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2026_001 Mietwäsche Gastronomie
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: AW: Weitere Bieterfragen Datum: 02.03.2026 - 07:02 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Hinweise und Fragen.

Die Vergabestelle beantwortet diese wie folgt:

1. Leistungsverzeichnis, XII. c) - Ausscheiden von Mitarbeitenden

Die zurückgegebene Berufskleidung mit Restbuchwert ist gemäß Leistungsbeschreibung als "ruhend" beim Auftragnehmer zu lagern. Eine gesonderte Rücknahmeentschädigung oder zusätzliche Gebühren sind nicht vorgesehen.

Eine Restwertberechnung erfolgt ausschließlich im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Abschreibungsregelungen. Darüberhinausgehende Restwertabrechnungen sind nicht vorgesehen.

Die Lagerung hat im üblichen, branchenüblichen Umfang zu erfolgen. Sofern im Einzelfall besondere Kapazitätsfragen auftreten, kann hierzu eine gesonderte Abstimmung erfolgen.

Für nach Vertragsende noch lagernde Textilien gelten die vertraglich vorgesehenen Regelungen. Eine gesonderte Restbuchwertabrechnung ist nur zulässig, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

2. Lieferstellenübersicht / Schließzeiten

Die in der Übersicht aufgeführten Schließzeiten resultieren aus der vorlesungsfreien Zeit.

Eine der genannten Lieferstellen ist derzeit geschlossen. Ob und wann diese wieder geöffnet wird, kann aktuell nicht verbindlich beantwortet werden. Sie bleibt Bestandteil des ausgeschriebenen Leistungsumfangs.

Die dort genannten 15 Mitarbeitenden sind derzeit anderen Kostenstellen zugeordnet. Maßgeblich für die Kalkulation sind die in den Vergabeunterlagen angegebenen Trägermengen sowie die benannten Lieferstellen. Die Preisermittlung hat ausschließlich auf Grundlage der Vergabeunterlagen zu erfolgen.

Während ausgewiesener Schließzeiten verbleiben die Textilien grundsätzlich vor Ort. Eine Aussetzung der Leasingentgelte ist nicht vorgesehen. Urlaubs- und Betriebsschließzeiten sind - wie in den Vergabeunterlagen vorgesehen - kalkulatorisch einzupreisen.

3. Verlängerung der Angebotsfrist

Eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist ist nicht vorgesehen. Es verbleibt bei der zuletzt bekannt gemachten Frist.

Diese Klarstellungen werden allen Bietern in anonymisierter Form über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Betreff: AW: Bieterfragen Mewa Datum: 02.03.2026 - 06:51 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ihre Hinweise und Anpassungsvorschläge zu den Vertragsunterlagen nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Ergänzung zu Punkt 6 des Leistungsverzeichnisses (Fremdstoffe / Wertgegenstände / Eigentum)

Die von Ihnen vorgeschlagene Ergänzung wird inhaltlich akzeptiert.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Reinigung übergebenen Textilien frei von Fremdstoffen sind, welche geeignet sind, Mitarbeitende des Auftragnehmers zu gefährden oder zu schädigen.

Für im Rahmen der Eingangskontrolle aufgefundene Wertgegenstände erfolgt eine Rückgabe an den Auftraggeber in geeigneter Verpackung. Eine Haftungsübernahme für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die zur Verfügung gestellten Textilien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe an Dritte - insbesondere zur Eigenwäsche -, eine Veräußerung sowie jegliche Veränderung der Textilien sind unzulässig. Die Textilien sind pfleglich zu behandeln und regelmäßig zur vertraglich vereinbarten Reinigung zu übergeben.

2. Anpassung Punkt 27.3 der Anlage 16

Vor dem Hintergrund des fortbestehenden Eigentums des Auftragnehmers wird Punkt 27.3 wie folgt neu gefasst:

Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachlieferung oder Nachbesserung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Auftraggeber berechtigt, die Annahme der mangelhaften Textilien zu verweigern. Weitergehende Rechte richten sich nach den gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Gewährleistungsregelungen. Eine Veräußerung oder sonstige Weitergabe der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Textilien an Dritte ist ausgeschlossen.

3. Punkt 15 der Anlage 16 (Nachlieferfähigkeit / Garantie)

Das Wording wird wie folgt präzisiert:

Der Auftragnehmer sichert die Nachlieferfähigkeit der gewählten Kollektion über die gesamte Vertragslaufzeit zu. Eine darüberhinausgehende Garantie im rechtlichen Sinne wird nicht übernommen.

Sollten Modifikationen an der Kollektion erforderlich werden, wird der Auftraggeber hierüber rechtzeitig informiert. Änderungen dürfen die Funktionalität, Beschaffenheit und Qualität nicht nachteilig beeinflussen; die Gebrauchstauglichkeit bleibt mindestens gleichwertig erhalten.

4. Punkt 28.1 der Anlage 16

Punkt 28.1 bleibt im Grundsatz bestehen, da die dort geregelten außerordentlichen Kündigungsrechte überwiegend vergabe- und haushaltsrechtlich erforderliche Tatbestände betreffen (insbesondere im Hinblick auf Insolvenz, vergaberechtliche Ausschlussgründe, Wettbewerbsverstöße und Mindestlohnverstöße).

Im Hinblick auf lit. d) wird eine Präzisierung vorgenommen. Das Kündigungsrecht besteht künftig nur dann, wenn das vereinbarte Produkt wesentlich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht und der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachlieferung oder Nachbesserung erfolglos verstreichen lässt oder die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

Die übrigen Regelungen des Punktes 28.1 bleiben unverändert bestehen.

5. Vertragsende / Restwert

Die Textilien verbleiben auch nach Vertragsende im Eigentum des Auftragnehmers. Ein Eigentumsübergang ist ausgeschlossen.

Die vereinbarte Restwertzahlung stellt keinen Kaufpreis dar, sondern dient ausschließlich dem Ausgleich noch nicht amortisierter Investitionskosten gemäß der vertraglichen Kalkulationsgrundlage.

Nach Vertragsende sind die Textilien an den Auftragnehmer zurückzugeben. Dieser übernimmt die weitere Verwendung oder ordnungsgemäße Entsorgung.

6. Rangfolge der Vertragsbestandteile (Punkt 4.1 Anlage 16)

Zur Sicherstellung einer eindeutigen Auslegung wird Punkt 4.1 wie folgt neu gefasst:

4.1 Vertragsbestandteile werden in nachstehender Rangfolge:

Fragen und Antworten zur Ausschreibung

das Leistungsverzeichnis

das Angebot- und Auftragsschreiben mit den darin genannten Dokumenten (z. B. Erklärungen) sowie den Ergänzenden, Besonderen, Zusätzlichen und ggf. Technischen Vertragsbedingungen

diese Allgemeinen Vertragsbedingungen

die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

Damit wird gewährleistet, dass die im Vergabeverfahren erteilten Klarstellungen integraler Vertragsbestandteil werden.

7. Preisblatt

Zu Ihrer Frage hinsichtlich einer möglichen Gliederung der Zeilen 1.2.1 - 1.2.5 mit Eintragungsmöglichkeiten für Alternativen teilen wir mit, dass eine entsprechende Anpassung nicht vorgesehen ist.

Das Preisblatt ist in der veröffentlichten Form verbindlicher Bestandteil der Vergabeunterlagen. Eine nachträgliche strukturelle Änderung würde eine Modifikation der Vergabeunterlagen darstellen und wäre aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz im laufenden Verfahren nicht zulässig.

Die Angebotserstellung hat daher auf Grundlage des bestehenden Preisblattes zu erfolgen.

Wir gehen davon aus, dass die vorstehenden Regelungen vergaberechtskonform sind und sowohl Transparenz- als auch Gleichbehandlungsgrundsatz wahren.

Für eine abschließende Abstimmung stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

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Bieterfragen.pdf 02.03.2026 152,6 KB
Betreff: AW: Fragen und Antworten Datum: 25.02.2026 - 08:40 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrter Herr Kess,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Sofern zu einzelnen Fragen Dateianhänge gehörten, haben wir diese vollständig beigefügt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Bieterfragen als Dateinanhang.pdf 25.02.2026 221,7 KB
Betreff: AW: Bieterfrage Datum: 24.02.2026 - 10:29 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir bestätigen, dass in Spalte M des Preisblatts der für die Restwertberechnung während der Vertragslaufzeit maßgebliche Basis- bzw. Ausgangswert einzutragen ist.

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Betreff: AW: Bieterfrage Datum: 13.02.2026 - 10:03 Uhr

Nachricht:

In der Bewertungsmatrix wird im Unterkriterium "Umweltbezogene Aspekte" der durchschnittliche CO2-Ausstoß pro 100 km des Fuhrparks des Wäschereistandorts bewertet. Im Leistungsverzeichnis unter "II. Nachhaltigkeit" sind die Bieter verpflichtet, mittels Anlage 05 Angaben zum ausliefernden Fuhrpark zu machen.

Eine gesonderte Angabe eines konkret berechneten CO2-Kennwertes durch den Bieter ist nicht vorgesehen. Maßgeblich für die Bewertung sind die von den Bietern in Anlage 05 gemachten Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen (z. B. Fahrzeugtyp, Antriebsart, Anzahl).

Der durchschnittliche CO2-Ausstoß wird durch den Auftraggeber auf Grundlage dieser Angaben nach einheitlichen Kriterien ermittelt. Hierzu werden für die jeweils benannten Fahrzeugtypen standardisierte CO2-Emissionswerte (z. B. Herstellerangaben nach WLTP bzw. anerkannte Referenzwerte bei alternativen Antrieben) zugrunde gelegt. Der für die Bewertung maßgebliche Wert ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der emissionsrelevanten Fahrzeuge des benannten Fuhrparks.

Beispiel (vereinfachte Darstellung):

Ein Fuhrpark besteht aus
- 2 Diesel-Fahrzeugen mit jeweils 160 g CO2/km
- 1 Elektrofahrzeug mit 0 g CO2/km

Berechnung:
(160 + 160 + 0) ÷ 3 = 106,67 g CO2/km

Umgerechnet auf 100 km:
106,67 × 100 = 10.667 g CO2/100 km

Dieser Wert wird der Bewertung zugrunde gelegt.

Die Berechnung erfolgt für alle Angebote nach derselben Methodik, um Transparenz, Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen.

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Betreff: AW: Bieterfrage Datum: 13.02.2026 - 10:01 Uhr

Nachricht:

1. Leistungsverzeichnis, VI. Abholung und Anlieferung
Die Annahme ist zutreffend.
Der Wäscheabwurf erfolgt in vom Auftragnehmer gestellten Rollcontainern.
Ein Abwurfschrank ist nicht vorgesehen.

2. Anlage 15 - Zuschlagskriterium "Preis"
Für das Zuschlagskriterium "Preis" können maximal 90 Punkte für den Mietpreis sowie maximal 10 Punkte für die Anfahrtspauschale erreicht werden.
Die Bewertung erfolgt jeweils getrennt nach der relativen Bewertungsmethode:
Punktzahl = (niedrigster angebotener Preis / Angebotspreis) × maximale Punktzahl
Der jeweils niedrigste angebotene Preis erhält die volle Punktzahl.
Die weiteren Angebote werden proportional bewertet.
Die Anfahrtspauschale (Position 1.1) wird separat bewertet.
Der im Preisblatt ausgewiesene Gesamtpreis (Zelle L23) dient ausschließlich der rechnerischen Gesamtdarstellung und ist nicht Grundlage der Einzelbewertung.

3. Anlage 15 - Umwelt- und Nachhaltigkeitskonzept / Treibhausgasemissionen
Die Bewertung erfolgt anhand einer qualitativen, vergleichenden Gesamtwürdigung im Rahmen des der Vergabestelle zustehenden Beurteilungsspielraums.
Die Punktevergabe erfolgt abgestuft nach der Qualität, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des eingereichten Konzepts im Angebotsvergleich.
Zur Transparenz wird folgende Bewertungsmatrix angewendet:
Bewertungsstufe Punktevergabe Maßstab
Sehr gut 100 % Schlüssiges, strukturiertes und nachvollziehbares Konzept mit konkret beschriebenen und - soweit möglich - quantifizierten Maßnahmen; erkennbare Differenzierung im Angebotsvergleich
Gut 75 % Schlüssiges Konzept mit konkreten Maßnahmen; teilweise quantifizierte oder überprüfbare Angaben
Befriedigend 50 % Nachvollziehbare Darstellung mit überwiegend allgemeinen Aussagen; begrenzte Differenzierung
Ausreichend 25 % Sehr allgemein gehaltene Darstellung ohne substanzielle Konkretisierung
Unzureichend / kein bewertbares Konzept 0 % Keine oder nicht verwertbare Angaben
Ein Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl allein aufgrund einzelner Maßnahmen besteht nicht. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung im Angebotsvergleich.

4. Anlage 04 Preisblatt.xlsx - Restbuchwert
Ergänzend zur Beantwortung der Bieterfrage vom 02.02. wird Folgendes klargestellt:
Die Vertragsunterlagen sehen eine lineare Abschreibung der Bekleidungsteile über 156 Wochen vor.
Soweit Bekleidungsteile zum Zeitpunkt des Vertragsendes nach dieser Systematik noch nicht vollständig abgeschrieben sind, ergibt sich hieraus rechnerisch ein verbleibender Restwert.
Eine pauschale Abgeltung ist nicht vorgesehen.
Sofern und soweit sich nach der vertraglich vorgesehenen Abschreibungslogik ein nicht vollständig abgeschriebener Wert ergibt, kann dieser im Rahmen der vertraglichen Abwicklung berücksichtigt werden.
Dies stellt keine Änderung der Vergabeunterlagen dar, sondern eine Klarstellung der sich aus der vorgesehenen Abschreibungsregelung ergebenden Systematik.
Die Angabe in Spalte M ("Restbuchwert") der Anlage 04 Preisblatt.xlsx hat auf Grundlage einer linearen Abschreibung über 156 Wochen zu erfolgen:
Restbuchwert = Anschaffungswert × (nicht abgeschriebene Wochen / 156)
Maßgeblich sind die tatsächlich nicht abgeschriebenen Nutzungswochen.
Ruhende Abschreibungszeiträume verlängern entsprechend die Abschreibungsdauer.
Die Angabe in Spalte M ist nicht wertungsrelevant.
Sie dient ausschließlich der vertraglichen Transparenz und der späteren Abwicklung.

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Betreff: Änderung der Vergabeunterlagen - Verschiebung des Vertragsbeginns Datum: 11.02.2026 - 12:13 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im laufenden Vergabeverfahren 2026_001 Mietwäsche Gastronomie wird der vorgesehene Beginn des Vertrags wie folgt angepasst:

Der bisher vorgesehene Vertragsbeginn 01.05.2026 wird auf den 01.10.2026 verschoben.

Der Leistungsumfang, die Vertragslaufzeit sowie alle weiteren Regelungen der Vergabe- und Vertragsunterlagen bleiben unverändert.

Die entsprechenden Vergabeunterlagen wurden angepasst und stehen Ihnen über die Vergabeplattform in aktualisierter Fassung zur Verfügung.

Aufgrund dieser Änderung wird die Angebotsfrist verlängert.
Die neue Angebotsfrist endet am 08.03.2026 um 23:59 Uhr.

Die Verschiebung des Vertragsbeginns stellt keine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen im Sinne des Vergaberechts dar.

Insbesondere:

- der Leistungsumfang bleibt unverändert,

- die Vertragslaufzeit wird nicht geändert,

- es entstehen keine zusätzlichen Vorhalteleistungen oder Vorlaufkosten für die Bieter,

- die Zuschlagskriterien und die Angebotswertung bleiben unberührt.



Wir bitten Sie, bei der Erstellung Ihres Angebots ausschließlich die aktualisierten Vergabeunterlagen zu verwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Anlage 01 Aufforderung Angebotsabgabe.pdf 11.02.2026 5,6 MB
Betreff: AW: Bieterfragen Mewa Datum: 10.02.2026 - 10:13 Uhr

Nachricht:

Zu Punkt 1 (Erstausstattung / Leistungsbeginn):
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Erstausstattung unter Berücksichtigung der erforderlichen Größenaufnahme, Produktions- und Veredelungsschritte wird der Leistungsbeginn auf den 01.10.2026 festgelegt. Dieser Zeitraum ermöglicht eine strukturierte Durchführung aller notwendigen Prozesse, einschließlich Anpassungen und Vorwaschungen. Bis zur vollständigen Auslieferung der neuen Bekleidung kann die derzeit eingesetzte Kleidung weiterhin eingesetzt werden. Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend angepasst.

Zu Punkt 2 (Haftung - Anlage 16):
Dem Hinweis wird entsprochen. Die Haftungsregelung wird in Anlage 16 dahingehend angepasst, dass eine Haftung des Auftragnehmers nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorgesehen ist.

Zu Punkt 3 (Höhere Gewalt - Anlage 16, Ziffer 19.1):
Dem Hinweis wird entsprochen. Die Regelung zur Haftungsfreistellung bei Schäden infolge unvollständiger, verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung aufgrund höherer Gewalt wurde in Anlage 16 unter Ziffer 19.1 ergänzt.

Zu Punkt 4 (Vertragsstrafe - Anlage 16 / monatliche Rechnungsstellung):
Die Vertragsstrafe wegen Verzugs wird auf Grundlage der jeweiligen monatlichen Abrechnung berechnet. Sie beträgt 0,5 vom Hundert pro angefangener Woche, höchstens jedoch fünf vom Hundert des für den jeweiligen Abrechnungsmonat maßgeblichen Auftragspreises, jeweils ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zu Punkt 5 (Belieferungstage / Tourenplanung / Unfall):
Die Belieferung erfolgt grundsätzlich wöchentlich. Die konkrete Festlegung der Liefertage kann im Rahmen der Tourenplanung erfolgen und bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Eine Optimierung der Touren aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ist zulässig, sofern die vereinbarte wöchentliche Belieferung sichergestellt bleibt. Kommt es aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wie z. B. eines Unfalls, zu einer kurzfristigen Lieferverhinderung und wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert, stellt eine Belieferung am Folgetag keinen Verzug dar.

Zu Punkt 6 (Instandsetzung / Reparaturfristen):
Die Instandsetzung beschädigter oder verschlissener Bekleidung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Tauschturnus. Feste Reparaturfristen in Kalendertagen werden nicht vereinbart. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dem Auftraggeber während der Dauer der Instandsetzung jederzeit funktionsfähige Austauschbekleidung in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung steht. Die ordnungsgemäße Nutzung der Bekleidung darf durch die Instandsetzung nicht beeinträchtigt werden. Die Vergabeunterlagen werden entsprechend klarstellend angepasst.

Zu Punkt 7 (Abschreibung / Vertragsende - Restbuchwert):
Bekleidungsteile, die während der Vertragslaufzeit neu in den Umlauf gebracht werden, z. B. durch Neuausstattungen, Ersatzbeschaffungen oder Schwund, werden zum Ende der Vertragslaufzeit nicht pauschal mit 0,00 EUR angesetzt, sofern deren betriebswirtschaftliche Abschreibungsdauer noch nicht vollständig abgelaufen ist. In diesen Fällen kann ein angemessener Restbuchwert angesetzt werden. Die Ermittlung erfolgt auf Basis der vertraglich vereinbarten Abschreibungslogik und ist vom Auftragnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Zu Punkt 8 (Abnahmegarantie / Leistungsmenge - Anlage 3):
Eine verbindliche Mindestabnahmemenge oder ein garantierter Mindestumsatz wird nicht vereinbart. Der in Anlage 3 zugrunde gelegte Leistungsumfang stellt einen Orientierungswert dar. Abweichungen hiervon sollen sich grundsätzlich innerhalb eines angemessenen Rahmens bewegen. Sofern es im Verlauf der Vertragslaufzeit zu dauerhaften Abweichungen von mehr als ca. 20 % gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfang kommt, verpflichten sich die Vertragsparteien, auf Verlangen einer Partei in Verhandlungen über eine sachgerechte Anpassung der Leistungserbringung einzutreten. Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend ergänzt.

Zu Punkt 9 (Wäschecontainer / Wäschesäcke):
Der Einsatz nachhaltiger, mehrfach verwendbarer Wäschesäcke ist zulässig. Das Nicht-Liefern in Wäschecontainern führt nicht zum Ausschluss.

Zu Punkt 10 (Kundenportal / Testzugang):
Anstelle eines Testzugangs zum Kundenportal ist eine Einweisung in das System ausreichend. Die zusätzliche Bereitstellung einer Informationsbroschüre wird begrüßt. Ein Gast- oder Testzugang ist nicht zwingend erforderlich.

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Anlage 03 Leistungsverzeichnis.pdf 10.02.2026 2,1 MB
Anlage 16 Allgemeine Vertragsbedingungen.pdf 10.02.2026 21,2 MB
Betreff: AW: Abschreibung Datum: 02.02.2026 - 08:47 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Ausschreibung ist kein Restwert am Ende der Nutzungsdauer vorgesehen.
Der Restbuchwert ist vollständig auf null (0,00 EUR) abzuschreiben.

Ein Restwert darf bei der Angebotskalkulation nicht berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

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Betreff: AW: Bieterfrage Datum: 28.01.2026 - 15:58 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihren Hinweis und entschuldigen Sie bitte die Unstimmigkeit im Preisblatt.

Sie haben vollkommen recht: Bei der Gesamtstückzahl der zu bestickenden Artikel ist von insgesamt 4.070 Bestickungen auszugehen.
Anbei übersenden wir Ihnen das entsprechend aktualisierte Preisblatt.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

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Anlage 04 Preisblatt.xlsx 28.01.2026 15,4 KB
Betreff: AW: Bieterfrage Datum: 28.01.2026 - 09:50 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die in der Leistungsbeschreibung sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführten Hersteller-, Produkt- und Artikelangaben dienen ausschließlich der eindeutigen Beschreibung des geforderten Leistungs- und Qualitätsniveaus sowie der Konkretisierung der geforderten Ausführung.

Alternativ können auch Produkte anderer Hersteller angeboten werden, sofern diese die in der Leistungsbeschreibung definierten qualitativen, funktionalen, materialtechnischen und normativen Anforderungen vollständig erfüllen. Dies schließt ausdrücklich auch Abweichungen hinsichtlich der Grammatur ein, sofern hierdurch das geforderte Leistungs- und Qualitätsniveau mindestens erreicht wird. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter im Rahmen seines Angebotes eindeutig, nachvollziehbar und prüffähig nachzuweisen.

Eine zwingende Bindung an die im Leistungsverzeichnis genannten Hersteller, Artikelnummern oder eine bestimmte Grammatur ist nicht beabsichtigt.

Mit dieser Klarstellung soll die Gleichbehandlung der Bieter sowie die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Betreff: AW: Bieterfragen Datum: 28.01.2026 - 08:52 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre weiteren Bieterfragen. Diese beantworten wir wie folgt:

Bieterfrage 1 - Abweichende Maße Latzschürze

Bei den in den Vergabeunterlagen genannten Maßen handelt es sich um Circa-Werte.
Die von Ihnen vorgeschlagene Latzschürze mit den Maßen 105 × 100 cm ist zulässig, sofern Materialqualität, Verarbeitung, Funktionalität sowie alle weiteren Anforderungen gemäß Leistungsbeschreibung unverändert eingehalten werden.
Die Maßabweichung führt zu keinem Wertungs- oder Punkteabzug.

Bieterfrage 2 - Einräumen der personalisierten Berufskleidung / Schranksysteme

Hier hat sich in der Leistungsbeschreibung ein Fehler eingeschlichen.
Anbei erhalten Sie die in diesem Punkt korrigierte Leistungsbeschreibung, die die maßgeblichen Regelungen zum Einräumen der personalisierten Berufskleidung enthält.
Wir bitten, diese Fassung für die Angebotserstellung zugrunde zu legen.

Bieterfrage 3 - Größen für die Bemusterung

Die Größen für die Bemusterung sind frei wählbar und müssen nicht vorgegebenen Größen entsprechen.

Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und stehen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Anlage 03 Leistungsverzeichnis.pdf 28.01.2026 2 MB
Betreff: AW: 2026_001 Mietwäsche Gastronomie Datum: 27.01.2026 - 08:25 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung ist die Anbringung des Logos durch Bestickung verbindlich festgelegt.

Eine alternative Ausführung, beispielsweise mittels Thermotransfer, ist nicht zulässig, auch wenn das verwendete Verfahren oder die eingesetzten Materialien über entsprechende Zertifizierungen (z. B. Öko-Tex(R) Standard 100) verfügen.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Betreff: AW: Bieterfrage - Produktbezug / Gleichwertigkeit Datum: 27.01.2026 - 08:24 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die in der Leistungsbeschreibung sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführten Hersteller-, Produkt- und Artikelangaben dienen ausschließlich der eindeutigen Beschreibung des geforderten Leistungs- und Qualitätsniveaus sowie der Konkretisierung der geforderten Ausführung.

Alternativ können auch Produkte anderer Hersteller angeboten werden, sofern diese die in der Leistungsbeschreibung definierten qualitativen, funktionalen, materialtechnischen und normativen Anforderungen vollständig erfüllen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter im Rahmen seines Angebotes eindeutig, nachvollziehbar und prüffähig nachzuweisen.

Eine zwingende Bindung an die im Leistungsverzeichnis genannten Hersteller oder Artikelnummern ist nicht beabsichtigt.

Mit dieser Klarstellung soll die Gleichbehandlung der Bieter sowie die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Betreff: AW: Bieterfragen Datum: 22.01.2026 - 16:01 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage sowie für Ihr Interesse am laufenden Vergabeverfahren.
Nach Prüfung Ihrer Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu 1) Leitfabrikate / Gleichwertigkeit (Produkt- und Artikelangaben)
Die im Leistungsverzeichnis benannten Produkt- und Artikelangaben sind verbindlich.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung der jeweils konkret beschriebenen Artikel in der festgelegten Ausführung.
Abweichende oder alternative Produkte sind nicht zugelassen, auch wenn diese hinsichtlich Material, Ausführung oder Funktion vergleichbar oder gleichwertig sein sollten.

Zu 2) Poloshirt Pos. 1.2.1 - Produktidentität / Herstellerrolle
Für die Position 1.2.1 ist ausschließlich das im Leistungsverzeichnis bezeichnete Poloshirt maßgeblich.
Sofern dieses Produkt unter der angegebenen Artikelnummer angeboten wird, ist es unerheblich, ob der im Leistungsverzeichnis genannte Anbieter als Hersteller, Markeninhaber oder Vertreiber auftritt.
Entscheidend ist allein, dass das angebotene Poloshirt dem ausgeschriebenen Produkt in Ausführung, Qualität und Funktion vollständig entspricht.
Ein Ausweichen auf andere Produkte, Modelle oder Artikel ist nicht zulässig.

Zu 3) DIN 10524 / Risikoklasse 3 - Anwendbarkeit
Die Anforderungen der DIN 10524 sowie der Risikoklasse 3 gelten grundsätzlich für die ausgeschriebenen Artikel, sofern im Leistungsverzeichnis bei einzelnen Positionen keine abweichenden oder konkretisierten Vorgaben enthalten sind.
Die im Leistungsverzeichnis konkret benannten Artikel werden als für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet angesehen.
Ein gesonderter Nachweis der Normkonformität ist nur dann vorzulegen, wenn dies im Leistungsverzeichnis ausdrücklich gefordert wird.

Zu 4) Halbschürze Pos. 1.2.6 - Grammatur
Die angegebene Grammatur von ca. 250 g/m² stellt einen Richtwert dar.
Geringfügige Abweichungen im handelsüblichen Toleranzbereich (z. B. 245 g/m²) sind zulässig, sofern sämtliche weiteren Anforderungen eingehalten werden.
Ein Wertungs- oder Punkteabzug erfolgt hierdurch nicht.

Die vorstehenden Klarstellungen werden Bestandteil der Vergabeunterlagen und sind bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
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