Es handelt sich um eine nicht wesentliche Vertragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB. Nach dieser Bestimmung ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.
Die Notwendigkeit zur Auftragserweiterung ergibt sich aus Umständen, die die SPRIND im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht bei Vergabe des Rahmenvertrags im April 2024 nicht vorhersehen konnte:
a) Geopolitische und technologische Entwicklung
Die Dynamik im Bereich Frontier AI hat sich seit 2024 dramatisch beschleunigt. Die Marktdominanz US-amerikanischer Hyperscaler (OpenAI, Anthropic, Google DeepMind, Meta AI u. a.) hat sich weiter verfestigt. Die strategische Notwendigkeit, europäische technologische Souveränität im Bereich von "Foundation Modellen" und "Frontier AI" aufzubauen, wurde erst im Laufe des Jahres 2025 auf Bundesebene als prioritäres Handlungsfeld identifiziert - siehe Koalitionsvertrag.
b) Neuartigkeit und Umfang der Initiative "Next Frontier AI"
"Next Frontier AI" ist eine auf 5-7 Jahre angelegte strategische Initiative, die in ihrer Dimension, Zielsetzung und operativen Komplexität ohne Präzedenz bei der SPRIND ist. Die Initiative zielt darauf ab, bis zu drei eigenständige AI-Labs in Europa aufzubauen und hierfür hochqualifizierte Talente aus dem internationalen Frontier-AI-Ökosystem zu gewinnen.
Diese Aufgabe benötigt Unterstützung von - unter anderem - der Meiré und Meiré GmbH & Co. KG.
Es handelt sich somit Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können.
Der Gesamtcharakter des Auftrags - Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen für die SPRIND - bleibt durch die Erweiterung unverändert. Es handelt sich weiterhin um Leistungen im Bereich strategische Kommunikation, Kampagnenentwicklung, Content-Erstellung und Markenführung. Die Erweiterung betrifft lediglich den quantitativen Umfang, nicht die Art der Leistungen.