Supportvertrag und Rahmenvertrag über die Weiterentwicklung der NBA-Gutachtenerstellungssoftware.
Die Beauftragung erfolgt auf Basis des § 14 Abs. 4Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 VgV: "Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oderc) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten.[...]Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist."