Folgende Vorschriften und Verordnungen sind grundsätzlich bei allen Tätigkeiten zu beachten:
- Gesetze über Naturschutz- und Landschaftspflege des Bundes und des Freistaates Bayern in der jeweils aktuellen Fassung.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 01.06.2012 in der aktuellen Fassung und Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (BayAbfG) vom 09.08.1996 in der jeweils aktuellen Fassung.
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) sowie und Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen des Freistaates Bayern (Landes-Immissionsschutzgesetz -LImschG) in der jeweils aktuellen Fassung.
- Unterhaltsarbeiten bei Vegetationsflächen, Stoffen, Verfahren in der jeweils aktuellen Fassung.
- Bei allen Arbeiten sind zudem die gültigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen (VSG 4.2) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Stand der Technik einzuhalten.
- Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss ein bundeseinheitlicher Sachkundenachweis für Pflanzenschutz nachgewiesen werden.
- Sollte eine stückweise Fällung mit einem Steiger oder einer Hubarbeitsbühne notwendig sein, muss der Motorsägen-Bediener im Korb die AS-BAUM II Ausbildung haben. Der Bediener des Steigers/der Hubarbeitsbühne muss eine Ausbildung gem. DGUV Grundsatz 308-008 besitzen und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein.
Sofern eine Anbau-Seilwinde zum Einsatz kommt, muss ein entsprechendes Prüfbuch gem. DGUV V 54 vorliegen.