Für dieses Vergabeverfahren gelten die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§§ 155 ff. GWB). Ein Unternehmen kann die Nachprüfung nur beantragen, wenn es zuvor seine Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB erfüllt hat.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, oder
ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 3 GWB).
Rügen sind gegenüber dem Auftraggeber zu erklären. Die Fristen laufen ab Kenntnis des Verstoßes beziehungsweise ab Eingang der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen. Bei Fristen in Kalendertagen ist auf den Zugang beim Auftraggeber abzustellen. Es empfiehlt sich, Rügen in Textform über die Vergabeplattform oder per E-Mail zu übermitteln.