Es ist beabsichtigt die zu vergebene Lieferleistung in einem offenen Verfahren gem. § 15 VgV zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 21 VgV durchzuführen.
Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Die Rahmenvereinbarungen sind Basis für weitere Einzelaufträge (Aufruf zum Wettbewerb) und verpflichten die Rahmenvertragspartner bei Abschluss von Einzelverträgen den in den Vereinbarungen genannten Bedingungen.
1. Stufe der Rahmenvereinbarung:
Auswahl von max. fünf Rahmenvertragspartner pro Los und Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einzelaufträge.
2. Stufe der Rahmenvereinbarung:
Durchführung der eigentlichen Beschaffung im Wege von Einzelauftragsvergaben durch Abruf von Einzelmengen (sog. Miniwettbewerb).
Anhand der eingereichten Angebote werden die wirtschaftlichsten Angebote der maximal fünf Auftragnehmer pro Los ermittelt. Diese AN befinden sich dann für die Laufzeit von drei Jahren im Firmenpool der genannten Leistungen. Erfolgt eine wesentliche Änderung des Leistungsinhalts oder der Zusammensetzung des Firmenpools, wird ein neues förmliches Vergabeverfahren durchgeführt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen.