Benötigt werden Fachplanungsleistungen für die Tragwerkplanung (§§ 51 ff. HOAI)
Wegen der genauen Leistungen wird auf die beigefügte Leistungsbeschreibung verwiesen.
Grundleistungen:
Der vorliegende Auftrag umfasst die Grundleistungen der vorgenannten Fachplanerleistungen der folgenden Leistungsphasen:
Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung), Leistungsphase 2 (Vorplanung) , Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung), Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung), Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung), Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe), Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung), Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)
Zunächst werden nur die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragt. Der AG kann die nachfolgenden Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 9 und Besondere Leistungen - ganz oder teilweise - in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN in Auftrag geben.
Als Informationen sind folgende Unterlagen verfügbar:
- Katasterplan
- Genehmigungsplanung Lageplan M 1:250
- Genehmigungsplanung Erdgeschoss mit Freiflächengestaltung M 1:100
- Genehmigungsplanung UG, 1.OG, 2.OG M 1:100
- Genehmigungsplanung Ansichten M 1:100
- Genehmigungsplanung Querschnitt und Längsschnitt M 1:100
- Flächenberechnung nach DIN
- Außenperspektive mit Fassadenbeispiel Begrünung
- Brandschutzkonzept
Sonstige zu vergebende Leistungen sind nicht Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung und werden gesondert vergeben. Parallel zur vorliegenden Ausschreibung werden drei weitere Leistungen europaweit ausgeschrieben:
1. Objektplanung/Architekt
2. Technische Ausrüstung / Technische Gebäudeausstattung
Es ist zulässig, dass Bieter auch in den anderen Verfahren ein Angebot abgeben.
Jeder Bieter (sei es als Einzelunternehmen oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft) darf für das vorliegend ausgeschriebene Los nur ein einziges Hauptangebot abgeben.
Sollten für das ausgeschriebene Los Angebote von Bieterkonstellationen (Einzelbieter, Bietergemeinschaften) eingereicht werden, bei denen dieselben natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen auf Bieterseite - direkt oder indirekt - beteiligt sind (z.B. als Mitglied in unterschiedlichen Bietergemeinschaften für dieses Los, oder sowohl als Einzelbieter als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieses Los), wird vermutet, dass diese Angebote nicht unabhängig voneinander erstellt wurden und eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt.
In einem solchen Fall werden grundsätzlich alle betroffenen Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein Ausschluss erfolgt jedoch dann nicht, wenn die betreffenden Bieter auf Verlangen der Vergabestelle zweifelsfrei nachweisen, dass die Angebote tatsächlich völlig unabhängig voneinander und ohne jegliche gegenseitige Einflussnahme auf Inhalt, Preisgestaltung oder sonstige Angebotsbestandteile erstellt wurden.
Der Nachweis der unabhängigen Angebotserstellung obliegt den betroffenen Bietern. Geeignete Nachweise können beispielsweise die Darlegung getrennter Teams, die Einrichtung von Informationsbarrieren ('Chinese Walls') sowie der Nachweis unabhängiger Entscheidungsfindung und Kalkulation umfassen.
Die Abgabe von Nebenangeboten ist im Rahmen dieser Ausschreibung nicht zugelassen.