Zur technischen Prüfung, Wertung des Angebots und Sicherstellung der Förderfähigkeit sind mit der Angebotsabgabe vollständige und aktuelle technische Herstellerdatenblätter sowie Leistungsbeschreibungen im PDF-Format einzureichen. Es gilt folgende strikte Differenzie-rung nach VOB/A und aktueller Rechtsprechung:
1. HAUPTBESTANDTEILE (Keine inhaltliche Nachforderung möglich): Luft/Wasser-Wärmepumpe (inkl. COP-/SCOP-Nachweise nach EN 14511 / EN 14825) Flüssiggas-Brennwertgerät Speichersysteme (Pufferspeicher / Warmwasserspeicher)
Hinweis zum Ausschluss: Da diese Unterlagen die elementare Grundlage für die technische Wertung der Erzeugeranlage bilden, führt das Fehlen jeglicher Angaben oder Spezifikatio-nen zu diesen Hauptkomponenten zum Ausschluss des Angebots, sofern eine Nachforde-rung zu einer unzulässigen inhaltlichen Änderung des Angebots (Nachbesserung im Sinne des § 15 VOB/A) führen würde. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben, die eine technische Wertung zum Eröffnungstermin unmöglich machen, führen ebenfalls zum Aus-schluss.
2. NEBENBESTANDTEILE (Formal nachforderbar nach § 16a VOB/A): Verteiler- und Pum-pentechnik (Heizkreisverteiler, Hocheffizienzumwälzpumpen) Abgassystem, Sicherheits-technik / Hydraulikkomponenten (Zentral-MAG, Mischergruppe)
Hinweis zur Nachforderung: Sollten die Datenblätter der Nebenbestandteile bei Angebots-abgabe fehlen, behält sich der Auftraggeber vor, diese gemäß § 16a VOB/A mit einer festen Frist von 6 Werktagen nachzufordern. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht inner-halb dieser Frist vollständig und mangelfrei vorgelegt, wird das Angebot zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
3. Allgemeine Anforderungen: Alle eingereichten Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen, eine eindeutige, zweifelsfreie Zuordnung zu den Positionen des Leistungsver-zeichnisses ermöglichen und die Einhaltung der in den technischen Vorbemerkungen gefor-derten Mindeststandards (u. a. Brennwertnutzung, Materialgüte, Wirkungsgrade, Emissions-werte, Schallschutznachweise nach TA Lärm) eindeutig belegen