Gegenstand des Rahmenvertrages ist der Kauf und die Lieferung von Hardware (ggf. mit vo-rinstallierter Betriebssystemsoftware), soweit vereinbart die Wartung/Support der Hardware sowie die soweit vereinbarten Service- und Dienstleistungen.
Der Geschäftsbereich IT ist für alle Dienststellen inder Landkreisverwaltung für die IT-Infrastruktur verantwortlich. Ziel ist dabei, die Vernetzungauf Grundlage aktueller Standards ausfallsicher, aktuell und leistungsfähig zu gestalten und weiter auszubauen. Weiterhin hat die IT den Auftrag alle Dienststellen der Landkreisverwaltung mit einem öffentlichen WLAN auszustatten. Aktuell sind bereits ca. 80 % der Gebäude ausgestattet.Es soll eine Rahmenvereinbarung zur Neu- und Ersatzbeschaffung von Extreme Netzwerk-komponenten geschlossen werden. Die in den Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Produkte bzw. Systeme werden hersteller-spezifisch ausgeschrieben, da aus technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen die Kompatibilität mit den bereits vorhandenen Anlagen- und Systemstrukturen sicherstellt werden muss.Sämtliche Komponenten müssen in ein bestehendes, einheitliches Management- und Verwaltungssystem integriert werden können um einen störungsfreien Betrieb, eine zentrale Admi-nistration, einheitliche Sicherheits- und Konfigurationsstandards sowie die dauerhafte Wartungs- und Supportfähigkeit gewährleisten zu können.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Der Auftraggeber hat die Kosten der ausgeschriebenen Leistungen sorgfältig geschätzt und geht davon aus, dass das ihm zur Verfügung stehende Budget von EUR 4.650.000,00 ausreicht, um die hier ausgeschriebenen Leistungen zu finanzieren. Der Auftraggeber behält sich vor, bei einer Überschreitung des Budgets die Ausschreibung aufzuheben.
Nachforderung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB
Leistungsanforderungen (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): -Der Auftragnehmer ist nach ISO 27001 zertifiziert.-Der Auftragnehmer ist nach ISO 20000 zertifiziert.-Der Auftragnehmer ist nach ISO 9001 zertifiziert.
siehe Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
Siehe Vergabeunterlagen.