Der Auftraggeber plant die Einführung und den Aufbau eines Siegel- und Signaturdienstes für das Land und die Kommunen im Saarland. Zentraler Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung ist die Anbringung von elektronischen Fernsiegeln und Fernsignaturen für digitale Dokumente. Ebenfalls Vertragsbestandteil sind Unterstützungs- und Beratungsleistungen sowie die Pflege der einzusetzenden Signaturlösung.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, automatisch zum 31.12.2029.
Aufgrund der technischen Ausschließlichkeit kann der Rahmenvertrag nur mit einem Unternehmen geschlossen werden.
Die Firma Governikus GmbH & Co. KG besitzt die gewerblichen Schutzrechte an der Softwareanwendung "Governikus", welche sich bereits innerhalb der saarländischen Landesverwaltung im Einsatz befindet. Diese Softwareanwendung wir aktuell unter anderem für die Prüfung elektronischer Siegel Signaturen verwendet. Die Anwendung bietet ebenfalls die Möglichkeit, Siegel- und Signaturdienste mit dem Signaturdienst Data Sign innerhalb der Anwendung zu erstellen.
Eine Bereitstellung der Siegel- und Signaturlösung eines Drittanbieters würde eine Schnittstelle ergeben, die die Sicherheit und Stabilität des Systems gefährden kann. Etwaige Integrationsfehler könnten sich dabei nicht nur auf einzelne Teile des Systems, sondern auf das gesamte System der saarländischen Landesverwaltung auswirken. Vor diesem Hintergrund ist die Beauftragung der Firma Governikus GmbH & Co. KG für die zu beschaffende Leistung die sicherste und auch wirtschaftlichste Lösung für den Auftraggeber, welche eine nahtlose Einbindung der Siegel- und Signaturlösung in das Bestandssystem ermöglicht.
Zudem können die Leistungen für Pflege und Aufbau der Siegel- und Signaturlösung ausschließlich durch die Firma Governikus GmbH & Co. KG erbracht werden, da es sich bei der Anwendung Governikus um ein eigenständiges Lizenzprodukt handelt, welches ausschließlich durch die Firma selbst gepflegt und weiterentwickelt wird. Ein Drittanbieter wäre somit weder berechtigt noch technisch in der Lage, dies umzusetzen.
Die Unwirksamkeit des Vertrages kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags bzw. nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 GWB). § 135 GWB bleibt unberührt.