspreise einkalkuliert. Bauseitig werden dem AN hierfür keine Transportgeräte zur Verfügung gestellt. Über den Einsatz von erforderlichen Transportgeräten muss sich der AN daher bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Klarheit verschaffen. Die Anzahl der erforderlichen Hebezeuge und deren Tragfähigkeit ist vom AN zu koordinieren und die anfallenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. 4. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 4, weitere Regelungen sind im Einzelfall in den gewerkespezifischen Vorbemerkungen vereinbart. 4.1 Planunterlagen Dem Auftragnehmer werden vor Beginn der Arbeiten die Ausführungspläne des Architekten (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details) in digitaler Form durch den AG zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten für erforderliche Planunterlagen und Ausdrücke sind durch den AN zu tragen und bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen. 4.2 Planverteilung Die Unterlagen und Pläne werden im Dateiformat *.pdf übergeben. 5. Abrechnung 5.1 Anforderung und Darstellung der Aufmaße Aufmaße müssen mit besonderer Sorgfalt erstellt, farblich abgesetzt und mit Angabe des Gebäudeteils, der Bekleidungsfläche, Raumnummer o.ä. und Datumsangabe versehen. Die Angaben sind zwingend entsprechend den Positionen innerhalb des Leistungsverzeichnisses den Ordnungszahlen zuzuordnen. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblätter müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer - Auftraggeber - Nummer des Aufmaßblatt - Bezeichnung der Bauleistung - Ordnungszahl Bei Aufmaßen und Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. |
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VORBEMERKUNGEN ESTRICHARBEITEN
1. Grundlagen 1.1 Geltungsbereich In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN und den anerkannten Regeln der Technik ergibt sich der sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für die technische Ausführung grundsätzlich aus: - DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten - DIN 18353 Estricharbeiten - DIN 18202 Toleranzen im Hochbau 1.2 Normen und Richtlinien Für die Ausführung gelten alle anwendbaren EN- und DIN-Normen, welche sich auf das vorgesehene Material und dessen Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen. Auf nachstehende Normen und Richtlinien wird besonders Aufmerksam gemacht: - DIN 18560 Estriche im Bauwesen - DIN EN 13813 Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Die Vorschriften und Empfehlungen der Hersteller der zur Anwendung kommenden Materialien. - Die Zulassungsbestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik - Die Bauordnung des zuständigen Bundeslandes und eventuelle Ergänzungen durch die örtliche Genehmigungsbehörde. 1.3 Leistungsabgrenzung Es wird auf Schnittstellen außerhalb des Leistungsbereiches des AN zu folgenden Gewerken hingewiesen: - Rohbauarbeiten - Fassadenarbeiten - Fenster, Türen - Putz- und Stuckarbeiten - Trockenbauarbeiten - Metallbauarbeiten - Schlosser - Metallbauarbeiten - Innentüren - Bodenbelagsarbeiten - Fliesen- und Plattenarbeiten - Elektroarbeiten / TGA 1.4 Koordination Die Koordination mit zuvor genannten Gewerken, insbesondere den technischen Gewerken ist unter Einbeziehung der örtliche Bauleitung frühzeitig eine Abstimmung bezüglich Arbeitsabfolgen und Terminabläufen vorzunehmen, um gegenseitige Behinderungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer hat die Ausführung seiner eigenen Leistungen frühzeitig unter Einbeziehung der örtlichen Bauleitung mit den angrenzenden Gewerken abzustimmen und an der Schnittstellenkoordination mitzuwirken. Die übergeordnete Bauablauf- und Schnittstellenkoordination verbleibt beim Auftraggeber beziehungsweise dessen Objektüberwachung. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für seine eigenen Leistungen und seine Nachunternehmer bleibt unberührt. 2. Stoffe, Bauteile Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 2 und den Bestimmungen gemäß den unter Pkt 1.1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff. 2, insbesondere wird verwiesen auf: 2.1 Allgemeine Anforderungen Die angebotenen Stoffe für die einzelnen Schichten müssen untereinander verträglich und aufeinander abgestimmt sein. Die einzubauenden Stoffe müssen auf trockenem und sauberem Untergrund und nach Herstellerangaben gelagert werden. 2.2 Estrichprüfung Wird d er Estrich als Werkestrichmasse geliefert, so muss vor dem Einbau des Estrichs der Nachweis der geforderten Eigenschaften anhand der Lieferscheine gewährleistet werden (Eingangsprüfung). Wird die Estrichmasse vor Ort mittels Estrichmischer und -pumpe hergestellt und eingebracht, müssen die geforderten Eigenschaften der Zementestriche anhand einer Erhärtungsprüfung vom AN nachgewiesen werden. Es müssen Probekörper erstellt werden, welche aus dem verwendeten Estrich herzustellen und ebenso wie der eingebaute Estrich zu lagern und nachzubehandeln sind. Die Probekörper müssen bei einer anerkannten Prüfstelle auf Eigenschaften wie Biegezug- und Druckfestigkeit, Eindringtiefe Haftzugfestigkeit, Oberflächenhärte, Schwinden und Quellen geprüft werden. Die Kosten für 3 Probeentnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine zusätzliche Vergütung wird nicht gewährt. 3. Ausführung Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 3 und den Bestimmungen gemäß den unter Pkt 1.1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff. 3, insbesondere wird verwiesen auf: 3.1 Prüfung der Vorleistung Der Auftragnehmer hat die für seine Leistung maßgeblichen Vorleistungen im Rahmen seiner Prüf- und Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 VOB/B zu prüfen, sobald diese fertiggestellt und zugänglich sind, und zwar so rechtzeitig vor Beginn der betroffenen Arbeiten, dass dem Auftraggeber für die Mangelbeseitigung regelmäßig mindestens 15 Werktage verbleiben. Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachvollziehbar zu dokumentieren; erkennbare Auswirkungen auf den Bauablauf sind anzugeben. Die Entscheidung über die Beseitigung und deren Koordination obliegt dem Auftraggeber. 3.2 Abschnittsweise Leistungsausführung Der Auftragnehmer muss davon ausgehen, dass Leistungen entsprechend dem Baufortschritt in Bauabschnitten und zeitlich versetzt abgerufen und ausgeführt werden. Soweit die abschnittsweise oder zeitversetzte Ausführung innerhalb des aus den Vergabeunterlagen erkennbaren Bauablaufs erfolgt, begründet sie für sich genommen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder Anpassung der Ausführungsfristen. Ansprüche aufgrund darüber hinausgehender Änderungen oder Behinderungen bleiben nach Maßgabe des Vertrags und der anwendbaren Regelungen unberührt. 3.3 Toleranzen Grundsätzlich gilt für alle Maßtoleranzen die DIN 18201 bis 18202 Tabelle 3, Zeile 3 ohne erhöhte Anforderungen, es sei denn, es sind besondere Hinweise in den jeweiligen Einzelpositionen aufgeführt. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, alle Flächen zu überprüfen. Mängel an den Vorleistungen, sowie Mehrstärkenforderungen sind rechtzeitig und schriftlich anzumelden. Bei dem Vorgewerk Rohbaubauarbeiten gelten grundsätzlich die Toleranzen aus DIN 18201 und 18202, Tab. 3 ohne erhöhte Anforderungen. 3.4 Zustandsfeststellung Nach Fertigstellung der Dämmarbeiten und vor Einbringung des Estrichmaterials ist der Zustand der Dämmung gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B gemeinsam zwischen AG und AN festzustellen und schriftlich festzuhalten. Es obliegt dem AN, rechtzeitig die Begehung der Zustandsfeststellung zu terminieren. 3.5 Heizestrich Auf bauseitiger Warmwasser-Rohrfußbodenheizung mit Rohrträgermatten als Vollraumheizung mit unterschiedlichen Verlegeabständen der Heizrohre gem. Planung und Berechnung, für eine bedarfsgerechte Heizleistung im wärmephysiologisch zulässigen Bereich der Fußbodenoberflächentemperaturen, zur Aufnahme von Belägen mit einem max. Wärmedurchlaßwiderstand von 0,15 m2K/W, verlegt auf Dämmschichten gem. Anforderung nach DIN 4108, 4109, 4725 GEG in schwimmendem Heizestrich nach DIN 18560 Teil 2. Garantie mit entsprechender Produkthaftung. 3.5.1 Aufheizung und Einregulierung Das Formular mit Aufheizanweisungen ist beim Systemhersteller abzufordern. Die Anlage ist gemäß VOB, DIN 18380, 3.5, durch hydraulischem Abgleich der Heizkreise und der Verteiler untereinander vorzunehmen, einschl. Dokumentation in den Abnahmeunterlagen gem. VOB, DIN 18380 Punkt 3 mit Übergabe der Haftungserklärung. 4. Abweichungen zu Nebenleistungen, Besondere Leistungen Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 4 und den Bestimmungen gemäß den unter Pkt 1.1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff. 4, insbesondere wird verwiesen auf: 4.1 Nebenleistungen Es sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet: - jegliche Sicherungs- und (Arbeits-) Schutzmaßnahmen. - Nach Abschluss der Arbeiten sind alle sichtbaren Bauteile von Verschmutzungen, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, kostenlos zu reinigen. Entsprechende Vorbeugemaßnahmen sind in die Preise einzurechnen. - Sofern technisch erforderlich, ist in den Positionen ein Sinterschliff einzukalkulieren. 4.2 Dokumentation Erstellen der kompletten Dokumentation für den gesamten Leistungsbereich des AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Mindestanforderung Inhalt: - Herstellerverzeichnisse - Anschriften der Nachunternehmer mit Zuordnungen der Leistungen - Ansprechpartner während der Gewährleistungszeit - Fachunternehmererklärung - Bauleiterbescheinigung und Fachbauleitererklärungen - Übereinstimmungserklärungen, Errichterbestätigungen und Konformitätserklärungen - Sämtliche Produktdatenblätter / Gerätedatenblätter und allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse der zur Ausführung gekommenen Baustoffe und Bauteile, sowie Gutachten und Prüfberichte - Entsorgungsnachweise - Einweisungsprotokolle - Kopie der Abnahmeprotokolle mit dem AG - ist nach der Abnahme nachzureichen - Wartungsanweisungen - Pflege- und Reinigungshinweise - Bautagesberichte Die Projektdokumentation ist dem AG spätestens 12 Arbeitstage nach Abnahme vorzulegen. Ggf. erforderliche Änderungen und Ergänzungen sind in die zur Abnahme vorzulegenden Unterlagen einzuarbeiten. Die Übergabe der vollständigen Dokumentation hat 1-fach digital (auf Datenträger USB) und 2-fach in Papier, geordnet in DIN A4 Ordner mit Inhaltsverzeichnis und Registerordnung zu erfolgen. Die Ordnung digital und in Papier ist identisch vorzunehmen. Digitale Daten müssen zwingend in Dateiformat PDF übergeben werden. Alle digitalen Daten müssen mindestens das Recht zum ausdrucken und archivieren (ohne der Verwendung von Passwortschutz) gewähren. 5. Abrechnung Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 5 und den Bestimmungen gemäß den unter Pkt 1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff. 5; Sofern nicht in einer Position zu erfassen sind Leistungen im Titel Baustelleneinrichtung einzukalkulieren; Insbesondere sind folgende Leistungen in den Einheitspreisen einzukalkulieren, bzw. enthalten: - sämtl. ergänzende Beschreibungen aus Pkt 1-3 mit Hinweisen zur Angebotspreisbildung und Ausführung. - sämtl. Leistungen aus 4. Abweichungen zu Nebenleistungen, Besondere Leistungen - Hinweis Abrechnung Schnellestrich/Beschleuniger: Die Zulagepositionen Schnellestrich/Beschleuniger werden nur nach Bedarf und ausdrücklicher Anweisung der Bauleitung ausgeführt. Der Bieter erklärt sich mit Abgabe des Angebots einverstanden, dass ein entsprechender Entfall keine Auswirkungen auf die EP-Preise hat. |
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BAUSTELLENEINRICHTUNG
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Baustelleneinrichtung
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10.10.10
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Baustelleneinrichtung des AN
Liefern, Einrichten, Vorhalten, Abbauen der
Baustelleneinrichtung entsprechend dem Montage- bzw. Bauverfahren für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen, soweit diese nicht in eigenen Positionen erfasst sind. Leistungsumfang: Das Feststellen des Leistungsumfangs obliegt dem AN und hat den Belangen der einschlägigen behördlichen Vorschriften, wie z. B. UVV, Arbeitsstättenverordnung / -richtlinien und sonstiger Sicherheitsvorschriften zu genügen. Leistungsabgrenzung: Es ist zu beachten, dass bei Rückbau der BE das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sind, falls nichts anderes vereinbart ist. Zeitraum der Vorhaltung: über den gesamten Vertragszeitraum. Vergütungsvereinbarung: - 20 % bei Einrichten der Baustelle - 70 % anteilig auf die Bauzeit verteilt - 10 % bei vollständiger Räumung der Baustelle |
| 1 | psch |
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Summe 10.10 |
Baustelleneinrichtung
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Summe 10 |
BAUSTELLENEINRICHTUNG
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| OZ | Leistungsbeschreibung | Menge | ME | Einheitspreis in EUR | Gesamtbetrag in EUR |
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ESTRICH
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Vorbereitende Maßnahmen
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20.10.10
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Schutz von Bauteilen, Hartfaserplatten
Schutz von Bauteilen als Besondere Maßnahme gemäß DIN
18353 VOB/C Estricharbeiten Pkt. 4.2.13, Bauteile zum Schutz mit Hartfaserplatten, Materialstärke bis 5 mm, flächig abdecken, vertikal / horizontal, inkl. Beseitigung der Abdeckmaterialien nach Beendigung der Estricharbeiten. Höhe bis 1,00 m Höhe ü. FFB, z.B. an Sichtbetonflächen. Es ist ausschließlich rückstandfrei entfernbares Klebeband zu verwenden. Einbauort: nach Angabe Bauleitung Dauer: gesamte Bauzeit Müllentsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Kosten sind einzukalkulieren. Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit der Objektüberwachung erfolgen, Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der Objektüberwachung. |
| 5 | qm |
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20.10.20
|
Schutz von Bauteilen, Folie
Bauteile zum Schutz mit PE-Folie, Dicke mind. 0,2 mm,
flächig abdecken, abkleben, z.B. an Sichtbetonflächen. Es ist ausschließlich rückstandfrei entfernbares Klebeband zu verwenden. Einbauort: in jedem Raum als Schutz der Sichtbetonwände Dauer: gesamte Bauzeit Müllentsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Kosten sind einzukalkulieren. Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit der Objektüberwachung erfolgen, Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der Objektüberwachung. |
| 50 | qm |
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20.10.30
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Reinigen des Untergrundes
Reinigen des Untergrundes für einen staubfreien
Untergrund von groben Verschmutzungen wie z.B. Gips- und Mörtelreste, Farbreste, Ölrückständen etc., trocken reinigen und angefallenen Schmutz beseitigen und fachgerecht entsorgen. Besondere Leistung nach 18353 VOB/C Punkt 4.2.4. Müllentsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Kosten sind einzukalkulieren. Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit der Objektüberwachung erfolgen. Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der Objektüberwachung. |
| 500 | qm |
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20.10.40
|
Ausgleich von Unebenheiten
Liefern und herstellen eines Ausgleichs von
Unebenheiten der Rohdecke gemäß VOB/C DIN 18353, Besondere Leistungen Punkt 4.2.7, bei Abweichungen größer als nach DIN 18202 zulässig, durch aufspachteln einer zementären Ausgleichsmasse nach DIN 18560 als Unterbau für Estriche, auf Rohbetonböden. Stärke i. M. 20 mm. Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit der Objektüberwachung erfolgen. Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der Objektüberwachung. |
| 50 | qm |
|
20.10.50
|
CM (Calciumcarbid-Methode) - Messung
CM - Messung zur Bestimmung der Estrichfeuchte und zur
Feststellung der Belegreife der Estriche (Zementestriche). Zu den jeweiligen Messungen sind Protokolle unter Angabe zur Baustelle, Geschoss, Raum, Prüfdatum, Prüfer, Luft- und Bodentemperatur, Luftfeuchtigkeit, Estrichtyp ggf. Zusatzmittel, zu führen und der Objektüberwachung unaufgefordert vorzulegen. Die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit der Objektüberwachung erfolgen. |
| 5 | Stk |
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Summe 20.10 |
Vorbereitende Maßnahmen
|
|
Wärme-, Ausgleich- und
Trittschalldämmung |
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20.20.10
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*** Bezugsbeschreibung
Wärmedämmung, EPS 040 DEO dm, 5 kN/m², d=30 mm
Liefern und Einbringen von Wärmedämmplatten aus
expandiertem Polystyrol-Hartschaumplatten (EPS) nach DIN EN 13163, als einlagige Wärmedämmschicht unter schwimmenden Estrichen gemäß DIN 18560, als Unterlage für Trittschalldämmschicht auf Rohfußboden dicht gestoßen verlegen, mit folgenden Eigenschaften: Material / Wärmeleitfähigkeitsgruppe / Anwendung nach DIN 4108: EPS 040 DEO dm Baustoffklasse DIN 4102-1: B2 Flächenlast (DIN 18560-2): = 5 kN/m² Einzellast (DIN 18560-2): = 4 kN/m² Druckfestigkeit: 100 kPa Plattendicke: 30 mm Ergänzung 01 des Bieters
angebotenes Produkt:
.........
|
| 45 | qm |
|
20.20.20
|
*** Wiederholungsbeschreibung
Wärmedämmung, EPS 040 DEO dm, 5 kN/m², d=40 mm
Plattendicke d = 40 mm
sonst wie vorige Position |
| 100 | qm |
|
20.20.30
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*** Wiederholungsbeschreibung
Wärmedämmung, EPS 040 DEO dm, 5 kN/m², d=50 mm
Plattendicke d = 50 mm
sonst wie vorige Position |
| 350 | qm |
|
20.20.40
|
*** Wiederholungsbeschreibung
Wärmedämmung, EPS 040 DEO dm, 5 kN/m², d=70 mm
Plattendicke d = 70 mm
sonst wie vorige Position |
| 70 | qm |
|
20.20.50
|
Anarbeiten an Installationen der technischen Gebäudeausrüstung mit
Anarbeiten der zuvor beschriebenen Wärmedämmung an
Ausgleichsschüttung Installationen der techn. Gebäudeausrüstung, Kabelkanälen und / oder Leitungsführungen, Breite bis 0,50 m, inkl. Auffüttern der linearen Installationen mit einer Ausgleichschüttung als Trockenschüttung, Schütthöhe bis 0,10 m. Das Zuschneiden, Anarbeiten von Wärmedämmplatten, sowie das Einbringen der Trockenschüttung in Kleinflächen ist in den Einheitspreis einzukalkulieren. Abrechnung erfolgt nach gemeinsamen Aufmaß mit der Bauüberwachung. |
| 150 | m |
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20.20.60
|
Ausgleichsschüttung, DEO, Schütthöhe bis 50 mm
Ausgleichschüttung als Trockenschüttung unter
Fußbodenkonstruktionen, aus Perliten, als Ausgleichsdämmschicht unter schwimmenden Estrichen gem. DIN 18560, als Ausgleichsdämmschicht auf Rohfußboden flächig aufschütten, planeben abziehen und nachverdichten, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: 0,040 W/(mK) nach DIN 4108, Baustoffklasse: B2 (normal entflammbar) nach DIN 4102, Anwendungstyp: DEO nach DIN 4108-10, Druckspannung bei 10 % Stauchung: = 100 kPa, Schütthöhe: bis 50 mm Hinweis: zugelassene Ausgleichsschüttung zur Auffütterung von Bereichen mit Kabelkanälen / Leitungsführungen der technischen Gebäudeausrüstung und / oder im Bereich von Stützenfußpunkten. |
| 1,5 | cbm |
|
20.20.70
|
*** Bezugsbeschreibung
Systemdämmplatte als Tackerplatte EPS 040 DES sg, d=20mm
Liefern und Einbringen einer Systemdämmplatte als
Tackerplatte für Fußbodenkonstruktionen aus expandierten Polystyrol-Hartschaumplatten (EPS) nach DIN EN 13163 als Unterlage unter schwimmenden Estrichen gemäß DIN 18560 dicht gestoßen verlegen, kaschiert mit einer hochreißfesten, feinmaschigen, faserverstärkten Mehrschichtgewebeverbundfolie aus Polyethylen (DIN EN 1264-4), einseitige, selbstklebende Folienüberlappung und Rasteraufdruck mit folgenden Eigenschaften: Material / Wärmeleitfähigkeitsgruppe / Anwendung nach DIN 4108: EPS 040 DES sg Plattendicke : 20 mm Trittschallverbesserung (Nachweis durch Prüfzeugnis): ?Lw = 28 dB Druckfestigkeit: 10 % Stauchung 150 kPA CS(10/Y) 150 (DIN EN 826 DIN EN13163) Baustoffklasse DIN 4102-1: B2 Zusammendrückbarkeit: = 2 mm |
| 85 | qm |
|
20.20.80
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*** Wiederholungsbeschreibung
Systemdämmplatte als Tackerplatte EPS 040 DES sg, d=25mm
Plattendicke d = 25 mm
sonst wie vorige Position |
| 500 | qm |
|
20.20.90
|
Randdämmstreifen PE-Schaum, d=10 mm
Liefern und Anbringen von Randdämmstreifen aus
PE-Schaum, Dicke 10 mm, mindestens 20 mm über OK FFB, mit Folienlasche, selbstklebend, für Zementestrich auf Dämmschicht, an aufgehenden Wänden, Stützen, Trennwinkel und Schienen, hochführen und lagesicher befestigen. Die Trittschalldämmung ist gegen den Randstreifen zu führen. Die Dehnungsmöglichkeit der Fußbodenkonstruktion von min. 5 mm muss gewährleistet sein. Material: PE - Schaum mit Folie Dicke: 10 mm Aufbauhöhe: 85-135mm Einbauort: alle Geschosse Bodenaufbauten: alle |
| 590 | m |
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Summe 20.20 |
Wärme-, Ausgleich- und
Trittschalldämmung |
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Nassestrich Anhydrit / Zement
|
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20.30.10
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Schwimmender Heizestrich (Zement), CT-C35-F5-S75-H55
Liefern und Einbringen eines verformungsfrei
erhärtenden, schwind- und spannungsarmen Heiz-Zementestrichs auf Trenn-/Dämmschicht. Ausführung mit einem werkseitig gemischten, ternären Schnellbindemittel. Einbau nach DIN 18560 und DIN 13813, Oberfläche eben Abziehen und maschinell Verdichten, Ebenheit der Oberfläche nach DIN 18202: Tabelle 3 Zeile 3, Oberfläche geglättet. begehbar nach 24 Stunden, nicht rückfeuchtend Druckfestigkeitsklasse: C35 Biegezugfestigkeitsklasse: F5 Flächenlast (DIN 18560-2): = 5 kN/m² Einzellast (DIN 18560-2): = 4 kN/m² Estrichnenndicke: 75 mm Estrichdeckung: 55 mm Schwindklasse: SW1 nach DIN 18560-1 Eigenschaften: AgBB-geprüft, formstabile Erhärtung zur Vermeidung von Rissen, Aufschüsselungen und Randabsenkunge Schwindmaß (DIN EN 13892-9): nach 120 Tagen < 0,2 mm/m Belag: Fliesen / Linoleum |
| 530 | qm |
|
20.30.20
|
Zulage Zement-Schnell-Estrich, Belegereife ca. 3-5 Tage
Schnellestrich nach DIN 18560-2 herstellen und
verdichten, gerieben oder geglättet. Belegereife ca. 3-5 Tage Estricheignung nach AgBB (TVOC 3d<300µg/m³ Formaldehyd-Emission 3d<24µg/m³) mit Emissionsnachweis und nachfolgenden Eigenschaften: - chemiefrei - emissionsgeprüft - faserarmiert - keine Rückfeuchtung - mineralisch zulage zu voriger Position |
| 530 | qm |
|
20.30.30
|
Schwimmender Zement, CT-C35-F5-S55
Liefern und Einbringen eines verformungsfrei
erhärtenden, schwind- und spannungsarmen Zementestrichs auf Trenn-/Dämmschicht. Ausführung mit einem werkseitig gemischten, ternären Schnellbindemittel. Einbau nach DIN 18560 und DIN 13813, Oberfläche eben Abziehen und maschinell Verdichten, Ebenheit der Oberfläche nach DIN 18202: Tabelle 3 Zeile 3, Oberfläche geglättet. begehbar nach 24 Stunden, nicht rückfeuchtend Druckfestigkeitsklasse: C35 Biegezugfestigkeitsklasse: F5 Flächenlast (DIN 18560-2): = 5 kN/m² Einzellast (DIN 18560-2): = 4 kN/m² Estrichnenndicke: 55 mm Schwindklasse: SW1 nach DIN 18560-1 Eigenschaften: AgBB-geprüft, formstabile Erhärtung zur Vermeidung von Rissen, Aufschüsselungen und Randabsenkunge Schwindmaß (DIN EN 13892-9): nach 120 Tagen < 0,2 mm/m Belag: Fliesen / Linoleum Einbauort: Flur OG |
| 70 | qm |
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20.30.40
|
Zulage Zement-Schnell-Estrich, Belegereife ca. 3-5 Tage
Schnellestrich nach DIN 18560-2 herstellen und
verdichten, gerieben oder geglättet. Belegereife ca. 3-5 Tage Estricheignung nach AgBB (TVOC 3d<300µg/m³ Formaldehyd-Emission 3d<24µg/m³) mit Emissionsnachweis und nachfolgenden Eigenschaften: - chemiefrei - emissionsgeprüft - faserarmiert - keine Rückfeuchtung - mineralisch zulage zu voriger Position |
| 70 | qm |
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20.30.50
|
Zulage für 5 mm Mehrstärke zur vorigen Position
die Ausführung darf nur nach vorheriger Absprache mit
der Objektüberwachung erfolgen. Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß mit der Objektüberwachung. |
| 600 | qm |
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Summe 20.30 |
Nassestrich Anhydrit / Zement
|
|
Fugen / Aussparungen / Sonstiges
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|
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20.40.10
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Feldbegrenzungsfugen
Dehn- und Bewegungsfugen, Schalltrennfugen in
Estrichkonstruktionen zur Unterteilung großer Flächen, als Trennfugen in Türbereichen und zur Minderung der Schalllängsleitung maßgenau und fluchtrecht herstellen. Herstellung der Fuge durch Mineralwolle-Dämmstreifen nach DIN EN 13162, Baustoffklasse / Brandverhalten nach DIN 4102 / DIN EN 13501: mind. A1 (nicht brennbar), Schmelzpunkt: = 1.000°C, Fugenbreite ca. 10 mm, Höhe bis 83 mm. Das exakte Einmessen der Dehn- und Bewegungsfugen ist Leistung des AN und in den Einheitspreis einzukalkulieren. Erforderliche technische Gerätschaften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Einbauort: alle Geschosse |
| 30 | m |
|
|
|
20.40.20
|
Anarbeiten an Durchdringungen, Einzelgrößen > 0,10 m²
Zulage für das Anarbeiten der zuvor beschriebenen
Positionen an Durchdringungen jeglicher Art, rund / rechteckig, Einzelgrößen > 0,10 m² |
| 20 | Stk |
|
20.40.30
|
Abstellen von Estrichflächen
Abstellen, Abschalen von Estrichflächen mittels
Holzbohle oder dgl. für Höhensprünge, Abstellungen, Aussparungen, etc. |
| 10 | m |
|
20.40.40
|
*** Bezugsbeschreibung
Aussparungen im Estrich herstellen, < 0,1 m²
Aussparungen in Estrichen aller Arten und Dicken
herstellen Aussparungsgröße: bis 0,1 m² |
| 5 | Stk |
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20.40.50
|
*** Bezugsbeschreibung
Aussparungen im Estrich schließen, < 0,1 m²
Aussparungen in Estrichen aller Arten und Dicken
nachträglich schließen und an durchdringende Bauteile anarbeiten Aussparungsgröße: bis 0,1 m² |
| 5 | Stk |
|
20.40.60
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*** Wiederholungsbeschreibung
Aussparungen im Estrich herstellen, > 0,1 m², < 1,0 m²
Aussparungen in Estrichen aller Arten und Dicken
herstellen Aussparungsgröße: > 0,1 m², < 1,0 m² |
| 10 | m |
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20.40.70
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*** Wiederholungsbeschreibung
Aussparungen im Estrich schließen, > 0,1m², < 1,0 m²
Aussparungen in Estrichen aller Arten und Dicken
nachträglich schließen und an durchdringende Bauteile anarbeiten Aussparungsgröße: > 0,1 m², < 1,0 m² |
| 20 | Stk |
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20.40.80
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*** Wiederholungsbeschreibung
Aussparungen im Estrich für Reinstreifer herstellen
Aussparungen in Estrichen für Reinstreifer herstellen
Höhe: bis 3cm (nach Planungsvorgabe) Aussparungsgröße: 120 x 120cm |
| 1 | Stk |
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20.40.90
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Abstellwinkel auf Rohboden H: 150 mm
Herstellen, liefern und montieren Abstellwinkels aus
Aluminium mit Klebefuß, Untergrund Stahlbeton Abmessung Winkel (H/B/D): 150 / 100 / 3 mm Einzellängen: bis 1750 mm |
| 10 | m |
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Summe 20.40 |
Fugen / Aussparungen / Sonstiges
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Summe 20 |
ESTRICH
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| OZ | Leistungsbeschreibung | Menge | ME | Einheitspreis in EUR | Gesamtbetrag in EUR |
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LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
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VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
1. Grundlagen Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach besonderer schriftlicher Anordnung des AG oder seiner Bevollmächtigten auszuführen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. 2. Leistungsanspruch Diese Positionen werden nur vergütet, soweit die Leistungen nicht bereits im Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen ausgewiesen sind. Sofern solche Arbeiten ohne besondere schriftliche Anordnung ausgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Vergütung nach Verrechnungssätzen. Die Leistungen diese Titels können auf alle Titel / Teile und Gewerke der Leistungsbeschreibung angewendet werden. 3. Ausführung 3.1 Lohnkosten auf Nachweis Eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart; es gilt die Preisbildung gemäß Vertrag. Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn, Zuschläge für Überstunden und Fahrzeiten für An- und Abfahrt, sowie den Kleingeräteeinsatz. Für Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte erfolgt die Vergütung entsprechend der Qualifikation der Arbeitskräfte, welche für die Durchführung der zu leistenden Tätigkeit erforderlich ist. Der Einsatz von Aufsichtspersonal wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Lohnstunden der Auszubildenden, unabhängig vom Ausbildungsjahr, werden nicht gesondert vergütet. Für vom AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten bezahlt. Verlangt der AG die Ausführung von Leistungen außerhalb der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit (Mehr-, Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit), so wird neben den vereinbarten Preisen eine Vergütung für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden gewährt. Als Vergütung wird für jede geleistete Stunde der Betrag gezahlt, der sich aus der entsprechenden tariflichen Vereinbarung für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zuzüglich der dafür tatsächlichen aufgewendeten Zuschläge errechnet. 3.2 Geräte auf Nachweis Die Verrechnungssätze für das jeweilige Gerät umfassen sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhalte- und Betriebsstoffkosten sowie sämtliche Zuschläge. Die Einheitspreise für Geräte verstehen sich einschließlich Lieferung frei Verwendungsstelle und sind inkl. Bedienung anzugeben. Vergütet werden die tatsächlichen Einsatzstunden des Geräts. Stillstandzeiten und Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsatz werden nicht gesondert vergütet. Bei LKW Einsatz erfolgt die Vergütung nach der tatsächlichen Nutzlast ohne Erhöhung der Nutzlaststufe für Sonderfahrzeuge. Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten und Werkzeugen wie Abrichte-, Bohr-, Fräs-, Hobel-, Schleif-, Schneide- und Trennmaschinen (Flex), Sägen, Schweiß- und andere Kleingeräte (einschließlich Zubehör und der Verbrauch sowie Schärfen) bis 410,00 _ Anschaffungswert, sowie Kosten für den Einsatz von Gerüsten (im Rohbau mit Arbeitsbühne aller Höhen über Gelände oder Fußboden), sind in die Verrechnungssätze einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet. 3.2.1 Kleingeräte Als Kleingeräte sind in der Regel solche Geräte anzusehen, die als geringwertige Anlagegüter nach Einkommenssteuerrichtlinien im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben worden sind. Hier sind auch die Kleingeräte einzurechnen, die nicht in die Baugeräteliste (BGL) des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie aufgenommen worden sind. Gemäß den Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, Stand 25.11.2003, gehören Kleingeräte und Werkzeuge zu den Gemeinkosten der Baustelle und sind mit einem auf die Lohnkosten bezogenen Verrechnungssatz in der Kalkulation erfasst. Für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter ist die Grenze gemäß § 6 Nr. 7 Abs. 2 Einkommenssteuergesetzt EStG, auf 410,00 _ festgelegt. 3.3 Materialkosten Die Materialkosten sind einschließlich Lieferung frei Verwendungs- / Einbaustelle mit abladen und lagern anzubieten. Umlagerungen, die seitens des AN vorgenommen werden, sind ebenfalls mit den Verrechnungssätzen abgegolten. Der Verbrauch ist für jeden Fall an Hand von Skizzen nachzuweisen. Die Mengenermittlung erfolgt nach Aufmaß in eingebautem Zustand. 4. Zuschläge Zuschläge für etwaige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden separat vereinbart und vertraglich festgelegt. 5. Abrechnung Der Auftragnehmer hat die Stundenzettel nach den Angaben nach VOB/B § 15 Abs. 3 aufzustellen, zusätzlich müssen folgende Angaben enthalten sein: -das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen Bei Bedarf ist der Verbrauch von Material für jeden Einzelfall an Hand von Aufmaßskizzen o. ä. nachzuweisen. Abgerechnet werden nur die tatsächlich auf der Baustelle geleisteten Stunden. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung der Bauleitung unaufgefordert einzureichen. Bei Bedarf ist der Verbrauch von Material für jeden Einzelfall an Hand von Aufmaßskizzen o. ä. nachzuweisen. Abgerechnet werden nur die tatsächlich auf der Baustelle geleisteten Stunden. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale derStundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. |
|
Stundenlohnarbeiten
|
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50.10.10
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Facharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
Stundenlohnarbeiten durch Facharbeiter/-in auf
Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. |
| 40 | std |
|
Summe 50.10 |
Stundenlohnarbeiten
|
|
Materialkosten auf Nachweis
|
|
50.20.10
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Abrechnung nach Stoffkostennachweis
Die Stoffpreise müssen anhand von
Original-Einkaufsbelegen unter Abzug von Rabatten aller Art nachgewiesen werden. Auf diese Stoffpreise ist vom Auftragnehmer ein Faktor für Gemeinkosten, Gewinn sowie die anteiligen Fracht, Fuhr-und Ladekosten frei Baustelle anzubieten. Vom Auftraggeber (AG) wird eine fiktive Stoffkostensumme vorgegeben. Vom Bieter ist, sofern er es für erforderlich hält, ein Aufgebot in Form eines Faktors festzulegen. Beispiele: Aufgebot von 5% ergibt Faktor 1,05 usw. Dieser Faktor muss vom Bieter unter "Einheitspreis" eingetragen werden. Wird nichts eingetragen gilt Faktor 1,0. (Vorgegebene Summe * Faktor = Gesamtpreis) |
| 1.000 | Euro |
|
Summe 50.20 |
Materialkosten auf Nachweis
|
|
Summe 50 |
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
|
| Projekt: | GAEB 90 | Malteser - Rettungswache Heidelberg |
| LV: | Estrich | Estrich |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
|
10
|
BAUSTELLENEINRICHTUNG
|
|
10.10
|
Baustelleneinrichtung
|
|
Summe 10 |
BAUSTELLENEINRICHTUNG
|
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
|
20
|
ESTRICH
|
|
20.10
|
Vorbereitende Maßnahmen
|
|
|
20.20
|
Wärme-, Ausgleich- und
Trittschalldämmung |
|
|
20.30
|
Nassestrich Anhydrit / Zement
|
|
|
20.40
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Fugen / Aussparungen / Sonstiges
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Summe 20 |
ESTRICH
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| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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50
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LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
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50.10
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Stundenlohnarbeiten
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50.20
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Materialkosten auf Nachweis
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Summe 50 |
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
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| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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LV
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Estrich
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10
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BAUSTELLENEINRICHTUNG
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20
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ESTRICH
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50
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LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
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| LV | Estrich |
| Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus | ||
| in Höhe von 19.00 % | NaN | |
| Brutto-Summe |