Bei der Ausführung der Leistungen waren viele kleinere Regieleistungen notwendig. Es waren diverse Zusatzleistungen (Regieleistungen) auszuführen, welche im Zuge der Baumaßnahme angeordnet wurden. Eine Wanddurchdringung der Verkleidung war nicht vorgesehen, musste aber nachträglich hergestellt werden. Da sich die Durchdringung im Bereich des Auftragnehmers befindet, war die Ausführung durch denselben erforderlich. Nach Begehung wurde ein Spalt als zu groß bemängelt. Dieser musste ausgebessert werden. Ein anderes Gewerk hat die Rombusleisten beschädigt, daher mussten diese ausgetauscht werden. Es waren bei den Nischen Materiallager Griffmuscheln notwendig. Die Ausführung befindet sich im Bereich des Auftragnehmers. Aufgrund einer Kollision zwischen Möblierung und Drehtüren lässt sich die Türe zur Revision nicht öffnen und musste deswegen nachträglich geändert werden.
Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Bei der Ausführung der Leistungen waren viele kleinere Regieleistungen notwendig. Es waren diverse Zusatzleistungen (Regieleistungen) auszuführen, welche im Zuge der Baumaßnahme angeordnet wurden. Eine Wanddurchdringung der Verkleidung war nicht vorgesehen, musste aber nachträglich hergestellt werden. Da sich die Durchdringung im Bereich des Auftragnehmers befindet, war die Ausführung durch denselben erforderlich. Nach Begehung wurde ein Spalt als zu groß bemängelt. Dieser musste ausgebessert werden. Ein anderes Gewerk hat die Rombusleisten beschädigt, daher mussten diese ausgetauscht werden. Es waren bei den Nischen Materiallager Griffmuscheln notwendig. Die Ausführung befindet sich im Bereich des Auftragnehmers. Aufgrund einer Kollision zwischen Möblierung und Drehtüren lässt sich die Türe zur Revision nicht öffnen und musste deswegen nachträglich geändert werden. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Baufortschritt nicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Ausführung der Leistung liegt auch teilweise im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Daher sind die Leistungen teilweise technisch zum Werkerfolg notwendig.Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.792,14 EUR (brutto).
Der Landkreis Starnberg errichtet in Herrsching am Ammersee ein Gymnasium mit Dreifachturnhalle. Im Zuge der Bauausführung werden Holzausbauarbeiten Innenausbauarbeiten benötigt.
Der Landkreis Starnberg errichtet in Herrsching am Ammersee ein Gymnasium mit Dreifachturnhalle. Im Zuge der Bauausführung werden Holzbauarbeiten Innenausbau benötigt. Bei der Ausführung der Leistungen waren viele kleinere Regieleistungen notwendig. Es waren diverse Zusatzleistungen (Regieleistungen) auszuführen, welche im Zuge der Baumaßnahme angeordnet wurden. Eine Wanddurchdringung der Verkleidung war nicht vorgesehen, musste aber nachträglich hergestellt werden. Da sich die Durchdringung im Bereich des Auftragnehmers befindet, war die Ausführung durch denselben erforderlich. Nach Begehung wurde ein Spalt als zu groß bemängelt. Dieser musste ausgebessert werden. Ein anderes Gewerk hat die Rombusleisten beschädigt, daher mussten diese ausgetauscht werden. Es waren bei den Nischen Materiallager Griffmuscheln notwendig. Die Ausführung befindet sich im Bereich des Auftragnehmers. Aufgrund einer Kollision zwischen Möblierung und Drehtüren lässt sich die Türe zur Revision nicht öffnen und musste deswegen nachträglich geändert werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.