Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Sterilwasserfiltern inkl. regelmäßigem Wechselservice sowie erforderlicher Dokumentation am Universitätsklinikum Regensburg. Ziel ist eine kontinuierliche hygienisch einwandfreie Bereitstellung von keimfreiem Wasser an Dusch- und Wascheinheiten.
Der Antrag ist unzulässig, soweit(1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,(2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.3. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Teilnahmeantrags wird dieser in die Akte des Auftraggebers als Vergabestelle aufgenommen. JederBewerber muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bewerbers, schon in seinen Teilnahmeunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (z.B. durch Beifügung einer weiteren Ausfertigung des Teilnahmeantrags, in dem Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind).
Es ist erforderlich einen durchschnittlichen Nettojahresumsatz mit Leistungen im Bereich von Sterilwasserfilter von mindestens EUR 1 Mio. netto vorzuweisen.
- Personenschäden: 2.000.000,00 Euro- alle sonstigen Schäden: 500.000,00 Eurojeweils p.a. und jeweils zweifach maximiert
Es müssen mindestens 5 Fachkräfte beschäftigt sein, die befähigt sind die Filterwechsel fachgerecht durchzuführen.
Der Bieter hat mindestens fünf Referenzen über mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbare wesentliche Leistungen vorzulegen, die innerhalb der letzten drei Jahre erbracht wurden. Für jede Referenz sind der Leistungsgegenstand, der Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkt (oder -zeitraum) sowie der jeweilige öffentliche oder private Auftraggeber anzugeben. Die Referenzen müssen Leistungen gegenüber einem mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbaren deutschen Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V betreffen.
Der Bieter hat den Nachweis zu erbringen, dass er ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 (oder gleichwertig) eingeführt hat und dieses ordnungsgemäß anwendet. Der Nachweis ist durch die Vorlage eines gültigen Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Sofern kein Zertifikat vorgelegt werden kann, ist durch geeignete sonstige Unterlagen nachzuweisen, dass gleichwertige Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem erfüllt werden.
Eigenerklärung bzw. Nachweis zum Qualitätsmanagement des Bieters. Verfügt der Bieter über ein QM-Zertifikat, ist dieses dem Angebot beizufügen. Hat der Bieter allgemeine QM-Maßnahmen für alle Geschäftsabläufe in seinem Unternehmen implementiert, sind diese zu beschreiben.