Projektbeschreibung
Die im Jahr 2024 in Kraft getretene EU-Methanregulierung verpflichtet uns als Fernleitungs-netzbetreiber alle Maßnahmen möglichst Emissionsfrei durchzuführen. Mobile Umpumpver-dichter bieten uns die Möglichkeit Arbeiten an unseren Assets mit möglichst geringen Emissi-onen durchzuführen.
Gegenstand der Ausschreibung
Das Leistungsverzeichnis beschreibt die Lieferung von 4 mobilen Verdichtern und einem Gasgenerator. Das zu verdichtende Medium ist Erdgas nach G260. Als Energieträger zum Antrieb des Verdichters soll zum einen Erdgas nach G260, als auch Strom dienen. Die mobi-len Verdichter und der Gasgenerator sollen mit Antriebseinheit ein Gewicht von jeweils ma-ximal 3500 kg und einer PKW Anhängerkupplung ausgerüstet sein. Die mobilen Einheiten sollen über flexible Schlauchleitungen angeschlossen werden können. Das Verbrauchsgas sowie die umgepumpte Menge soll gemessen und archiviert werden. Ein Fernzugriff soll dem Hersteller die Möglichkeit geben bei Störungen aus der Ferne (über Mobilfunkverbindung) auf die Anlage zuzugreifen. Zudem soll GASCADE über einen Fernzugriff Daten abrufen können.
Leistungsüberblick In der Leistungsbeschreibung wird in zwei Losen differenziert. Es sollen jeweils 2 mobile Ver-dichtereinheiten mit unterschiedlichen Antriebskonzepten beschafft werden. Zusätzlich dazu noch ein Gasgenerator, mit dem ein bzw. auch 2 Verdichter parallel betrieben werden können.
LOS 12 Stück mobile Verdichter mit elektrischem Antrieb inklusive 1 Stück Gasgenerator zum Antrieb
LOS 22 Stück mobile Verdichter mit direkt Antrieb über einen Gasmotor
Im Fall von hoher Auslastung und/oder gemäß der Auslastungsprognose der vorhandenen Gerätschaften können im Zeitraum bis 1 Jahr nach Erstzuschlag weitere zusätzliche Ausrüstungen des gleichen Typs und gleicher Spezifikation zu den Bedingungen des originären Vertrags zum Angebotspreis beauftragt werden. Nach Ablauf der vorgenannten Gültigkeit für zusätzliche Ausrüstungen kann eine jährliche Anpassung stattfinden, diese ist auf die Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI - Eurostat EU-Staaten) limitiert. Die Option kann bis 3 Jahre nach Erstzuschlag durch schriftliche Abruferklärung beauftragt werden.
Es werden jeweils maximal 2 zusätzliche Ausrüstungen der Unterpunkte 4.1 bis 4.9 und 4.10 bis 4.17 des B.2 Preisblatt bezuschlagt.
16.3 Nebenangebote / LoskombinationWenn Bewerber für mehrere Lose gemäß dem Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs geeignet sind, gilt für diese:Nebenangebote in Form von Kombinationsangeboten sind zugelassen.Der Auftraggeber geht davon aus, dass sich für mehrere oder auch alle Lose Synergieeffekte ergeben, die zu wirtschaftlicheren Angeboten bei der Bezuschlagung dieser Lose an einen Bieter führen können. Regelmäßig dürften die Kombinationsangebote insbesondere zu preis-günstigeren Wirtschaftlichkeitslücken führen. Der Auftragsgeber hält es aber für technisch denkbar, dass bzgl. anderer Zuschlagskriterien in einem Kombinationsangebot weitere Sy-nergieeffekte realisieren lassen. Daher lässt der Auftragsgeber Kombinationsangebote für mehrere oder alle Lose zu.Die Abgabe solcher Kombinationsangebote ist nach den Regelungen der § 27 Abs. 3 SektVO unter den folgenden Vorgaben zulässig:- Jedes Kombinationsangebot muss sämtliche Mindestanforderungen für die Abgabe der Hauptangebote erfüllen, die sich aus den Vergabeunterlagen ergeben. Jedes Kombinati-onsangebot wird bei der Angebotswertung eigenständig auf die Einhaltung der Mindestanfor-derungen überprüft. Hierbei ist darauf zu achten, dass für die einzelnen Lose mitunter unter-schiedliche Anforderungen gelten können. Der Auftragsgeber wird daher die Vollständigkeits- und rechtsförmliche Prüfung innerhalb eines Kombinationsangebotes losscharf nachvollzie-hen.Wenn die Zuordnung zu den einzelnen Losen i.R.d. Angebotes gewährleistet wird, ist es statthaft all-gemeine Unterlagen wie Eigenerklärung, Zusicherungen, usw. für das Kombinati-onsangebot insgesamt abzugeben.- -Ein Kombinationsangebot muss neben den eben erwähnten förmlichen Anforderun-gen auch für jedes darin enthaltenen Einzellose gemäß der Zuschlagskriterien losscharf für die Vergabeentscheidung nachvollziehbar sein.- -Es dürfen mehrere Loskombinationen angeboten werden. Nicht zulässig ist es für eine bestimmte Loskombination mehr als ein Angebot abzugeben. Davon bleibt die Möglich-keit unberührt, weiterhin nur losweise anzubieten.- Der Zuschlag an ein Kombinationsangebot darf nur dann erteilt werden, wenn sich das Kombinations-angebot in jedem davon umfassten Los als das wirtschaftlichste gemäß der Zuschlagskriterien erweist. Ein Zuschlag an das Kombinationsangebot ist ausgeschlossen, wenn in nur einem Los ein wirtschaftlicheres Angebot eines anderen Bieters vorliegt.Der Auftraggeber wird bei der Auswertung der Kombinationsangebote wie folgt vorgehen: - Gemäß Ziffer 16 wird jedes Los anhand der losweisen Einzelangebote ausgewertet; - diesen Auswertungen werden sodann die Auswertungen der Kombinationsangebote gegen-übergestellt; - es wird geprüft, ob der Bieter für das Los ausreichend leistungsfähig ist; - damit ein Kombinationsangebot bezuschlagt werden kann, muss es sich in allen Einzellosen als das wirtschaftlichste Angebot anhand der Zuschlagskriterien erweisen. Kombinationsangebote, für die der betreffende Bieter nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweist, werden nicht berücksichtigt.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
siehe Vergabeunterlagen