Modernisierung Bergbahn - Brückenbauwerke 6-10- Abschnitt 1: Brückenbauarbeiten - Abschnitt 2: Tief- und Leitungsbauarbeiten - Abschnitt 3: Abwasserarbeiten
- Abschnitt 1: Brückenbauarbeiten: unverbindliche Hauptmengen:Aushub: 2500m3Fläche Trägerbohlwand: 420m2Anzahl Anker: 36 StFläche gebundener Straßenbelag: 1000m2Fläche Fugenverpressung: 490m2Menge Verpressmörtel: 250toMenge an CFK-Lamellen: 260mTonnage Stahlbau Baubehelfe: 27toTonnage historischer Stahlbau: 5to
- Abschnitt 2: Tief- und Leitungsbauarbeiten:Verlegung von ca. 120 m d 110 -d 125 PEVerlegung von ca. 686 m d 90 PEVerlegung von ca. 100 m d 63 PVCVerlegung von ca. 230 m NA2XS(F)2Y 3x1x240mm2Verlegung von ca. 775 m NAYCWY 3x150/150mm2Verlegung von ca. 160 m NYCY 4x6/6mm2Verlegung von ca. 55 m NYCWY 4x25/16mm2Verlegung von ca. 70 m 30x2x0,8mm2 FMVerlegung von ca. 140 m 4x12 LWLVerlegung von ca. 27 m VW d 125 PEVerlegung von ca. 9 m AW d 50 PEHerstellung von Verbindungen zum bestehenden Leitungsnetz.
- Abschnitt 3: Abwasserarbeiten:unverbindliche Hauptmengen: Rohrgrabenaushub bis 2,0 m 140 m3 PVC-Rohre DA 315 68 m2 Natursteinpflaster aufnehmen, wiederverlegen 50 m3 Provisorischer Kanal Stahl DN 300 BW 8, Länge/Stützweite 13 m 1 psch Provisorischer Kanal PVC-Rohre DN 400 35 m Kontrollschächte DN 1000, T < 2,0 m 3 Stk Kontrollschächte DN 630, T < 2,0 m 2 Stk Abtransport von Boden 280 to.
Die Vergabe erfolgt an den gemeinsam günstigsten Bieter für die Summe aller Abschnitte (1 - 3).Die Beauftragung der Abschnitte erfolgt durch die jeweilige Gesellschaft: Stadtwerke Heidelberg GmbH (Abschnitt 1)Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH (Abschnitt 2)Stadtwerke Heidelberg GmbH (Abschnitt 3)
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen.Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unter anderem unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, muss ein Bewerber bis spätestens zum Ablauf der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags rügen, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB.Auch ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Frist für die Einreichung von Aufklärungsfragen: 02.11.2026
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen
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