Mit der Durchführung der Arbeiten sind folgende Fristen einzuhalten:
Mit den Arbeiten ist ab dem 01.02.2026 zu beginnen.
Die (flächenmäßig recht geringen) Fällarbeiten sind vor Beginn der Vogelbrutzeit, vor dem 28. Februar 2026 durchzuführen.
Die Erdarbeiten auf den Maßnahmenflächen einschließlich der Herstellung der Lebensraumstrukturen für Zauneidechsen sind bis spätestens Ende März 2026
durchzuführen und abzuschließen.
Die Ansaatarbeiten sind bis Ende Mai 2026 durchzuführen und abzuschließen.
Die Etablierung von Grünland mittels Mähgutübertragung erfolgt zwischen Mitte und Ende Juli 2026.
Die Pflanzmaßnahmen erfolgen ab 15. Oktober 2026 und müssen bis spätestens Ende Dezember 2026 abgeschlossen werden. Unmittelbar nach Anlage der Gehölzpflanzungen erfolgt deren Schutz durch Wildschutzzäune.
Im Verlauf des Jahres 2027 erfolgt die Fertigstellungspflege der Vegetationsarbeiten.
In den Jahren 2028 und 2029 erfolgt eine zweijährige Entwicklungspflege.
Im Jahr 2028 erfolgen Ansaatarbeiten auf drei Teilflächen, die erst dann durch den AG entsiegelt werden. Auf einer Teilfläche wird eine 2026 angelegte Blühfläche im 2028
umgebrochen und erneut angesät.
Der AG ist berechtigt, die Arbeiten einstellen zu lassen, wenn er dies aus witterungsbedingten Gründen für erforderlich hält. Die Wiederaufnahme der Arbeiten kann ebenfalls durch den AG bestimmt werden. Der AN wird hiervon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
Die Arbeiten sind im engen Einvernehmen mit der Bauleitung des AG zügig durchzuführen. Jeder Arbeitsgang ist der Bauleitung so rechtzeitig anzumelden, dass eine Überprüfung der Leistung möglich ist. Die Überprüfbarkeit ist Voraussetzung für eine entsprechende Vergütung dieser Leistung. Die gilt auch bei Wiederaufnahme der Arbeiten nach Unterbrechung.
Bei Wässerungsgängen hat sich der Fahrer des Wässerungsfahrzeugs täglich bei Arbeitsbeginn bei der Bauüberwachung anzumelden.
Es sind Tagesberichte zu führen und wöchentlich abzugeben. Aufmaßblätter, Lieferscheine, Bestellscheine etc. sind dem AG umgehend zu übermitteln.
Die Besetzung der Baustelle mit Arbeitskräften ist vom AN so zu bemessen, dass die
Arbeiten zu den festgesetzten Terminen abgeschlossen werden. Bei schleppendem Arbeitsablauf kann der AG verlangen, dass die Baustelle mit weiteren Arbeitskräften
verstärkt wird. Bau-stellen, die nicht genügend ausgerüstet und besetzt sind, bei denen Mängel oder Störungen im Arbeitsfortschritt auftreten, können durch den AG ohne Entgelt und Ersatzansprüche bis zur Behebung stillgelegt werden.
Die Wahl des Geräteeinsatzes ist - sofern nicht im LV festgelegt - Aufgabe des AN. Der Einsatz der Geräte ist jedoch so zu bemessen, dass die festgesetzte Ausführungsfrist
eingehalten bzw. die geforderte Güte der Leistung gewährleistet wird. Ungeeignete Geräte kann der AG zurückweisen und ohne besondere Vergütung den Einsatz anderer Geräte verlangen, die der Art der Leistung angepasst sind.
Der AN haftet für alle von ihm verursachten Schäden und ist verpflichtet, dieselben sofort und kostenlos zu beheben. Er ist für eine sachgemäße Sicherung der Arbeitskräfte und der Baustelle verantwortlich.