Die Erklärung des Bieters/Wirtschaftsteilnehmers gemäß der Vorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Eigenerklärung Russland Sanktionen gemäß Anlage B.04A). An Teilnahmeanträge/Angebote von Bietern/Wirtschaftsteilnehmern, die nicht die Eigenerklärung nach der Vorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf Grundlage des Artikels 5 k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 vorweisen können, darf kein Zuschlag erteilt werden, so dass diese vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Sofern eine Bewerber- oder Bietergemeinschaft vorliegt, dann ist die Erklärung gemäß der Vorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz von jedem beteiligten Unternehmen mit einer eigenständigen Anlage B.04A einzureichen.
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Die Verpflichtungserklärung Mindestlohn des Bieters/Wirtschaftsteilnehmers (Eigenerklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß Ziffer 5 der Anlage B.04).
Der Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten und ggf. die von uns eingesetzten Unterauftragnehmer ebenso auf die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sowie zur Weitergabe dieser Verpflichtung entlang einer Liefer-/ Leistungskette von weiteren Unterauftragnehmern zu verpflichten und die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes durch Unterauftragnehmer entlang einer Liefer-/ Leistungskette zu überprüfen. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Unterauftragnehmern, die ihren Sitz im Ausland haben und ihre Leistung ausschließlich im Ausland erbringen.
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin zur Prüfung der Eignung und insbesondere der Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einen Wettbewerbsregisterauszug über den Wirtschaftsteilnehmer anfordert. Für den Fall der Teilnahme einer Bietergemeinschaft gilt dieses Einverständnis für alle an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen.
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass er nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG (Bußgeldvorschriften) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist und damit nicht die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Auftragsvergabe nach § 19 Abs. 1 und 3 MiLoG vorliegen.
Der Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sich für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen, die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen durch die Nachunternehmen sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nach Auftragserteilung, spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen, eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmens im vorstehenden Sinne vorzulegen. Gleiches gilt, wenn ich/wir oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetze(n)/einsetzt. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
Der Wirtschaftsteilnehmer ist sich bewusst, dass ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen seine Verpflichtungen
- den Ausschluss seines Unternehmens von diesem Vergabeverfahren zur Folge haben kann,
- den Ausschluss seines Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann,
- nach Vertragsschluss die Auftraggeberin zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann.
Sofern eine Bewerber- oder Bietergemeinschaft vorliegt, dann ist die Verpflichtungserklärung Mindestlohn von jedem beteiligten Unternehmen mit einer eigenständigen Anlage B.04 einzureichen.
Sofern sich der Eignungsleihe bedient wird, dann ist die Verpflichtungserklärung Mindestlohn von jedem eignungsleihenden Unternehmen mit einer eigenständigen Anlage B.04 einzureichen.
Sofern Unterauftragnehmer/Nachunternehmer ohne Eignungsleihe eingesetzt werden, dann ist die Verpflichtungserklärung Mindestlohn, sofern notwendig, nach Aufforderung durch die Auftraggeberin von jedem Unterauftragnehmer/Nachunternehmer mit einer eigenständigen Anlage B.04 einzureichen.