Der Landkreis Starnberg sucht für das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/k), die Berufsintegrationsklasse sowie die Deutschklasse am Staatlichen Beruflichen Schulzentrum Starnberg geeignete Kooperationspartner, welche in ausreichender Zahl qualifizierte und erfahrene pädagogische Fachkräfte und Fachkräfte zur sozialpädagogischen Betreuung stellt und in enger Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Beruflichen Schulzentrum Starnberg auf der Basis des jeweiligen Lehrplans für die Berufsvorbereitung und eines vom Kooperationspartner selbst erarbeiteten sozialpädagogischen Betreuungs- und Unterstützungskonzepts Bildungsarbeit leistet und eine Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützt.
Der Kooperationspartner stellt für seinen Unterricht in den Berufsintegrationsklassen, den Deutschklassen sowie dem Koop. Berufsvorbereitungsjahr für die sozialpädagogische Betreuung und für die individuelle Nachbetreuung der Schülerinnen und Schüler eigene Räume im Stadtgebiet Starnberg zur Verfügung.
Der Kooperationsvertrag enthält die Option, die Laufzeit um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Preis: 100 %
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Nachforderung ist beschränkt auf eignungsrelevante Unterlagen.
Zwingender Ausschluss gem. § 123 GWB
Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB. Ein Ausschluss erfolgt, wenn1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandkräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 GWB
Der Auftragnehmer setzt pädagogische Fachkräfte sowie Fachkräfte zur sozialpädagogischen Betreuung ein, welche o über eine einschlägige und abgeschlossene Ausbildung verfügen, o hinsichtlich der pädagogischen Fachkräfte ein abgeschlossenes Studium (mind. Bachelor oder höherwertig) in "Deutsch als Zweitsprache" (DaZ) oder "Deutsch als Fremdsprache" (DaF) nachweisen sollen und möglichst praktische Unterrichtserfahrung in Integrations-, DAZ- oder Alphabetisierungskursen verfügen, o hinsichtlich der sozialpädagogischen Betreuung über ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium (mind. Bachelor oder höherwertig) verfügen (ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher/-innen - Jugend-/Heimerziehung, Heilerziehungspfleger/-innen jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieher/-innen anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen), o bevorzugt über Berufserfahrung in der Betreuung von Jugendlichen, möglichst auch in einem Berufsvorbereitungsjahr und/oder der Berufsintegration, verfügen oder Inhaber der Ausbildungsbefähigung/Ausbildungsberechtigung ("AdA-Schein") sind, o gemäß § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen sowie die Mitwirkungspflichten gemäß § 34 IfSG belehrt wurden, o bevorzugt mit dem Einsatz prozessorientierter Lernstandserhebungen vertraut sind,o keine Einträge im erweiterten Führungszeugnis haben, o verfassungsrechtliche Grundwerte glaubhaft vermitteln (Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG).
Der Auftraggeber stellt für seinen Unterricht sowie für die sozialpädagogische Betreuung und für die individuelle Nachbetreuung der Schülerinnen und Schüler eigene Räume im Stadtgebiet Starnberg zur Verfügung. Der Unterricht durch die Berufsschule erfolgt im Staatlichen Beruflichen Schulzentrum Starnberg.
Der Auftragnehmer stellt für seinen Unterricht sowie für die sozialpädagogische Betreuung und für die individuelle Nachbetreuung der Schülerinnen und Schüler eigene Räume im Stadtgebiet Starnberg zur Verfügung. Der Unterricht durch die Berufsschule erfolgt im Staatlichen Beruflichen Schulzentrum Starnberg.
Der Auftragnehmer stellt für seinen Unterricht in der/den Deutschklasse(n) sowie für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler eigene Räume im Stadtgebiet Starnberg zur Verfügung. Der Unterricht durch die Berufsschule erfolgt im Staatlichen Beruflichen Schulzentrum Starnberg.