A. Ziele der Leistungserbringung
Die Straßen- und Parkflächenreinigung sowie der Winterdienst dienen zur Erhaltung des vom Auftraggeber gewünschten Standards bzw. des gepflegten äußeren Eindruckes seiner Liegenschaft unter Berücksichtigung der erforderlichen Verkehrssicherheit. Sämtliche Tätigkeiten werden entsprechend der Leistungsbeschreibung (Mindestvorgabe, Turnus und ggf. Verfahren) und nach den gültigen Richtlinien bzw. nach den Erfordernissen und Pflegeanweisungen durchgeführt.
B. Regeln, Hinweise und Informationen für die Leistungsausführung
I. Allgemeine Beschreibung und Bestimmungen
Es müssen Straßen, Parkplätze, Einfahrten, Rampen, Treppen, Auffahrten, Großflächen auf den Werken, Geh- und Radwege, Gebäudeeingänge, Tore, Notausgänge, Gasflaschenanlagen und Müllstationen und öffentlichen Gehwege, sowie der Anschlussstraßen verkehrssicher von Schnee und Eis geräumt bzw. mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln gestreut werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend den Festlegungen in den von ihm zur Erbringung der Leistung erstellten Räum- und Streuplänen während der winterlichen Einsatzzeit in eigener Zuständigkeit, rund um die Uhr, witterungsabhängig, das Erfordernis eines Einzeleinsatzes zu überprüfen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Anweisungen des Auftraggebers und/oder der Polizei/Feuerwehr Folge zu leisten.
Der Auftragnehmer hat sich über die zu erbringenden Leistungen und örtlichen Verhältnisse in den Straßen und Liegenschaften des Einsatzgebietes genau zu informieren und sein Personal über die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu belehren und in die entsprechenden Aufgaben einzuweisen.
II. Straßenreinigung inkl. Entfernen von Unkraut und Grasbewuchs
Das Reinigen von Verkehrsflächen dient im Einzelfall der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht (Verhinderung von Rutschgefahren z. B. Laubfall, starker Gras- und Kräuterwuchs), der Hygiene und der Ästhetik.
Dabei sind die gesamten Verkehrsflächen zu reinigen. Dazu gehören:
Straßenkehricht, Papiere, Kunststoffe, Dosen und ähnliche Abfälle sind abzukehren bzw. einzusammeln.
Laubfall ist abzukehren.
Mechanische oder thermische Entfernung von Unkraut und Gras an Bordsteinkanten und Rinnen der Straßenflächen, Rinnen und Flächen (Ritzen zwischen den Pflastersteinen) der Parkplätze sowie Randsteine und Flächen der Gehwege. Heißarbeiten mit offener Flamme sind ausdrücklich verboten. Zugelassen sind ausschließlich das Heißschaum-Verfahren sowie Heißwasser- und Heißdampfgeräte.
Die Straßenreinigung wird in Absprache viermal jährlich durchgeführt.
Zur winterlichen Glättebekämpfung aufgebrachtes Streugut ist zum Ende der Wintersaison abzukehren und aufzunehmen.
Übermäßige Staubentwicklung bei den Kehrarbeiten ist nicht zulässig und unbedingt zu vermeiden.
III. Allgemeine Vorgaben zur Durchführung eines wirksamen, umweltgerechten und wirtschaftlichen Winterdienstes
Nutzung und Auswertung bestmöglicher Informationen über Wetterentwicklung oder Fahrbahnzustände.
Verstärkte mechanische Schneeräumung, um möglichst viel Schnee und Eis mechanisch von der Straße zu entfernen und umso weniger auf physikalisch-chemischem Wege "wegtauen" zu müssen.
Die Anwendung von Salzen mit hoher Tauwirksamkeit ermöglicht durch ein optimales Verhältnis zwischen getauter Eismenge und aufgebrachter Salzmenge eine Minimierung des Streusalzeinsatzes.
Sehr wesentlich zur Salzmengenreduzierung ist die konsequente Anwendung von Feuchtsalz (FS 30), mit dem deutliche Salzeinsparungen bei gleichzeitig verbesserter Wirkung (schnellere Tauwirkung, längere Liegedauer, Wirksamkeit bei tiefen Temperaturen) erreicht werden können.
Möglichst frühzeitiger Winterdiensteinsatz; je früher die Streuung erfolgt (vor Festfahren des Schnees) umso geringere Streumengen reichen aus.
Optimierte und strategische Einsatzplanung, um im Bedarfsfall angepasst und schnell reagieren zu können.
Ständig angepasste Streumengen im Einzelfall.
Streusalz soll grundsätzlich wegeabhängig ausgebracht werden.
Wenn größere Schneemengen beseitigt werden müssen, muss der Schnee verladen und an die dafür vorgesehenen und zugewiesenen Stellen in das Südgelände abtransportiert werden. Das Anhäufen von Schneemengen auf u. a. leeren Parkplätzen oder in Kurven ist nicht gestattet.
Die fachgerechte Entsorgung von Winterdienstsplitt, Abfall, Straßenkehricht, Laub und Streugut gehört zum Leistungsumfang. Der Auftragnehmer hat dieses fachgerecht und rechtskonform zu entsorgen und dabei die einschlägigen gesetzlichen und städtischen Bestimmungen, insbesondere die städtische Abfallsatzung zu beachten. Die erforderlichen Entsorgungsnachweise hierfür sind unaufgefordert in Kopie dem Auftraggeber zur Kenntnis zu geben. Die hierfür anfallenden Kosten sind in den Angebotspreis für die jeweiligen Leistungen, bei denen Abfall, Straßenkehricht, Laub und Streugut anfällt, einzurechnen.
IV. Winterliche Glättebekämpfung
Die Glättebekämpfung auf Verkehrsflächen dient rechtlich der Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
Bei einer Erststreuung ist im Regelfall mindestens 100 g/m2 Splitt der Körnung 2/5 mm nach DIN 4226 auszubringen.
Aus Rechtsgründen sind zur Aufrechterhaltung des verkehrssicheren Zustandes im Laufe des Einsatztages Kontrollfahrten ggf. Wiederholungsmaßnahmen oder fortlaufendes Streuen geboten.
Der Auftragnehmer hat bei den kombinierten Reinigungs- und Winterdienstarbeiten das Wettergeschehen in seinem Einsatzgebiet zu beobachten. Sobald Glätte auftritt, sind die erforderlichen Arbeiten eigenverantwortlich einzuleiten.
Es ist Splitt der Körnung 2/5 mm nach DIN 4226 zu verwenden. Der Auftragnehmer hat das Streugut zu beschaffen und in ausreichender Menge trocken einzulagern und vorzuhalten.
Der Streuguteinsatz ist zu dokumentieren und nach Ende der Winterperiode dem Auftraggeber eine Aufstellung über den Verbrauch (in Tonnen) von Sand und Splitt vorzulegen.
V. Schneeräumung und -streuung
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beiliegenden LV