Der Landkreis Starnberg benötigt im Rahmen der Inbetriebnahme des Gymnasium Herrschings Lehrmittel für die Naturwissenschaft Physik.
Der Landkreis Starnberg benötigt im Rahmen der Inbetriebnahme des Gymnasium Herrschings Lehrmittel für die Naturwissenschaft Physik. Es sind Lehr- und Unterrichtmittel für das Fach Physik zu liefern.
Der Preis ist das alleinige Zuschlagskriterium.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV müssen drei Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn (i) in einem offenen Verfahren (ii) keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern (iii) die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Der Ausschreibung ist ein aufgehobenes Offenes Verfahren für das Los 1 Physik vorausgegangen (Verfahren: NGH_EU_41/25: Lehrmittelausstattung Naturwissenschaften - Neubau Gymnasium Herrsching). Dieses Verfahren musste aufgehoben werden, da das einzige eingegangen Angebot aufgrund von Änderungen an der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage) gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden musste. Ein Angebot ist ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die eingegangenen Angebote den in der Ausschreibung festgelegten Leistungsanforderungen nicht entsprechen. Dies liegt wie oben beschrieben hier vor. Der Bieter hat nicht die Leistungsanforderungen des Leistungsverzeichnis erfüllt. Damit sind in dem offenen Verfahren keine bzw. keine geeigneten Angebote eingegangen. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht schließlich nur dann zur Verfügung, wenn die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Unter den Begriff der Auftragsbedingungen fallen i.S. eines umfassenden Verständnisses die Vergabeunterlagen einschl. der Bewerbungsbedingungen, der Eignungs- und Zuschlagskriterien und der Vertragsunterlagen inkl. der Leistungsbeschreibung und der Vertragsbedingungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1-3 VgV). Es kommen damit Änderungen der Eignungs- und Zuschlagskriterien, Leistungsbeschreibung und der rechtlichen oder finanziellen Rahmenbedingungen des Auftrags in Betracht. Die Frage, ob eine Änderung grundlegend ist, ist einzelfallbezogen anhand einer wertenden Betrachtung zu beantworten. Es kommt darauf an, ob die Veränderung den Kern des Auftrags betrifft oder nur seine Details. Eine Änderung ist insbes. dann als grundlegend anzusehen, wenn "auf Grund der geänderten Bedingung, so sie denn Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre, die im Rahmen des Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb eingereichten Angebote als geeignet hätten betrachtet werden können oder andere Bieter als die, die an dem ursprünglichen Verfahren teilgenommen hatten, Angebote hätten einreichen können." Generell liegen grundlegende Änderungen also dann vor, wenn der potenzielle Bieterkreis nach der Modifikation ein anderer sein könnte. Beispiele für grundlegende Änderungen sind: eine wesentliche Erweiterung des Leistungsumfangs, die ursprünglich etatmäßig eingesetzten Mittel werden nachträglich gekürzt oder gestrichen, das vorgesehene Bauprojekt soll an anderer Stelle errichtet werden und es werden Änderungen des Bauentwurfes notwendig, ein geändertes Finanzierungskonzept (Bauauftrag statt Konzession), Vergabe in Losen anstatt der ursprünglichen Gesamtvergabe. In der neuen Ausschreibung werden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen in Form von Anpassung des Titels und der Vergabenummer. Die Leistungsbeschreibung, die Formblätter und die Zuschlags-/Eignungskriterien werden nicht angepasst. Der einzige Unterschied liegt nun darin, dass das Los 1 Physik nun alleine ausgeschrieben wird. Dies entspricht der Vergabe in Losen der vorangegangenen Ausschreibung. Diese Änderung ist nicht grundlegend und ist die Konsequenz aus der Teilaufhebung des vorangegangenen Verfahren. Somit liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor und des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig.
Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag ohne Verhandlung auf das Erstangebot zu erteilen.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.