Gegenstand der Beschaffung ist die Erbringung eines unabhängigen ärztlichen Zweitmeinungsverfahrens bei orthopädischen Erkrankungen, einschließlich der Erstellung schriftlicher Zweitmeinungsgutachten zur Beurteilung der Indikation und des Nutzens empfohlener orthopädischer Operationen sowie der Risikobeurteilung einer medizinisch nicht indizierten Indikationsausweitung auf der Grundlage von § 27b SGB V. Die Leistung umfasst orthopädische Eingriffe, die Gegenstand der geltenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung sind, sowie ergänzend weitere orthopädische Indikationen gemäß der Satzung der DAK-G.
Die DAK-Gesundheit schreibt im Wege eines Selektivvertrags nach § 140a SGB V i.V.m. § 27b SGB V die Erbringung unabhängiger ärztlicher Zweitmeinungsgutachten für orthopädische Eingriffe aus. Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige Koordination des Zweitmeinungsprozesses: Nach einem telefonischen oder digitalen Erstkontakt mit dem Versicherten werden die medizinischen Unterlagen eingeholt, durch einen zugelassenen Facharzt mit mindestens fünf Jahren Operationserfahrung nach Aktenlage bewertet und das fertige Gutachten innerhalb von 3-5 Werktagen in einem Beratungsgespräch erläutert. Das Gutachten enthält eine evidenzbasierte Empfehlung, ob eine Operation medizinisch indiziert oder eine konservative Behandlung vorzuziehen ist. Bei Abweichung vom Erstbefund kann auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten ein Arzt-Arzt-Kontakt hergestellt werden. Der Auftragnehmer stellt einen telefonischen Beratungsservice (Mo-Fr, 9-18 Uhr) sowie einen Online- und Postweg bereit. Der Auftragnehmer liefert der DAK-Gesundheit monatliche Reports auf Basis nicht-versichertenbezogener statistischer Kennzahlen. Darüber hinaus führt der Auftragnehmer anlassbezogen strukturierte Nachbefragungen der Versicherten zur Qualitätssicherung und Evaluation durch, deren Ergebnisse in einem strukturierten Evaluationsbericht aufbereitet und der DAK-Gesundheit zur Verfügung gestellt werden. Vergütet wird eine Pauschale pro erstellter Zweitmeinung; der Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren mit zweimaliger Verlängerungsoption um je ein Jahr.
Die DAK-Gesundheit ist berechtigt, die Vertragslaufzeit zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Dies erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung. Die Erklärung muss dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsende zugehen.
Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtwertungspreis (siehe A5 Preisblatt) erhält die maximale Punktzahl von 400 Preispunkten.Alle Angebote, bei denen der Gesamtwertungspreis netto das Dreifache des niedrigsten Gesamtwertungspreises netto beträgt oder übersteigt, erhalten 0 Preispunkte. Für alle Angebote, die zwischen dem niedrigsten Angebotspreis netto und dem Dreifachen des niedrigsten Gesamtwertungspreises netto liegen, erfolgt die Punkteermittlung über eine lineare Interpolation mit Rundung auf 2 Nachkommastellen.
Darstellung und Konzept dürfen zusammen maximal 10 DIN A4 Seiten einnehmen, exklusive etwaiger Deckblätter, Gliederungen, Grafiken, etc. Die Dokumente müssen mindestens eine Schriftgröße 10 mit 1,5-fachen Zeilenabstand aufweisen. Überschreitet das Konzept die maximal zulässige Seitenzahl, werden bei der Wertung nur die Inhalte, die innerhalb der zulässigen Seitenzahl sind, berücksichtigt.
Das Konzept beschreibt den vollständigen Verfahrensablauf und enthält mindestens:- Zugangswege für Versicherte- Bearbeitungsprozess von Auftragseingang bis Gutachtenversand- Schnittstellen- und Fehlermanagement- Sicherstellung des Betriebs bei personellen Engpässen- Gutachtenbesprechung in video und/oder telefonisch geführter Form mit dem begutachtenden Arzt- Aktive Unterstützung der Versicherten bei der Unterlagenbereitstellung- Proaktive Rückfragekontaktaufnahme (vorrangig telefonisch)
Darstellung und Konzept dürfen zusammen maximal 10 DIN A4 Seiten einnehmen, exklusive etwaiger Deckblätter, Gliederungen, Grafiken, etc. Die Dokumente müssen mindestens eine Schriftgröße 10 mit 1,5-fachen Zeilenabstand aufweisen. Überschreitet das Konzept die maximal zulässige Seitenzahl, werden bei der Angebotswertung nur die Inhalte, die innerhalb der zulässigen Seitenzahl sind, berücksichtigt.
Das Konzept beschreibt, wie qualitativ hochwertige Gutachten sichergestellt werden, und enthält mindestens:- Begutachtungsgrundlagen (mind. Anamnese, Befunde, Bildgebung, Laborwerte)- Struktur und Pflichtbestandteile der Gutachten- Sicherstellung von Laienverständlichkeit und Patientenorientierung- Möglichkeit zur persönlichen Besprechung des Gutachtens mit einem medizinischen Berater- Fremdsprachige Gutachten (mind. Englisch)Zusätzlich einzureichen: Mindestens zwei anonymisierte Beispielgutachten (je eines für Rücken-OP und Schulter-OP)
Das Konzept beschreibt das Serviceangebot für Versicherte und enthält mindestens:- Telefonische Erreichbarkeit mit kostenfreier Rufnummer (Servicezeiten, fachlich und technisch)- Erreichbarkeit per E-Mail und/oder Chat (inkl. Antwortzeiten)- Ergebnisse aus Zufriedenheitsbefragungen der letzten 3 Jahre (grafisch aufbereitet.
§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Keine