Die GASCADE Gastransport GmbH wird ein neues Verwaltungsgebäude in Kassel beziehen. Der Umzug startet voraussichtlich ab Ende des dritten Quartals 2026. Im Zuge dessen wurden die Anforderungen an die Unterhaltsreinigung neu strukturiert und an die Erfordernisse des Neubaus angepasst. Es ist beabsichtigt, die Leistungen der Unterhaltsreinigung für die Verwaltungsgebäude der GASCADE Gastransport GmbH in Kassel in einem (1) Los auszuschreiben.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Durchführung der Unterhaltsreinigung in allen Räumlichkeiten des Gebäudes einschließlich des Parkhauses am Standort Joseph-Beuys-Str. 17 in 34117 Kassel und nach Bedarf am Standort Baumbachstr. 1 und Friedrich-Ebert-Str. 104 in 34119 Kassel. Ausgenommen sind der Küchen- und Ausgabebereiche der Firmenkantine am Hauptstandort in der Joseph-Beuys-Str. 17 in 34117 Kassel.
mögliche Verlängerung um maximal 24 Monate in Summe oder in 2 Schritten zu je 12 Monaten
vorrangig am Standort Joseph-Beuys-Str. 17 in 34117 Kassel und nach Bedarf am Standort Baumbachstr. 1 und Friedrich-Ebert-Str. 104 in 34119 Kassel
siehe Anmerkung zum erstgenannten Erfüllungsort
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
siehe Verfahrensunterlagen