Der Vertrag (Ziffer 11.1 , 11.2) und das FB 214 VHB Bund (Ziffer 1.1 und 1.2) enthalten flexible Fristen zu Ausführungsbeginn und Fertigstellungstermin wie folgt:
Ausführungsbeginn
Derzeit geplanter Baubeginn ist der 03.11.2025 (Werkplanung) bzw. der 17.11.2025 (Ausführungsbeginn). Mit der Ausführung ist jedoch erst nach vorherigem Zugang der entsprechenden Aufforderung durch den Auftraggeber, dies sodann innerhalb von 12 Werktagen (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 VOB/B) zu beginnen. Die notwendige Aufforderung des Auftraggebers erfolgt spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem derzeit geplanten Baubeginn.
Ein Abruf innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitfensters gilt als vertragsgemäß und berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Geltendmachung von Mehrkosten oder Terminansprüchen, insbesondere nicht zu Nachträgen wegen späterer Beauftragung oder verschobener Leistungserbringung.
Verzögert sich der Abruf aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund fehlender behördlicher Genehmigungen, Verzögerungen durch Vorunternehmer oder sonstige externe Umstände, verlängert sich der Abrufzeitraum entsprechend. Dies begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung oder Entschädigung.
Falls der Auftragnehmer aufgrund dieser flexiblen Abrufregelung eine besondere Disposition seiner Kapazitäten vornehmen muss, ist dies bei der Kalkulation des Angebots zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Geltendmachung von Mehrkosten wegen geänderter Kapazitätsplanung ist ausgeschlossen.
Ausführungsende
Die Leistung ist innerhalb von 20 AT nach der in Ziffer 11.1 genannten Frist für den Ausführungsbeginn (voraussichtlich derzeit zum 17.11.2025), somit unter Berücksichtigung des flexiblen Zeitfensters für den Abruf von 6 Wochen, zu vollenden (derzeit 12.12.2025).