Technologie-Erweiterung der bestehenden THINC-Lizenzen aufORRP-Lizenzen, - Softwarepflege der ORRP-Lizenzen - Unterstützungsleistungen im Rahmen der Erweiterung derTHINC auf ORRP-Technologie
Unwesentliche Änderung eines bestehenden Vertrages während derLaufzeit in Form einer Lizenzerweiterung, Softwarepflege und Implentierungsdienstleistung der bereits integrierten Risikomanagement-Software THINC auf die Technologie-Erweiterung ORRP des Anbieters msg for banking zur Sicherstellung eines zukunftsfähigen Risikomanagements und der Einhaltung von regulatorischen Anforderungen in der IB.SH.
Es wurde eine Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB durchgeführt, eine Bewertung in Form von Zuschlagskriterien mangels Wettbewerb erfolgte daher nicht.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, zukünftig weitere Lizenzen der Technologie-Erweiterung ORRP nach den Vorgaben des Vergaberechts zu erwerben. Entsprechende Regelungen wurdenvertraglich vereinbart.
Die Auftragswerte in dieser Bekanntmachung wurden mit 1 EUR angegeben. Gemäß § 39 Absatz 6 VgV werden diese Daten nicht veröffentlicht.
Die Beauftragung fand statt im Rahmen einer Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB, nicht wie oben ausgewählt durch ein "Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb". Auftragsänderungen gemäß § 132 GWB stehen nicht als Standard-Option für diese Bekanntmachung zur Verfügung, daher wird diese Information zur Gewährleistung des Transparenzgrundsatzes an dieser Stelle veröffentlicht. Alle Anforderungen für die Anwendung der Rechtgrundlage zur Anwendung einer Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB sind nachgewiesenermaßen erfüllt.
Überprüfungsstelle:Vergabekammer Schleswig-Holstein Informationen über die Überprüfungsfristen:Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeberzu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Dieo.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Es wurde im Vorfeld am 27.03.2026 eine Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der Bekanntmachungsnummer e7d1328b-9e24-40a4-958b-5777837e09b2-01 und der Verfahrensnummer f1b293fe-9f3b-485f-be11-ff4583a8a97f veröffentlicht.