Die UniBw M darf mit Kistler ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV durchführen.
Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden. Technische Gründe schließen einen Wettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV aus und bedingen den Abschluss des Vertrages mit Kistler. Nur die Erbringung der Leistung durch Kistler erfüllt die Anforderungen der UniBw M.
Das Ergebnis der europaweiten Markterkundung ist, dass eine Lieferung durch andere Hersteller technisch nicht möglich ist. Eine Erbringung der Leistung durch andere Auftragnehmer wäre nur unverhältnismäßigem Integrations-, Umstellungs- und Schulungsaufwand möglich. Aus Kompatibilitätsgründen kommt daher nur die von Kistler angebotene Leistung in Betracht.
Die UniBw M führte im März 2026 eine europaweite Marktrecherche durch und betrachtete alle in Frage kommenden Anbieter für die Lieferung des Prüfstands.
Die UniBw M hat dabei festgestellt, dass lediglich Kistler in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Die zu erbringenden Maßnahmen müssen zwingend folgende Anforderungen erfüllen:
vollständige Integration des Prüfstands in die bestehende Mess-, Steuer- und Auswertungsinfrastruktur des Prüflabors sowie Kompatibilität mit der etablierten testXpert-Software (ZwickRoell),
- hochpräzise Erfassung zentraler Kenngrößen von Schraubenverbindungen (Gesamtanzugsmoment, Vorspannkraft, Gewindemoment) während des gesamten Verschraubungsprozesses,
- hochauflösende Drehwinkelmessung unmittelbar an der Schraubenverbindung mit einer Auflösung von mindestens 0,25°,
- einstellbare hohe Abtastrate bis mindestens 20 kHz zur präzisen Messdatenerfassung,
- Möglichkeit zur Prüfung eines breiten Spektrums von Verbindungselementen von M6 bis M48 einschließlich Prüfungen kleinerer Schrauben bei höheren Drehzahlen,
- modulare Erweiterbarkeit des Systems um zusätzliche Messkanäle zur Integration weiterer Messgrößen (z. B. Längen- oder Temperaturmessungen) innerhalb derselben Prüfsoftware,
- Bereitstellung einer zertifizierten, netzwerkfähigen Prüfsoftware mit blockbasierter Prüfablaufstruktur, normativen Prüfprogrammen sowie nachträglicher Anpassung und Auswertung von Prüfdaten,
- langfristige Sicherstellung von Softwarepflege, Updates und Kompatibilität mit aktueller PC-Technik sowie Integration der Messdaten in bestehende laborinterne Auswerte- und Datenverarbeitungsroutinen.
Ein alternativer Anbieter müsste:
- eine zusätzliche, bislang im Labor nicht eingesetzte Steuerungs- und Softwareumgebung einführen und parallel zu den bestehenden Systemen betreiben,
- neue technische Schnittstellen entwickeln, damit die vom Prüfstand erzeugten Messdaten in die bestehenden Auswertungs- und Datensysteme des Labors integriert werden können,
- umfangreiche Anpassungen an der bestehenden Laborinfrastruktur vornehmen, um die Zusammenarbeit zwischen dem neuen System und den bereits vorhandenen Prüf- und Auswertesystemen sicherzustellen,
- zusätzliche Test-, Validierungs- und Integrationsmaßnahmen durchführen, um die Funktionsfähigkeit und Vergleichbarkeit der Messergebnisse mit den bestehenden Systemen zu gewährleisten,
- einen erheblichen Schulungs- und Umstellungsaufwand für das Laborpersonal in Kauf nehmen, da eine neue Bedien- und Softwareumgebung eingeführt werden.
Zudem ist die Leistungserbringung durch ein anderes Unternehmen nicht mit den Zielen der UniBw M vereinbar, denn dies würde erhebliche technische Risiken, verlängerte Ausfallzeiten sowie unverhältnismäßige wirtschaftliche Mehrkosten verursachen. Aufgrund der zwingenden Systemkompatibilität, der herstellergebundenen Steuerungsarchitektur sowie der sicherheitsrelevanten Integration besteht damit faktisch kein Wettbewerb.
Die technischen Gründe sind der UniBw M auch nicht zuzurechnen. In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass der Auftraggeber nachweisen muss, dass ihm das Vorliegen der technischen Gründe bzw. der Gründe des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand nicht zuzurechnen ist. Diese Anforderungen erfüllt die UniBw M. Die UniBw M hat die Ausschließlichkeitssi-tuation, in der nur Kistler für die Durchführung der Modernisierung in Betracht kommt, nicht zu vertreten. Denn es ist der UniBw M nicht vorzuwerfen, dass ZwickRoell nur Kistler die erforderliche Software zur Verfügung stellt, sodass ein einheitlicher Betrieb der Geräte möglich wird.
Die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung sind sachlich gerechtfertigt, beruhen auf objektiven, nachvollziehbaren und auftragsbezogenen Gründen, die Entscheidungen der UniBw M sind willkürfrei und die Gründe tatsächlich vorhanden.