Die Stadt Gundelfingen (im Folgenden: Konzessionsgeber) führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines Gigabitnetzes realisieren kann, einoffenes, transparentes, wirtschaftliches und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren aufgrund förderrechtlicher Vorgaben gemäß Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zurUnterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in "grauen Flecken", § 5 in der Fassung vom 13.11.2020 durch.
Die Erschließungsgebiete sind in der Übersichtskarte dargestellt.
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
Höhe der Endkundenpreise
Service
Einsatz alternativer Netztechnologien und Verlegemethoden
Der Auftraggeber behält sich die Möglichkeit vor, den Auftrag aufGrundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in die Verhandlungeinzutreten.
Der Bewerber/Die Bewerbergemeinschaft hat seinen/ihren Teilnahmeantrag unter zwingender Nutzung dieses Teilnahmeformulars "Eignungskriterien und Ausschlussgründe" beim Auftraggeber einzureichen. Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.