Verfahrensangaben

Wäschevollversorgung am Klinikum Südstadt Rostock

VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
05.11.2026
17.11.2026 10:00 Uhr
01.12.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Klinikum Südstadt Rostock Hanse- und Universitätsstadt Rostock Die Oberbürgermeisterin Eigenbetrieb "Klinikum Südstadt Rostock" Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Rostock
13-S0KLISUED000-23
Südring 81
18059
Rostock
Deutschland
DE803
vergabestelle@kliniksued-rostock.de
+49 3814401-8751

Angaben zum Auftraggeber

Öffentliches Unternehmen
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Klinikum Südstadt Rostock
13-S0KLISUED000-23
Südring 81
18059
Rostock
Deutschland
DE803
Vergabestelle
vergabestelle@kliniksued-rostock.de
+49 3814401-8751

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
VKMV-13-L50010000000-78
Johannes-Stelling-Straße 14
19053
Schwerin
Deutschland
DE804
vergabekammer@wm.mv-regierung.de
+49 38558815164
+49 38558848515817

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

98310000-9
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gegenstand der Ausschreibung ist die vollumfängliche Versorgung des Klinikums mit Mietwäsche im Full-Service-Modell.
Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche Leistungen der Bereitstellung, Aufbereitung, Logistik, Verteilung, Bewirtschaftung, Instandhaltung und Qualitätssicherung der im Rahmen dieses Leistungsverzeichnisses definierten Textilien.
Zielsetzung ist die jederzeit sichere, hygienisch einwandfreie, wirtschaftliche und bedarfsgerechte Versorgung des Klinikums.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen eigenverantwortlich, vollständig und funktionsfähig zu erbringen.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:
- Flachwäsche
- Bereichsbekleidung
- Berufsbekleidung
- optional sterile OP-Wäsche
- RFID-gestützte Bekleidungsversorgung mit Hilfe des vom Auftraggeber gestellten Bekleidungsautomaten
- Logistik- und Versorgungsanforderungen
- Bemusterung
- Qualitäts- und Hygieneanforderungen
- Vor-Ort-Service
- Bestandsmanagement
- Reporting- und Controlling Leistungen
- Reparatur- und Ersatzmanagement für die gesamte Wäsche
- Notfall- und Krisenmanagement

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
01.07.2027
30.06.2031

Der Vertrag verlängert sich viermalig um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird.
Der Vertrag endet spätestens am 30.06.2035. Danach gilt er auch ohne gesonderte Kündigung als beendet.

4
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Südring 81
18059
Rostock
Deutschland
DE803

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Los 2 Sterile OP-Wäsche

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Juli 2035

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXS0Y57DYYTY0MUZ

Einlegung von Rechtsbehelfen

§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Hinweise zu der Ortsbesichtigung im Verfahrensverlauf:

1. Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass für die anschließende, ordnungsgemäße Erstellung und Kalkulation des Angebots eine detaillierte Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten unerlässlich ist. Für diejenigen Bewerber, die den Teilnahmewettbewerb erfolgreich durchlaufen und zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, ist die Teilnahme an einer von der Vergabestelle koordinierten offiziellen Ortsbesichtigung in der Angebotsphase zwingend verpflichtend.

2. Ausschlusskriterium:
Die Teilnahme an der Pflichtbesichtigung in der Angebotsphase ist ein Ausschlusskriterium.
Angebote von Bietern, die an diesem offiziellen Pflichttermin in der Angebotsphase nicht teilgenommen haben, werden zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Die Vergabestelle hat bereits einen Zeitraum für die Ortsbesichtigung vorgegeben. Der genaue Termin wird während der Angebotsphase direkt mit dem Bieter vereinbart.

3. Berücksichtigung der Ortsbesichtigung bei der Fristbemessung:
Die Vergabestelle hat die Pflicht zur Ortsbesichtigung bei der Festlegung der Angebotsfrist gemäß § 10 EU Abs. 2 VOB/A angemessen berücksichtigt.

Eignung des Bewerbers:

1. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" samt der darin aufgeführten Erklärungen vorzulegen.

2. Zum Nachweis der unternehmensbezogenen Fachkunde und Leistungsfähigkeit akzeptiert der Auftraggeber die Bescheinigung der Eintragung in das Unternehmer- und Lieferanten-Verzeichnis für Mecklenburg-Vorpommern (ULV-MV) bei der ABST MV.

Hinweise zum Datenschutz:
1. Gemäß DSGVO Art. 6 Abs. 1 b werden im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellte, auch personenbezogene Informationen und Daten erfasst, organisiert, gespeichert, verwendet und gelöscht. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens, des Förder- und Rechnungsprüfungsverfahrens und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht.

2. Erklärung zum Datenschutz unter der Adresse: http://www.kliniksued-rostock.de/unternehmen/datenschutz.html

Nach- und Nebenunternehmer:
Sind im Angebot Nach- und Nebenunternehmer oder Bezugsquellen angegeben, so darf der
Auftragnehmer diese nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers wechseln.

Abfall:
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühungsklausel).

Nachfolgeklausel:
Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 anzutragen.

Einbeziehung und Wertung von Rabatten:
Der Auftraggeber behält sich die Einbeziehung und Wertung von Rabatten vor.

Zahlungsbedingungen:
Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung nebst quittierten Lieferschein oder Leistungsnachweis und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin. Macht der Auftraggeber/die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Nebenangebote

Nicht zulässig

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

keine

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

"Rein nationale Ausschlussgründe" sind Gründe, aufgrund derer ein Bieter von einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, die jedoch nicht in EU-Richtlinien vorgegeben sind, sondern allein im nationalen Recht.

Beispiele für rein nationale Ausschlussgründe (Deutschland)

Im deutschen Vergaberecht (z. B. § 124 GWB) gelten u. a. als rein nationale Ausschlussgründe:

Mangelnde Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit, die nicht schon durch EU-Vorgaben erfasst ist

Verstöße gegen bestimmte nationale Vorschriften, z. B. Mindestlohnregelungen, Tariftreuegesetze (länderabhängig)

Abgabe unvollständiger oder irreführender Erklärungen, sofern diese nicht unter EU-Ausschlussgründe fallen

nach § 123 Abs. 1 GWB: Zwingende
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis
davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs
(Bildung krimineller Vereinigungen)

nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB :
Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus,
wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 129 des
Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB:
Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus,
wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 89c des
Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, -§ 261 des Strafgesetzbuchs
(Geldwäsche),

nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis
davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 263 des Strafgesetzbuchs
(Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden, -§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden

nach § 123 Abs. 6, 7, 8 und
9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus,
wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 299 des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§
299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen), -§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern) -den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs
(Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des
Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), -Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

nach § 123
Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren
Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: -den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des
Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit,
Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer
Freiheitsberaubung)

Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung
einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der
Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. nach § 123 Abs. 4 GWB :
Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die
öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass
es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und
Strafzuschlägen verpflichtet hat.

nach § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung
einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der
Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB :
Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

nach § 124 Abs. 2 GWB :
Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach: § 21 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des
Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : Fakultative
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn -das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden

nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1
GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -der öffentliche Auftraggeber über
hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander
abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken

§ 6e EU VOB/A Abs. 6 Nr. 5

Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -eine Wettbewerbsverzerrung daraus
resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht
durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann

nach § 124 Abs. 1
Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen eine wesentliche
Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu
einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren
Rechtsfolge geführt hat

nach § 124
Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das
Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder
nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln -das
Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des
öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat,
solche Informationen zu übermitteln.

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
4
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Ort der Angabe der Eignungskriterien

Eignungskriterium

Durchschnittliche jährliche Belegschaft

Anzahl der Beschäftigten (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung): Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisterauszug (je nach Rechtsform und Eintragungspflicht) (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist erfüllt.
Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, nicht älter als 3 Monate.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Referenz 1 - Nachweis einer Referenz für erbrachte mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Leistungen.

Die Referenz ist erfüllt, wenn folgende Punkte nachgewiesen sind:

- Erbringung von Wäschedienstleistungen ausschließlich für Krankenhäuser mit mindestens 450 zu versorgenden Betten

-Mindestvolumen: Das jährliche Wäscheaufkommen im Referenzprojekt betrug mindestens durchschnittlich 2 Tonnen / Kalendertag Schmutzwäsche

- Referenz muss die Aufbereitung von Krankenhauswäsche umfassen

-Die Leistungen müssen insbesondere die Abholung der Schmutzwäsche, die fachgerechte Aufbereitung, Sortierung, Kommissionierung und Rücklieferung der Wäsche umfassen

- Die Referenz muss innerhalb der letzten 3 Jahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist begonnen oder erbracht worden sein

- Benennung des Referenzgebers inkl. Kontaktdaten.

Benennen Sie Ihre Referenz mit dem Hinweis: "REFERENZ 1".

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Referenz 2 - Nachweis einer Referenz für erbrachte mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Leistungen.

Die Referenz ist erfüllt, wenn folgende Punkte nachgewiesen sind:

- Erbringung von Wäschedienstleistungen ausschließlich für Krankenhäuser mit mindestens 450 zu versorgenden Betten

-Mindestvolumen: Das jährliche Wäscheaufkommen im Referenzprojekt betrug mindestens 2 Tonnen / Kalendertag Schmutzwäsche

- Referenz muss die Aufbereitung von Krankenhauswäsche umfassen

-Die Leistungen müssen insbesondere die Abholung der Schmutzwäsche, die fachgerechte Aufbereitung, Sortierung, Kommissionierung und Rücklieferung der Wäsche umfassen

- Die Referenz muss innerhalb der letzten 3 Jahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist begonnen oder erbracht worden sein

- Benennung des Referenzgebers inkl. Kontaktdaten.

Benennen Sie Ihre Referenz mit dem Hinweis: "REFERENZ 2".

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Referenz 3 - Nachweis einer Referenz für erbrachte mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Leistungen.

Die Referenz ist erfüllt, wenn folgende Punkte nachgewiesen sind:

- Erbringung von Wäschedienstleistungen ausschließlich für Krankenhäuser mit mindestens 450 zu versorgenden Betten

-Mindestvolumen: Das jährliche Wäscheaufkommen im Referenzprojekt betrug mindestens 2 Tonnen / Kalendertag Schmutzwäsche

- Referenz muss die Aufbereitung von Krankenhauswäsche umfassen

-Die Leistungen müssen insbesondere die Abholung der Schmutzwäsche, die fachgerechte Aufbereitung, Sortierung, Kommissionierung und Rücklieferung der Wäsche umfassen

- Die Referenz muss innerhalb der letzten 3 Jahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist begonnen oder erbracht worden sein

- Benennung des Referenzgebers inkl. Kontaktdaten.

Benennen Sie Ihre Referenz mit dem Hinweis: "REFERENZ 3".

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Referenz 4 - Nachweis einer Referenz für erbrachte mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Leistungen.

Die Referenz ist erfüllt, wenn folgende Punkte nachgewiesen sind:

- Erbringung von Wäschedienstleistungen für Krankenhäuser

- Referenz muss die Aufbereitung von Krankenhauswäsche umfassen

-Die Leistungen müssen insbesondere die Abholung der Schmutzwäsche, die fachgerechte Aufbereitung, Sortierung, Kommissionierung und Rücklieferung der Wäsche umfassen

- die Referenz muss innerhalb der letzten 3 Jahre vor Ablauf der Teilnaheantragsfrist begonnen oder erbracht worden sein

- Benennung des Referenzgebers inkl. Kontaktdaten

Benennen Sie Ihre Referenz mit dem Hinweis: "REFERENZ 4".

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
30,00

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

Erfahrung mit automatischen Ein- und Ausgabesystemen - Der Bewerber hat Erfahrung im Betrieb mit automatischen Ein- und Ausgabesystem für hängende Berufsbekleidung. Nachweis über Referenzaufträge innerhalb der letzten 8 Jahre.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
20,00

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung - Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 20 Mio. EUR für Personenschäden sowie mindestens 10 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall.

Die Deckungssummen müssen zweifach maximiert sein, d. h. für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres muss insgesamt mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme zur Verfügung stehen.

Der Versicherungsschutz muss die mit der Erbringung der ausgeschriebenen Wäschedienstleistungen verbundenen Risiken abdecken.

Als Nachweis ist eine aktuelle Versicherungsbestätigung mit Abgabe des Teilnahmeantrags vorzulegen. Alternativ ist eine Bestätigung des Versicherers in Gestalt einer unwiederruflichen Deckungszusage ausreichend, dass im Auftragsfall ein entsprechender Versicherungsschutz mit den oben genannten Mindestsummen geschlossen wird.

Die Nichtvorlage führt zwingend zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Umweltrisikoversicherung - Nachweis über eine Umweltrisikonversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR für Personen- Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall.

Die Deckungssummen müssen zweifach maximiert sein, d. h. für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres muss insgesamt mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme zur Verfügung stehen.

Der Versicherungsschutz muss die mit der Erbringung der ausgeschriebenen Wäschedienstleistungen verbundenen Risiken abdecken.

Als Nachweis ist eine aktuelle Versicherungsbestätigung mit Abgabe des Teilnahmeantrags vorzulegen. Alternativ ist eine Bestätigung des Versicherers in Gestalt einer unwiederruflichen Deckungszusage ausreichend, dass im Auftragsfall ein entsprechender Versicherungsschutz mit den oben genannten Mindestsummen geschlossen wird.

Die Nichtvorlage führt zwingend zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Projektleitung - Es ist eine Projektleitung für die gesamte Dauer des Projektes als Haupt-Ansprechpartner für den Auftraggeber zu stellen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
20,00

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Vor-Ort-Personaleinsatz - Das Vor-Ort-Personal muss nachweislich in Krankenhaushygiene geschult sein.
Ein Nachweis ist mit beizufügen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten

Hygienezeugnis - Zertifizierung nach RAL GZ 992 - Es handelt sich um eine Mindestbedingung (Ausschlusskriterium). Der Bewerber hat mit der Abgabe des Teilnahmewettbewerbs den Nachweis über folgende 3 Zertifizierungen zu erbringen:

1. Eine aktuell gültige Urkunde über das RAL-Gütezeichen 992/1 (Objekt- und Haushaltswäsche) ODER ein gleichwertiger Nachweis.

2. Eine aktuell gültige Urkunde über das RAL-Gütezeichen 992/2 (Krankenhauswäsche) ODER ein gleichwertiger Nachweis.

3. Eine aktuell gültige Urkunde über das RAL-Gütezeichen 992/3 (Wäsche aus Lebensmittelbereichen) ODER ein gleichwertiger Nachweis.

Die Nachweise sind zwingend mit den Unterlagen des Teilnahmeantrags in Kopie einzureichen.

Die Nichtvorlage oder der Nachweis unvollständiger/ungültiger Zertifikate führt zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Soweit spezifische Gütezeichen benannt sind, werden gleichwertige Nachweise anderer anerkannter Stellen oder Stellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls akzeptiert. Der Bewerber hat die Gleichwertigkeit und Lesbarkeit (in deutscher Sprache) mit den Unterlagen des Teilnahmewettbewerbs nachzuweisen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten

Hygienemanagement - Zertifizierung nach DIN EN 14065:2016 - Nachweis eines implementierten Hygienemanagementsystems gemäß DIN EN 14065:2016 (RABC-System - Risk Analysis and Biocontamination Control) für die Bereiche Krankenhauswäsche, Wäsche aus Lebensmittelbetrieben und Bewohnerwäsche aus Pflegeeinrichtungen oder einen gleichwertigen Nachweis

Der Nachweis ist zwingend mit den Unterlagen des Teilnahmeantrags in Kopie einzureichen.

Die Nichtvorlage oder der Nachweis unvollständiger/ungültiger Zertifikate führt zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Soweit spezifische Gütezeichen benannt sind, werden gleichwertige Nachweise anderer anerkannter Stellen oder Stellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls akzeptiert. Der Bewerber hat die Gleichwertigkeit und Lesbarkeit (in deutscher Sprache) mit den Unterlagen des Teilnahmewettbewerbs nachzuweisen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten

Qualitätsmanagement - Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015 - Nachweis eines aktuell zertifizierten gültigen Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001:2015 oder vergleichbar. Ein Nachweis ist einzureichen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
10,00

Eignungskriterium

Umweltmanagementmaßnahmen

Umweltmanagement - Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001:2015 - Nachweis eines Umweltmanagementsystems gemäß DIN EN ISO 14001:2015 oder einen gleichwertigen Nachweis

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
10,00

Eignungskriterium

Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten

Nachweis zum Sterilisations- bzw. Aufbereitungsprozess - Zertifizierung nach DIN EN ISO 13485:2016 - Es handelt sich um eine Mindestbedingung (Ausschlusskriterium). Der Bewerber hat mit der Abgabe des Teilnahmeantrags den Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems für Medizinprodukte gemäß DIN EN ISO 13485:2016 oder einen gleichwertigen Nachweis vorzulegen.

Der Nachweis muss die Validierung der angewendeten relevanten Sterilisations- bzw. Aufbereitungsprozesse nach den jeweils einschlägigen Normen erfüllen.

Die Nichtvorlage oder der Nachweis unvollständiger/ungültiger Zertifikate führt zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Soweit spezifische Gütezeichen benannt sind, werden gleichwertige Nachweise anderer anerkannter Stellen oder Stellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls akzeptiert. Der Bewerber hat die Gleichwertigkeit und Lesbarkeit (in deutscher Sprache) mit den Unterlagen des Teilnahmewettbewerbs nachzuweisen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Umweltmanagementmaßnahmen

Nachhaltigkeit und Ökonomie - Zertifizierung - Nachweis eines Zertifikates zur Ökologie, Ökonomie und Sozialkompetenz (Produkt-, Service- und Beratungsqualität, wirtschaftliche Zukunftsausrichtung, Unternehmensmanagement sowie ökologische und soziale Verantwortung) nach der di-no. - Verfahrensweise oder einen gleichwertigen Nachweis

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
10,00

Finanzierung

siehe Leistungsbeschreibung

Rechtsform des Bieters

Bietergemeinschaften müssen bei Beauftragung eine gesamtschuldnerisch haftende ARGE gem. § 705 BGB mit bevollmächtigten Vertreter gründen und bis zur Abwicklung des Auftrages aufrecht erhalten. Dazu ist eine ARGE-Erklärung abzugeben, in der auch die Leistungsabgrenzung innerhalb der ARGE dargestellt wird.

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

* Mit dem Teilnahmeantrag:
- CSX 59 - Eigenerklärung Informationen zum Bieter
- Eigenerklärung EU-Sanktionen RUS
- Erklärungen und Verpflichtungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V_MinArbV MV)
- Fragebogen zur Eignungsprüfung im Teilnahmewettbewerb
- KSR_Bietererklärung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- KSR_Bietererklärung Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz im Vergabeverfahren
- TNW Erklärung Bewerbergemeinschaft
- TNW Leistungen anderer Unternehmen (Eignungsleihe)
- TNW Leistungen Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
- TNW Teilnahmeantrag
- TNW Verpflichtungserklärung Eignungsleihe
- TNW Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
- VVB 124/ VVB 124 LD Eigenerklärung

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für den Teilnahmeantrag

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung

Lose

Angaben zu den Losen
2
2

Los - Allgemeine Angaben

Losinformationen
Mehrweg-Stations- und Flachwäsche sowie Mehrweg-Bereichs- und Berufsbekleidung
1

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

98310000-9
18100000-0
19231000-4
39512000-4
85112100-8
98311000-6
Umfang der Beschaffung

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Elektronische Kataloge

Los - Allgemeine Angaben

Losinformationen
Sterile Mehrweg-OP-Wäsche
2

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

98310000-9
39518000-6
39518100-7
Umfang der Beschaffung

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Elektronische Kataloge