Konzepterstellung, Planung und Realisierung der Innen- und Außengestaltung des Deutschen Pavillons auf der Expo 2027 Belgrad inkl. Ausstellungsinhalten, Ausstattung, technischem Betrieb, Rückabwicklung, Entsorgung und sämtlichen Transportleistungen zum und vom Ausstellungsort.
Die Bundesrepublik Deutschland wird auf der Weltausstellung Expo 2027 Belgrad, Serbien (nachfolgend "Expo") in der Zeit vom 15. Mai 2027 bis 15. August 2027 mit einem eigenen Pavillon vertreten sein. Mit dem Deutschen Pavillon möchte die Bundesrepublik Deutschland einen attraktiven Beitrag zum Thema der Expo " Play for Humanity: Sport and Music for All" im ausgewählten Unterthema "Play for Progress" leisten. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind sämtliche Leistungen betreffend Konzeption, Planung und Realisierung (Ausbau des Pavillons), technischer Betrieb, Rückbau und sämtliche Transportleistungen des temporären Deutschen Pavillons für die Expo 2027 Belgrad, Serbien sowie sämtliche dazu notwendigen Projektmanagementleistungen aus einer Hand durch den Bieter oder die Bietergemeinschaft.Für den Auftrag steht ein Budget in Höhe von EUR 7.500.000,00 (ohne deutsche MwSt.) zur Verfügung. Dies ist gleichzeitig die Obergrenze für den anzubietenden Preis im Vergabeverfahren. Angebote, die das Budget übersteigen, werden ausgeschlossen.
Die Angebote / Konzepte werden anhand ihrer Wirtschaftlichkeit bewertet. Die Wirtschaftlichkeit wird anhand der im Anlage "Bewertungskriterien" aufgezeigten Parameter bewertet.
§ 160 GWB lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die weiteren Vorschriften des GWB zur Einreichung von Nachprüfungsanträgen wird hingewiesen.