Im Zuge der vertraglichen Anpassungen soll es ermöglicht werden, dass Wartungsseiten und Wartungsbanner unabhängig voneinander geschaltet werden können. Zusätzlich wird ein neuer, eigenständiger Hinweisbanner eingeführt. Dieser Hinweisbanner dient der schnellen und einfachen Verbreitung wichtiger Informationen zu allgemeinen Hinweisen oder Umzugsinformationen. Entsprechend wird das Hinweisbanner zukunftsweisend nicht mehr an eine Wartungsseite gekoppelt. Des Weiteren werden die Berechtigungen zur Verwaltung der Inhalte erweitert, womit die Hinweisbanner zukunftsweisend durch die Systemadministratoren sowie die Content-Manager der AOKs selbst angelegt, bearbeitet und veröffentlicht werden können. Infolge dieser Anpassungen können Versicherte schneller informiert werden, ohne dass Dienstleister hinzugezogen werden müssen.
Die beabsichtigten Anpassungen sind aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen rechtlich notwendig. Die AOKs müssen zu jeder Zeit ihre Versicherten über wichtige Themen informieren können, etwa zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen oder bei relevanten Ereignissen wie etwaigen Datenschutzverletzungen (gem. Art. 34 DSGVO).
Für die 27 Mio. Versicherten bzw. Partner der 11 regionalen AOKs existieren bislang folgende gemeinschaftlichen Frontend-Produkte, teilweise erreichbar unter meine.aok.de und via der App "Meine AOK".Für AOK-Versicherte:-- "Meine AOK" - iOS und Android-App für AOK-Versicherte-- OGS-PK ("Online Geschäftsstelle Privatkunden") - Webportal für AOK-VersicherteFür Partner der AOKs:-- OGS-FK ("Online Geschäftsstelle Firmenkunden") - Webportal für Firmen mit AOK-Versicherten, -- OGS-LE ("Online Geschäftsstelle Leistungserbringer") - Webportal für Abrechner bei der AOK, z.B. Sanitätshäuser(insgesamt die "FE-Produkte"). Diese FE-Produkte bestehen aus verschiedenen funktionalen Elementen, die sich in ihrer Zusammenstellung für Privatkunden / Versicherte (PK) und die Firmenkunden (FK) bzw. Leistungserbringer (LE) unterscheiden. Historisch bedingt wurden die meisten Frontend-Produkte getrennt entwickelt, während nur vereinzelte Komponenten plattformübergreifend sind.Aktuell ist die AOK Systems GmbH als AOK-Entwicklungsdienstleister (der "Entwicklungsdienstleister") für die (Weiter-) Entwicklung der FE-Produkte verantwortlich, während die AOK IT-Infrastruktur-Dienstleister (der "IT-Infrastruktur-Dienstleister") den AOK-übergreifenden Betrieb der FE-Produkte übernehmen. Der Entwicklungsdienstleister stellt die von ihm entwickelten und durch den IT-Infrastruktur-Dienstleister betriebenen FE-Produkte der AOK-Gemeinschaft bundesweit mit regionalen Ausprägungen zur Verfügung. Die FE-Produkte bieten Funktionalitäten wie Stammdatenänderung oder ein Postfach für die Versicherten. Ein Teil dieser Funktionalitäten bedingt Zugriffe auf das Backend-SAP-System oscare(R) der AOKs. Einige FE-Produkte, vor allem die App "Meine AOK", sind momentan nicht in einem Stand, um einheitlich und plattformübergreifend weiterentwickelt zu werden.Daher beabsichtigt die AOK-Gemeinschaft, einheitlich vertreten durch die AML GbR, folgende Leistungen aus diesem Frontend-Portfolio im neu zu vergeben: -- Bereitstellung eines Portalrahmens zur Maximierung von Wiederverwendbarkeit und Wartbarkeit.-- Übernahme der FE-Produkte mit Optimierung der zukünftigen Wartung und Weiterentwicklung.-- Weiterentwicklung der FE-Produkte zur Ermöglichung einer schnellen Reaktion auf veränderte Marktbedürfnisse.
Es gelten die Festsetzungen der Leistungsbeschreibung.
Der Auftrag kann um maximal vier weitere Jahre verlängert werden.
Die Bieter waren aufgerufen ein Nachhaltigkeitskonzept einzureichen.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:§ 134 Informations- und Wartepflicht(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.(3) [...]§ 135 Unwirksamkeit(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(3) [...]§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]§ 168 Entscheidung der Vergabekammer(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]
Die Vertragsbedingungen werden die vertragsbezogenen Vorgaben des Art. 5k Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandsanktionen) in der jeweils geltenden Fassung reflektieren.