Die enwag - energie- und wassergesellschaft mbH beabsichtigt, einen Rahmenvertrag für die Lieferung, Installation, Wartung und Instandsetzung der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Wetzlar zu vergeben.
Der Auftrag umfasst im Wesentlichen:
- Lieferung von Leuchten, Masten, Betriebsgeräten und Zubehör,- Montage und Demontage von Straßenbeleuchtungsanlagen,- Störungsbeseitigung und Instandhaltung,- Durchführung von Modernisierungs- und Umrüstungsmaßnahmen (z. B. auf energieeffiziente LED-Technik),- Unterstützung bei Dokumentation und Netzmanagement.
Der Rahmenvertrag soll eine effiziente und zuverlässige Sicherstellung des Betriebs der Straßenbeleuchtung gewährleisten und ist auf eine Laufzeit von 4 Jahren ausgelegt.
Die Unterlagen sind entsprechend anzufügen.
Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen
(1) Nachstehende Leistungsverzeichnisse gelten für Aufträge, die innerhalb der im Rahmenvertrag genannten Vertragsdauer beauftragt werden. Diese gelten auch für Arbeiten, die erst nach Ablauf der Vertragsdauer beendet werden.
(2) Der AN kann von dem AG Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Hierzu hat er entsprechende als solche auch ausdrücklich gekennzeichneten Abschlagsrechnungen bei dem AG einzureichen. Es gelten die Bestimmungen des § 632a BGB. Nach Fertigstellung und Abnahme aller beauftragten Leistungen hat der AN eine Schlussrechnung bei dem AG einzureichen, die alle abgerechneten Leistungspositionen und alle bereits geleisteten (Abschlags-)Zahlungen enthalten muss. Alle Rechnungen sind prüffähig aufzustellen.
(3) Die Rechnungen sind digital unter Angabe der Bestell- und Auftragsnummern einzureichen.
(1) Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt jeweils in voller Höhe, sofern der AN die nach diesem Vertrag vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit dem AG vorgelegt hat. Bis zu deren Vorlage ist der AG zu einem Einbehalt von 10% der Bruttoabrechnungssumme der jeweiligen Abschlagsrechnung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen (einschließlich der Sicherung von bei der Abnahme vorbehaltener Mängel, etwaiger Überzahlungsansprüche oder etwaiger Vertragsstrafenansprüche) berechtigt. Der AN ist berechtigt, die Auszahlung des Einbehalts für die Vertragserfüllung zu verlangen, wenn er für 10 % des Brutto-Auftragswerts eine unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft beibringt. Die Kosten der Vertragserfüllungsbürgschaft trägt der AN. Der Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand nach Wahl des Auftraggebers das Bauvorhaben oder der Sitz des Auftraggebers ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Wenn das Sicherungsinteresse zu einem späteren Zeitpunkt geringer ist als die gegebene Bürgschaft, kann dem durch eine Austauschbürgschaft in verringerter Höhe Rechnung getragen werden.
(2) Der AG ist weiter berechtigt, von der Schlussrechnung 5% der Bruttoabrechnungssumme bis zu Vorlage der nach diesem Vertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft für die Dauer der Gewährleistung zur Sicherung der dem AG zustehenden Mängelansprüche (einschließlich etwaiger Überzahlungsansprüche, soweit diese erstmalig nach der Abnahme geltend gemacht werden) einzubehalten. Der AN ist berechtigt, die Auszahlung des Einbehalts für die Gewährleistung zu verlangen, wenn er für 5 % der Bruttoabrechnungssumme eine unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft beibringt. Die Kosten der Gewährleistungsbürgschaft trägt der AN. Der Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand nach Wahl des Auftraggebers das Bauvorhaben oder der Sitz des Auftraggebers ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Wenn das Sicherungsinteresse zu einem späteren Zeitpunkt geringer ist als die gegebene Bürgschaft, kann dem durch eine Austauschbürgschaft in verringerter Höhe Rechnung getragen werden.
Energieeffizienz / Nachhaltigkeit:Altleuchtmittel und Elektronikschrott sind fachgerecht und nachweislich an zertifizierte Entsorgungsbetriebe zu übergeben.
Soziale Bedingungen:Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle eingesetzten Mitarbeiter mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bzw. einen in der Branche geltenden Tariflohn erhalten.
Qualitäts- und Sicherheitsstandards:Arbeiten an den Anlagen dürfen nur von Fachkräften mit nachweisbarer elektrotechnischer Qualifikation nach DGUV Vorschrift 3 durchgeführt werden.
Transparenz / Dokumentation:Jede Wartungs- oder Reparaturmaßnahme ist in einem digitalen Wartungsbuch zu