Die Linie 10 (bisher 6085/6198) gilt als Saisonverkehr - aufgeteilt auf mehrere Fahrpläne und Lose.
Los 1:
Hauptsaison Winter:
Die Winterhauptsaison (Fahrplan 10_2a, Anlage 1) ist abhängig von den bayerischen Weihnachts- und Winterferien. Generell startet die Winterhauptsaison am 25.12. des Jahres und geht bis Ende der Faschingsferien, mindestens jedoch bis Ende Februar. Im ersten Betriebsjahr würde die Wintersaison voraussichtlich vom 25.12.2026 bis 28.02.2027 laufen. Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 467,43 km.
In der Winterhauptsaison wird der Fahrplan 2a zu einem Viertelstundentakt zwischen Bodenmais und Bretterschachten bedarfsgerecht verdichtet (Fahrplan 10_2aa, Anlage 6). In der Regel ist diese Verdichtung für 66 Tage notwendig. Auch dies kann sich während der Betriebslaufzeit ändern. Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 760,55 km.
Los 2:
Hauptsaison Sommer:
Ab 15. Mai jeden Jahres startet die Sommersaison (Fahrplan 10_2d, Anlage 4). Diese läuft in der Regel bis Ende der Allerheiligenferien in Bayern. Im ersten Betriebsjahr würde die Sommersaison vom 15.05.2027 bis 07.11.2027 laufen. Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 233,46 km. Im Sommer wird der Fahrplan 2d vormittags zu einem Halbstundentakt bedarfsgerecht verdichtet (Fahrplan 10_2dd, Anlage 5). In der Regel ist der verdichtete Fahrplan 177 Tage (Basis = erstes Betriebsjahr 2026/2027) notwendig. Dies kann sich während der Betriebslaufzeit ändern. Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 321 km.
Los 3:
Nebensaison Winter:
Die Winter-Nebensaison (Fahrplan 10_2b, Anlage 2) beginnt in der Regel einen Tag nach Ende der bayerischen Winterferien bzw. ab 01.03. bis 31.03. Im ersten Betriebsjahr würde die Winter-Nebensaison vom 01.03.2027 bis 31.03.2027 laufen. Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 212,52 km.
Zwischensaison April-Mai:
Im Anschluss geht es ab 01.04. bis 14.05. in die Zwischensaison (Fahrplan 10_2c, Anlage 3) mit zwei Fahrtenpaaren. Im ersten Betriebsjahr würde die Zwischensaison vom 01.04.2027 bis 14.05.2027 laufen. Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 58,36 km.
Zwischensaison November-Dezember:
Nach den Allerheiligenferien wird bis 24.12. wieder der Zwischensaisonfahrplan (Fahrplan 10_2c, Anlage 3) gefahren.
Im ersten Betriebsjahr würde die Zwischensaison vom 08.11.2027 bis 24.12.2027 laufen.
Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 58,36 km.
Die Linie 11 (bisher 6081) gilt ebenfalls als Saisonverkehr - aufgeteilt in drei Saisonfahrpläne.
Die Winterhauptsaison (Fahrplan 11a, Anlage 7) ist abhängig von den bayerischen Weihnachts- und Winterferien.
Generell startet die Winterhauptsaison am 25.12. des Jahres und geht bis Ende der Faschingsferien, mindestens jedoch bis Ende Februar. Im ersten Betriebsjahr würde die Winterhauptsaison voraussichtlich vom 25.12.2026 bis 28.02.2027 laufen. Die Fahrplankilometer
pro Tag betragen 155,76 km.
Die Nebensaison (Fahrplan 11b, Anlage 8) beginnt in der Regel einen Tag nach Ende der bayerischen Winterferien bzw. ab 01.03. bis 14.05. jeden Jahres. Im ersten Betriebsjahr würde die Winternebensaison vom 01.03.2027 bis 14.05.2027 laufen. Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 68,22 km.
Die Sommersaison (Fahrplan 11c, Anlage 9) startet in der Regel zum 15.05. und endet mit dem Ende der bayerischen Herbstferien. Im ersten Betriebsjahr würde die Sommersaison vom 15.05.2027 bis zum
07.11.2027 laufen. Die Fahrplankilometer pro Tag betragen 155,76 km.
Nach Ende der Herbstferien gibt es keinen Verkehr bis zum Start der Winterhauptsaison.
Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument "Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz" einschließlich der Fahrpläne angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument sowie die Fahrpläne stehen als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.landkreis-regen.de/wp-content/uploads/Ergaenzendes-Dokument-und-Fahrplaene-Arberverkehre.pdf. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG.