Rechtlicher Hinweis:
Mit Urteil vom 12.09.2013 in Sachen IVD GmbH & Co KG gegen Ärztekammer Westfalen - Lippe, Az.: C-526/11 hat der EuGH für Recht erkannt:
"Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchtstabe c) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetzt ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf."
Diese Voraussetzungen sind in der Kassenärztlichen Vereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts ebenfalls erfüllt. Damit unterfällt die KVB nicht den Vorschriften des GWB und der aufgrund des GWB erlassenen Normen und Regeln. Damit ist der Weg eines Nachprüfverfahrens nicht eröffnet.
Die Vergaberichtlinien der KVB sehen für dieses Vergabeverfahren die Anwendung der UVgO vor. Diese allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil und geben den Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung dieser Bestimmungen; sie tragen lediglich den Charakter von Dienstanweisungen an die Vergabestelle.
Rechtlicher Hinweis:
Die UVgO wird nur aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (§22 SVHV) für anwendbar erklärt und ihre Anwendung dient nur den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der KVB. Den Bietern erwächst aus diesem haushaltsrechtlichen Anwendungsbefehl kein einklagbares Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der UVgO.
Unregistrierte Verfahrensteilnehmer sind verpflichtet sich selbstständig über eventuelle Änderungen und Beantwortung von Bieterfragen zu informieren. Diese werden ausschließlich über die Vergabeplattform eingestellt.
Allgemeines
Die Vergabeunterlagen mit all seinen Teilen sind allein Grundlage zur Erstellung des Angebotes. Jedwede Änderung der Vergabeunterlagen ist unzulässig; mitübersandte Vordrucke sind zu verwenden. Sollte der Bieter Unstimmigkeiten in den Vergabeunterlagen feststellen, so hat er die Angebotsstelle unverzüglich darauf hinzuweisen.
Bieterfragen:
Bieterfragen werden ausschließlich schriftlich über das Vergabeportal beantwortet.
Alle Antworten zu Bieterfragen oder sonstige Mitteilungen der Vergabestelle werden Bestandteil des Vertrags. Die Bieter haben selbstständig dafür Sorge zu tragen, die Nachrichten abzurufen. Ruft ein Bieter die Nachrichten nicht ab, so kann er dadurch bedingte Verzögerungen nicht zur Begründung des Wunsches nach Fristverlängerung oder zur Begründung einer Rechtsverletzung heranziehen.
Datenschutz:
Speicherung von Bieterdaten:
Der Bieter erklärt sich mit der Abgabe seines Angebotes damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können.
DSGVO Hinweis - Anmerkung zur Angabe von Referenzen:
Bei anzugebenden Kontaktdaten von Referenzen handelt es sich um Kontaktdaten juristischer Personen (Unternehmensangaben), welche zur Prüfung der Eignungsfähigkeit des Bieters erforderlich sind. Eine Information zur Erhebung der Daten ist demnach im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 5 lit. c) DSGVO verzichtbar, da das Erlangen der Informationen auf einer Rechtsvorschrift beruht welche geeignete Maßnahmen zum Schutz vorsieht. Die Anforderungen an die Angaben der Eignung des Bieters sind mit § 33 UVgO geregelt, im Weiteren unterliegen die Angaben der Bieter und Angebote dem § 3 UVgO (Wahrung der Vertraulichkeit). Die Angaben zu den Referenzen in der Eigenerklärung zur Eignung sind daher zwingend anzugeben. Fehlende Angaben führen zum Ausschluss des Angebots.
Hinweis zur Preiswertung:
Bedarfspositionen sind in der Auftragssumme
(auch Angebotssumme) nicht enthalten, werden aber in der Wertung (Wertungssumme) zur Vergleichbarkeit der Angebote berücksichtigt.
Bedarfspositionen (auch Optionen, Verlängerungsoptionen etc.) werden bei Bedarf durch die Auftraggeberin abgerufen und nach tatsächlich erbrachter Leistung gemäß des Angebotspreises abgerechnet.